Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 30 vom 12.12.2018 Seite 659 bis 702

Prüfung der öffentlich-rechtlichen Sparkassen Runderlass des Ministeriums der Finanzen
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Prüfung der öffentlich-rechtlichen Sparkassen Runderlass des Ministeriums der Finanzen

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Prüfung der öffentlich-rechtlichen Sparkassen

Runderlass des Ministeriums der Finanzen

Vom 29. November 2018

Für die Durchführung der Prüfung bei den Sparkassen wird auf Grund des § 24 Absatz 3 Satz 1, § 34 Satz 1, §§ 39, 40 Absatz 2, § 41 Absatz 2 in Verbindung mit § 33 des Sparkassengesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert worden ist, Folgendes bestimmt:

1

Prüfungsstelle und Arten der Prüfungen

1.1

Die Sparkassen- und Giroverbände unterhalten Prüfungsstellen im Sinne des § 340k Absatz 3 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist. Diese können neben den gesetzlich vorgeschriebenen und aufsichtsbehördlich angeordneten Prüfungen auch ohne besonderen Anlass sonstige Prüfungen vornehmen, zum Beispiel Geschäftsstellen-, Geschäftssparten-, Organisations- und Kreditprüfungen. Diese Prüfungen können auch unvermutet vorgenommen werden. Sie können als vorgezogene Prüfung Teil der Jahresabschlussprüfung sein.

1.2

Die Personen, die die Prüfungsstellen leiten, und die sie vertretenden Personen müssen öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer sein. Die Prüfungsstelle ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

1.3

Die Sparkassen- und Giroverbände haben für ihre Prüfungsstellen die Mitgliedschaft in der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 58 Absatz 2 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, zu erwerben.

Der Termin der abschließenden Besprechung des Ergebnisses der Qualitätskontrolle ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, um eine eventuelle Teilnahme zu ermöglichen. Der jeweilige Qualitätskontrollbericht über die Durchführung der Qualitätskontrolle gemäß § 57a der Wirtschaftsprüferordnung ist ihr unverzüglich zuzuleiten.

Der Transparenzbericht gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77) und die Liste der geprüften Sparkassen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zuzuleiten.

1.4

Die Sparkassen haben bei der Übertragung von Teilen ihres Geschäftsbetriebes und/oder ihres Rechnungswesens auf externe Stellen oder Gemeinschaftseinrichtungen zu gewährleisten, dass Prüfungen nach Maßgabe dieses Erlasses auch bei diesen Stellen durchgeführt werden können.

2

Durchführung der Prüfungen

2.1

Die Prüfungen sind unter Beachtung der für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Rechtsvorschriften und berufsständischen Regelungen, insbesondere auch der Verlautbarungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW), vorzunehmen.

2.2

Mit den Prüfungen ist festzustellen, ob die Geschäfte im Rahmen der für Sparkassen geltenden besonderen gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften sowie der aufsichtsbehördlichen Anordnungen abgewickelt werden. Die Prüfungen sind nicht nur auf die Feststellung von Mängeln gerichtet, sondern sollen auch vorbeugend wirken und dabei gegebenenfalls aus betriebswirtschaftlicher Sicht Anregungen für die Fortentwicklung der Sparkasse geben.

2.3

Alle von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 44 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, angeordneten Prüfungen gelten auch im Rahmen der staatlichen Aufsicht nach § 52 des Kreditwesengesetzes als angeordnet.

3

Inhalt der Prüfungsberichte

3.1

Die Prüfungsberichte sind nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften und bankaufsichtlichen Verordnungen über den Inhalt von Prüfungsberichten und Nummer 2.1 dieses Erlasses zu erstatten.

3.2

Die Berichterstattung hat die Einhaltung der für Sparkassen geltenden besonderen gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften sowie die aufsichtsbehördlichen Anordnungen zu erfassen. Darüber hinaus ist zu berichten über die

a. regionale Aufgliederung des geprüften Kreditvolumens gemäß § 3 Absatz 1 des Sparkassengesetzes,

b. geleisteten Spenden und Zahlungen an Stiftungen und

c. Sonderkonditionen für Vorstandsmitglieder und Dienstkräfte von Sparkassen.

3.3

Die Prüfungsberichte sind von einer zeichnungsberechtigten Vertretung der Prüfungsstelle, die als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer öffentlich bestellt sein muss, zu unterzeichnen.

4

Vorlage der Prüfungsberichte, Prüfungsfeststellungen

4.1

Werden bei der Prüfung Tatsachen bekannt, die nach den Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen oder einer aufsichtsbehördlichen Anordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen sind, so müssen Abdrucke dieser Anzeigen auch der Aufsichtsbehörde zugeleitet werden. Gleiches gilt für eine Vorabberichterstattung an die Berichtsempfänger.

4.2

Die Termine der Sitzung von Bilanzprüfungsausschuss oder Hauptausschuss, in der die Beschlussempfehlung an den Verwaltungsrat über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Lageberichtes verabschiedet werden soll, sowie der Sitzung des Verwaltungsrates, in der die entsprechenden Beschlüsse gefasst werden sollen, sind unverzüglich nach der Festlegung der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

Mindestens acht Tage vor der Schlussbesprechung ist dieser auch jeweils eine Übersicht zuzusenden, die die wesentlichen Daten zur geschäftlichen Entwicklung und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Sparkassen enthalten muss. Alternativ kann der Aufsichtsbehörde mindestens zwei Arbeitstage vor dem Termin der Schlussbesprechung die jeweilige Präsentation der Prüfungsstelle zur Schlussbesprechung elektronisch übermittelt werden, sofern diese entsprechende Daten mindestens in aggregierter Form enthält.

4.3

Für die Übersendung von Prüfungsberichten zu Sparkassen in Nordrhein-Westfalen, die nicht den Jahresabschluss betreffen, gilt § 24 Absatz 3 des Sparkassengesetzes entsprechend.

5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Finanzministeriums „Prüfung der öffentlich-rechtlichen Sparkassen“ vom 18. Februar 2009 (MBl. NRW. S. 104) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2018 S. 686