Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 30 vom 12.12.2018 Seite 659 bis 702

Vorschriften über die Einrichtung und Benutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen in der Landesverwaltung NRW (Dienstanschlussvorschrift – DAV) Runderlass des Ministeriums der Finanzen
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Vorschriften über die Einrichtung und Benutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen in der Landesverwaltung NRW (Dienstanschlussvorschrift – DAV) Runderlass des Ministeriums der Finanzen

2003

Vorschriften über die Einrichtung und Benutzung
dienstlicher Telekommunikationsanlagen
in der Landesverwaltung NRW
(Dienstanschlussvorschrift – DAV)

Runderlass des Ministeriums der Finanzen

Vom 20. November 2018

Der Runderlass des für Finanzen zuständigen Ministeriums vom 1. Juli 2007 (MBl. NRW. S. 422), der durch Runderlass vom 19. Februar 2015 (MBl. NRW. S. 138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt II, Nummer 5, Satz 3 werden nach dem Wort „Gründen“ die Wörter „oder in den Fällen, in denen Auslandsgespräche nicht teurer als Inlandsgespräche sind,“ eingefügt:

2.

In Abschnitt III wird nach Nummer 2.8 folgende Nummer 2.9 neu eingefügt:

„2.9

Sollte der Verwaltungsaufwand zur Erhebung und Abrechnung der privaten Telefonnutzung höher als die Einnahmen aus der privaten Telefonnutzung sein, so kann die dienstliche Kommunikationsanlage kostenfrei privat mitgenutzt werden. In diesen Fällen kann auf die Vereinnahmung der Entgelte aus der privaten Telefonnutzung und auf die stichprobenweise Überprüfung der dienstlichen Notwendigkeit nach Nummer 1.3 verzichtet werden. Nummer 2.1 bleibt hiervon unberührt.“

3.

Dieser Änderungserlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2018 S. 660