Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 30 vom 12.12.2018 Seite 659 bis 702

Zulassung eines Kontingentierungsverfahrens in Nordrhein-Westfalen ab dem Besteuerungszeitraum 2018 auf der Grundlage des § 149 Absatz 6 Satz 1 Abgabenordnung Bekanntmachung des Finanzministeriums
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Zulassung eines Kontingentierungsverfahrens in Nordrhein-Westfalen ab dem Besteuerungszeitraum 2018 auf der Grundlage des § 149 Absatz 6 Satz 1 Abgabenordnung Bekanntmachung des Finanzministeriums

II.

Zulassung eines Kontingentierungsverfahrens in Nordrhein-Westfalen
ab dem Besteuerungszeitraum 2018 auf der Grundlage
des § 149 Absatz 6 Satz 1 Abgabenordnung

Bekanntmachung des Finanzministeriums

Vom 14. November 2018

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Ausgangslage

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. 2016 I S. 1679) ist die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist um die Regelung des § 149 Absatz 6 der Abgabenordnung erweitert worden, nach der unter anderem die oberste Landesfinanzbehörde oder eine von ihr bestimmte Landesfinanzbehörde zulassen kann (§ 149 Absatz 6 Satz 1 Abgabenordnung), dass Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden und Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, bis zu bestimmten Stichtagen einen bestimmten prozentualen Anteil der Erklärungen im Sinne des § 149 Absatz 3 der Abgabenordnung einreichen („Kontingentierungsverfahren in Beraterfällen“). Nach Art. 97 § 10a Absatz 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist, ist die Neuregelung erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.

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Zulassung eines Kontingentierungsverfahrens in Nordrhein-Westfalen ab dem Besteuerungszeitraum 2018 auf der Grundlage des § 149 Absatz 6 Satz 1 der Abgabenverordnung

Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat sich im Einvernehmen mit der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen entschlossen, ab dem Besteuerungszeitraum 2018 auf der Grundlage des § 149 Absatz 6 Satz 1 der Abgabenverordnung in den sogenannten Beraterfällen ein Kontingentierungsverfahren in Nordrhein-Westfalen zuzulassen.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dem bisherigen Pilotversuch eines Kontingentierungsverfahrens werden ohne Weiteres in das "neue" Kontingentierungsverfahren einbezogen werden, sofern sie sich nicht ausdrücklich gegen eine weitere Teilnahme aussprechen. Die bisherigen Verfahrensgrundsätze, die Teilnahmebedingungen und die technischen Abläufe werden nahezu unverändert bleiben. Eine Änderung wird sich allerdings wegen der Neuregelungen der Abgabefristen und des Verspätungszuschlages durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens für die Abgabequote („Kontingent“) zum 28. Februar des Zweitfolgejahres ergeben.

Für die Abgabe der Steuererklärungen werden folgende Stichtage und Quoten maßgeblich sein:

30. September des Folgejahres:    40 Prozent (wie bisher)

31. Dezember des Folgejahres:     75 Prozent (wie bisher)

28. Februar des Zweitfolgejahres: 100 Prozent (neu)

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Kontingentierungsverfahren erhalten weiterhin Mitteilungen über die erreichten Quoten zu den genannten Stichtagen. Bei mehrmaligen Quotenverfehlungen wird die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen den Ausschluss vom Verfahren prüfen.

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Neuanmeldungen und Auskunft

Neuanmeldungen zum Kontingentierungsverfahren werden vom 1. Januar bis zum 15. Januar des Folgejahres von der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen angenommen. Nähere Informationen und ein Anmeldeformular stehen in diesem Zeitraum im Internet unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/das-kontingentierungsverfahren-der-ofd-nrw.

Fragen zum Kontingentierungsverfahren können per Mail an kontingentierung-k-5300@fv.nrw.de (Bereich Köln) oder kontingentierung-m-5300@fv.nrw.de (Bereich Münster) gerichtet werden.

- MBl. NRW. 2018 S. 697