Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 3 vom 15.2.2019 Seite 67 bis 82

Feststellung von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums des Innern - 402 - 57.01.35 -, des Ministeriums der Justiz - 4103 - III. 29 -, des Ministeriums für Verkehr - III B 2-21-34/34 - und des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft - 112 - 1.09.14.03 -
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Feststellung von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums des Innern - 402 - 57.01.35 -, des Ministeriums der Justiz - 4103 - III. 29 -, des Ministeriums für Verkehr - III B 2-21-34/34 - und des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft - 112 - 1.09.14.03 -

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Feststellung von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln
bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten;
Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen

Gemeinsamer Runderlass des
Ministeriums des Innern
- 402 - 57.01.35 -,
des Ministeriums der Justiz
- 4103 - III. 29 -,
des Ministeriums für Verkehr
- III B 2-21-34/34 -
und des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
- 112 - 1.09.14.03 -

Vom 5. Februar 2019

Der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales, des Justizministeriums, des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr und des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung vom 27. April 2015 (MBl. NRW. S. 311), der zuletzt durch Runderlass vom 9. November 2016 (MBl. NRW. S. 703) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„Sie können daher, und weil sie ein aktives Mitwirken erfordern, nur mit Einverständnis der betroffenen Person durchgeführt werden und sollen die Entscheidung über die Anordnung einer Blutentnahme erleichtern. Wird die Atemalkoholprüfung abgelehnt oder das Test- beziehungsweise Messgerät nicht vorschriftsmäßig beatmet, sind bei Verdacht auf rechtserhebliche Alkoholbeeinflussung eine körperliche Untersuchung und die Blutentnahme anzuordnen.“

b) Satz 5 wird gestrichen.

c) Satz 6 wird Satz 5 und die Angabe „2.5.1“ wird durch die Angabe „2.4.1“ ersetzt.

2.

Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Atemalkoholmessung“ die Wörter „ bei Verkehrsordnungswidrigkeiten oder sonstigen Ordnungswidrigkeiten“ angefügt.

b) Die Angabe „2.4 Atemalkoholmessung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten“ wird gestrichen.

c) Der Satz 1 der bisherigen Nummer 2.4 wird Satz 6 der Nummer 2.3 und die Angabe „(Nummer 2.3)“ wird gestrichen.

d) Die Sätze 2 und 3 der bisherigen Nummer 2.4 werden Sätze 7 und 8 der Nummer 2.3 und wie folgt gefasst:

„Andernfalls ist eine körperliche Untersuchung nach § 46 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Verbindung mit § 81a Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO) anzuordnen und eine Blutentnahme zu veranlassen. Bei anderen Ordnungswidrigkeiten, die entweder ebenfalls Atemalkoholgrenzwerte enthalten oder die keinen dem Wert nach bestimmten Grad der Alkoholisierung bei den Betroffenen verlangen, ist ebenfalls eine Atemalkoholmessung durchzuführen, wenn die betroffene Person diesem Verfahren zustimmt und an der Messung mitwirkt.“

e) Nach Satz 8 wird folgender Satz 9 eingefügt:

„Wird die Atemalkoholmessung abgelehnt oder nicht durchgeführt, ist eine richterliche Anordnung einer körperlichen Untersuchung und einer Blutprobe zu veranlassen.“

3.

Die Nummer 2.5 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „2.5“ wird durch die Angabe „2.4“ ersetzt.

b) Die Angabe „2.5.1“ wird durch die Angabe „2.4.1“ ersetzt.

c) Die Angabe „2.5.2“ wird durch die Angabe „2.4.2“ ersetzt.

4.

Die neue Nummer 2.4.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter „Die Messbeamten achten“ durch die Wörter „Das Messpersonal achtet dabei besonders“ ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Wörter „Sie vergewissern“ durch die Wörter „Es vergewissert“ ersetzt.

c) In Satz 7 werden die Wörter „des Messpersonals“ durch die Wörter „der den Test durchführenden Person“ ersetzt.

d) In Satz 8 werden die Wörter „Der Ausdruck des Messergebnisses“ durch die Wörter „Das Messprotokoll“ ersetzt.

5.

Die Angabe „2.5.3“ wird durch die Angabe „2.4.3“ ersetzt.

6.

In Nummer 3.2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Drogenvortestgeräte sollen die Entscheidung über die Anordnung einer Blutentnahme erleichtern.“

7.

Die Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wie folgt gefasst:

„Bei Beschuldigten und Betroffenen sind ohne ihre Einwilligung die körperliche Untersuchung sowie die Blutentnahme zur Feststellung von Tatsachen zulässig, die für das Verfahren von Bedeutung sind, wenn kein Nachteil für ihre Gesundheit zu befürchten ist (§ 81a Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO), § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)).“

b) Die Sätze 3, 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„Die Anordnung einer körperlichen Untersuchung sowie einer Blutentnahme steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft, deren Ermittlungspersonen und den Verfolgungsbehörden zu.

Die Entnahme einer Blutprobe bedarf dann keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs (StGB) oder eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) begangen worden ist. Bei Verdacht einer der genannten Straftaten liegt die Anordnungskompetenz grundsätzlich gleichrangig bei der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen beziehungsweise in Bußgeldverfahren bei den Verfolgungsbehörden.“

c) In Satz 6 werden die Wörter „Eine Ausnahme besteht,“ durch die Wörter „In allen anderen Fällen bedarf es einer Anordnung nur dann nicht,“

d) Im letzten Satz werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „in allen Fällen“ eingefügt.

8.

Die Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wie folgt gefasst:

„Bei anderen Personen als Beschuldigten oder Betroffenen ist ohne ihre Einwilligung

- die körperliche Untersuchung nur zulässig, wenn sie als Zeugen in Betracht kommen und zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muss, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder Folge einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit befindet (§ 81c Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO), § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG));

- die Blutentnahme nur zulässig, wenn kein Nachteil für ihre Gesundheit zu befürchten und die Maßnahme zur Erforschung der Wahrheit unerlässlich ist (§ 81c Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO), § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)).“

b) In Satz 2 wird das Wort „Verstorbenen“ durch das Wort „Leichen“ ersetzt.

c) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

„Beide Maßnahmen sind ferner nach § 81c Absatz 3, 4 der Strafprozessordnung (StPO), § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) unzulässig, wenn sie der Person bei Würdigung aller Umstände nicht zugemutet werden können.“

d) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die Sätze 5 und 6.

9.

In Nummer 4.3 werden in Satz 1 und in Satz 2 jeweils in der Klammer vor dem Wort „Medikamente“ die Wörter „zum Beispiel“ eingefügt.

10.

Nummer 4.4.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1, 2. Spiegelstrich werden in der Klammer vor dem Wort „Medikamente“ die Wörter „zum Beispiel“ eingefügt.

b) Im 4. Spiegelstrich wird in der Klammer die Angabe „2.4“ durch die Angabe „2.3“ ersetzt.

11.

In Nummer 5 Satz 1 wird das Wort „Ziff.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.

12.

Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Ziff.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.

b) In Satz 5 werden die Wörter „dicht schließenden“ durch das Wort „lichtschließenden“ ersetzt.

13.

In Nummer 12 wird die Angabe „Mai 2020“ durch die Angabe „Januar 2024“ ersetzt.

- MBl. NRW. 2019 S. 68