Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 3 vom 15.2.2019 Seite 67 bis 82

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm „Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen (progres.nrw)“ - Programmbereich Pumpspeicherwerke - Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie - VII-7 5.1 -
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm „Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen (progres.nrw)“ - Programmbereich Pumpspeicherwerke - Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie - VII-7 5.1 -

751

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm
„Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen
(progres.nrw)“
- Programmbereich Pumpspeicherwerke -

Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft,
Innovation, Digitalisierung und Energie
- VII-7 5.1 -

Vom 25. Januar 2019

1

Zuwendungszweck

1.1             

Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen:

a)      §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803) geändert worden ist, sowie den zugehörigen Verwaltungsvorschriften gemäß Runderlass „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254), der zuletzt durch Runderlass vom 11. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 360) geändert wurde,

b)        Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. EU L 318 vom 17.11.2006, S. 17) und

c)        Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 187 vom 26.6.2014, S. 1 - im Folgenden „Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ genannt.

1.2

Anspruch

Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2                   

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden nicht-investive Vorhaben im Rahmen der Planung und standortbezogenen Projektentwicklung von Pumpspeicherwerken.

3

Zuwendungsempfang

Antragsberechtigt sind Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrer Gesellschafterstruktur.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Zuwendung gewährt werden.

Ebenso darf einem Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung keine Zuwendung gewährt werden.

4                   

Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

Der Standort des geplanten Pumpspeicherwerks muss in Nordrhein-Westfalen liegen.

Das Vorhaben muss sich den in Anlehnung an die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) definierten Leistungsphasen 1 bis 4 (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung) zuordnen lassen.

4.2

Es werden nur Maßnahmen gefördert, wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger vor Beginn der Maßnahme einen schriftlichen Antrag bei der Bewilligungsbehörde gestellt hat und mit der Maßnahme vor Erteilung eines Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen wurde. Als Maßnahmenbeginn gilt jede verbindliche Bestellung und jeder Liefer- und Leistungsvertrag.

4.3

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage von Artikel 49 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Maßgeblich sind die hier ausgewiesenen Fördergegenstände und -höchstgrenzen.

5

Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1

Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

5.2

Finanzierungsart

Die Zuwendung wird in Form der Anteilfinanzierung gewährt.

5.3

Form der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt auf Antrag durch bedingt rückzahlbare Zuschüsse.

5.4

Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung darf die nach europäischen Beihilferegelungen maximal zulässige Grenze nicht überschreiten. Die Zuwendung kann bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind zu beachten. Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Ausgaben betreffen. Sie sind mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Ausgaben nur insoweit kumulierbar, als dadurch die höchste nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

5.4.1

Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der unter Nummer 2 genannten Fördergegenstände stehen und zur Zielerreichung notwendig sind.

Dazu zählen insbesondere:

a)    Personalausgaben und Gemeinausgaben (siehe Anlage 1), soweit sie zusätzlich durch das Vorhaben verursacht und diesem unmittelbar zuzuordnen sind, sowie

b)    Sachausgaben, zum Beispiel Ausgaben für Gutachten, für Studien, für Planungs- und Beratungsdienstleistungen externer Dritter, für im Vorfeld von Planungsverfahren vorgenommene Voruntersuchungen zur Standortsuche, für Kommunikationsmaßnahmen sowie für den Erwerb von Projektrechten oder Lizenzen.

Reisekosten können nur berücksichtigt werden, sofern sie durch eine gesonderte Reisekostenabrechnung nachgewiesen werden. Reisekosten können nur analog der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, berücksichtigt werden.

5.4.2

Nicht finanziert werden Ausgaben für die Umsetzung gesetzlich vorgeschriebener oder behördlich angeordneter Maßnahmen sowie Ausgaben für das Planfeststellungsverfahren.

5.5

Rückzahlung

Die Zuwendung ist bei einem positiven Investitionsbeschluss vollständig zurückzuzahlen. Hierfür ist bereits bei Antragstellung durch die Gesellschafter der Antragstellerin oder des Antragstellers verbindlich zu erklären, dass die Rückzahlung sichergestellt ist.

Die Zuwendung muss nicht zurückgezahlt werden, wenn kein Investitionsbeschluss erfolgt und seitens der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers dargelegt wird, dass das Vorhaben

a)        aus technischen Gründen nicht durchgeführt werden kann,

b)        aus geologischen Gründen nicht durchgeführt werden kann,

c)        aus genehmigungsrechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann oder

d)       aufgrund einer wesentlichen Veränderung in der Kostenkalkulation oder einer Veränderung der Ertragssituation nicht in wirtschaftlicher Form umgesetzt werden kann; fehlende Wirtschaftlichkeit liegt vor, wenn die Eigenkapitalrendite unter 5 Prozent fällt.

Das Vorhaben wird durch einen vom Zuwendungsgeber oder von der Bewilligungsbehörde beauftragten externen Gutachter begleitet. Dieser prüft das Vorliegen der Bestimmungsgründe für eine mögliche Nichtrückzahlung der Zuwendung gemäß der Buchstaben a bis d. Die durch die Tätigkeit des Gutachters entstehenden Ausgaben sind durch die Antragstellerin oder den Antragsteller zu tragen.

Im Fall einer Nichtrückzahlung der Zuwendung verbleiben die Projektrechte beim Zuwendungsempfänger.

6

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1

Sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen stehen der Bewilligungsbehörde insbesondere auch für Veröffentlichungszwecke zur Verfügung.

6.2

Mit der Antragstellung ist das Einverständnis zu erklären, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden. Darüber hinaus dürfen sie von der Bewilligungsbehörde oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet werden. Die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den nordrhein-westfälischen Landtag und an Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union.

6.3
Der Zuwendungsbescheid kann widerrufen werden, wenn mit der Durchführung der Maßnahme nicht innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe des Bescheids in wesentlichen Teilen begonnen worden ist; wesentlich ist insbesondere eine rechtsverbindliche, projektbezogene Auftragsvergabe über mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

7

Verfahren

7.1

Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich unter Nutzung von Antragsvordrucken bei der Bezirksregierung Arnsberg zu stellen. Antragsvordrucke und zugehörige Anlagen sind dort erhältlich.

Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Bei der Antragstellung sind Projektphasen zu definieren, für die ein detaillierter Arbeits-, Zeit- und Ausgabenplan vorzulegen ist. Die Prüfung der Rückzahlungsvoraussetzungen nach Nummer 5.5 erfolgt jeweils zu Beginn einer neuen Projektphase.

7.2

Bewilligungsverfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für die  Überwachung und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig. Dabei gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung und die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist.

7.3

Veröffentlichung

Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro werden auf einer ausführlichen Beihilfe-Webseite veröffentlicht.

Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 1. März 2019 in Kraft und am 30. Juni 2021 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2019 S. 74