Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 7 vom 25.4.2019 Seite 159 bis 172

Erlass zur Änderung der Betriebssatzung für den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums für Verkehr - I.4 - 03.01 -
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Erlass zur Änderung der Betriebssatzung für den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums für Verkehr - I.4 - 03.01 -

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Erlass zur Änderung der Betriebssatzung für den
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen

Runderlass des Ministeriums für Verkehr
- I.4 - 03.01 -

Vom 2. April 2019

Der Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr vom 3. März 2016 (MBl. NRW. S. 185) wird wie folgt geändert:

1

§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6
Leitung

(1) Der Landesbetrieb wird von einem Direktorium geleitet. Das Direktorium führt die Geschäfte des Landesbetriebes eigenverantwortlich nach rechtlichen und wirtschaftlichen Grundsätzen und den Bestimmungen dieser Satzung, wie es die Aufgabenstellung und die Rahmenvorgaben der Aufsichtsbehörde erfordern.

(2) Die Direktorinnen oder Direktoren werden von dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium bestellt.

(3) Jedes Direktoriumsmitglied führt die laufenden Geschäfte ihres beziehungsweise seines Verantwortungsbereiches eigenverantwortlich nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung. Zuständigkeitsübergreifende Angelegenheiten werden vom Direktorium gemeinsam verantwortet. Wird in einer übergreifenden Angelegenheit keine Einigung erzielt, ist der betreffende Vorgang der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die mindestens zum Inhalt haben muss

a) Aufgaben und Verteilung der Verantwortlichkeiten des Direktoriums,

b) Unterzeichnung und Vertretung, auch für die zweite Führungsebene, einschließlich Zuständigkeiten, Aufgaben, Verantwortlichkeiten,

c) Entscheidungsfindung des Direktoriums und Beschlussfassung einschließlich der internen Abstimmung bei den zuständigkeitsübergreifenden Angelegenheiten.

(4) Die Mitglieder des Direktoriums vertreten das Land Nordrhein-Westfalen in allen Angelegenheiten des Landesbetriebs gerichtlich und außergerichtlich. Untervollmachten können erteilt werden. Die Aufsichtsbehörde behält sich vor, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung selbst zu übernehmen.

(5) Die Direktorin oder der Direktor für kaufmännisch-juristische Angelegenheiten ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten des Landesbetriebes. Es gelten die entsprechenden Verordnungen über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich der Aufsichtsbehörde in den jeweils geltenden Fassungen sowie die Erlasse der Aufsichtsbehörde über die Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich der Aufsichtsbehörde in den jeweils geltenden Fassungen.“

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In § 7 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 6 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 3“ ersetzt.

3

In § 8 Absatz 4 werden die Wörter „Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr vom 24. September 2012 (GV. NRW. S. 458)“ durch die Wörter „Verkehr vom 2. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 824)“ ersetzt.

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Dieser Änderungserlass tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

- MBl. NRW. 2019 S. 171