Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 9 vom 24.5.2019 Seite 179 bis 206

Abschlagszahlungen auf die zu erwartende Anpassung der Dienst-, Versorgungs- und Anwärterbezüge, der Unterhaltsbeihilfen für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sowie der Unterhaltsbeihilfen für Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter für das Jahr 2019 Runderlass des Ministeriums der Finanzen B 2010 - 17.101 - IV C 4 B 3000 - 4.22 - IV C 1
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage 01
Anlage 02
Anlage 03
Anlage 04
Anlage 05
Anlage 06
Anlage 07
Anlage 08
Anlage 09
Anlage 10
Anlage 11
Anlage 12
Anlage 13
 

Abschlagszahlungen auf die zu erwartende Anpassung der Dienst-, Versorgungs- und Anwärterbezüge, der Unterhaltsbeihilfen für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sowie der Unterhaltsbeihilfen für Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter für das Jahr 2019 Runderlass des Ministeriums der Finanzen B 2010 - 17.101 - IV C 4 B 3000 - 4.22 - IV C 1

20320

Abschlagszahlungen
auf die zu erwartende Anpassung der
Dienst-, Versorgungs- und Anwärterbezüge,
der Unterhaltsbeihilfen für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
sowie der Unterhaltsbeihilfen für Justizsekretäranwärterinnen
und Justizsekretäranwärter für das Jahr 2019


Runderlass des Ministeriums der Finanzen
B 2010 - 17.101 - IV C 4
B 3000 - 4.22 - IV C 1

Vom 7. Mai 2019

1
Die Landesregierung hat über einen Entwurf des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2019/2020/2021 der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger beschlossen. In dem Gesetzentwurf ist neben den Verbesserungen für die Jahre 2020 und 2021 (lineare Erhöhung bestimmter Besoldungsbestandteile und der Bezüge der Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W sowie der Landesbesoldungsordnungen H und C zum 1. Januar 2020 um 3,2 Prozent und zum 1. Januar 2021 um 1,4 Prozent) für das Jahr 2019 unter anderem Folgendes vorgesehen:

1.1
Erhöhung

a) der Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W sowie der auslaufenden Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen C und H,

b) des Familienzuschlags einschließlich der Erhöhungsbeträge,

c) der Amtszulagen,

d) der Strukturzulage,

e) der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag,

f) der Beträge nach § 4 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Gesetz vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 3 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 818, ber. 2019 S. 18) geändert worden ist,

g) der Zuschüsse und Sonderzuschüsse nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und Nummer 2 der fortgeltenden Besoldungsordnung C,

h) der Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H,

i) der Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderer Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist,

ab 1. Januar 2019 um 3,2 Prozent.

1.2
Erhöhung der Beträge

a) nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes auf 3,47 Euro und

b) nach § 17 der Erschwerniszulagenverordnung auf 1,66 Euro.

1.3
Erhöhung der Anwärtergrundbeträge ab 1. Januar 2019 um 50 Euro.

1.4
Erhöhung der Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ab 1. Januar 2019 auf 1 275,17 Euro.

1.5

Erhöhung der Unterhaltsbeihilfen an Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter ab 1. Januar 2019 auf 2 332,32 Euro.

1.6

Einführung einer Stellenzulage in Höhe von 120 Euro monatlich für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt, die in der Krankenpflege in Kliniken, dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen, in den Justizvollzugsanstalten oder in den Abschiebungshafteinrichtungen eingesetzt sind.

2
Auf Grund der Ermächtigung in dem Vermerk Nummer 4 zu Kapitel 20 020 Titel 461 10 sowie in dem Vermerk Nummer 5 zu Kapitel 20 020 Titel 461 11 des Landeshaushalts 2019 werden Abschlagszahlungen mit den Juni-Bezügen angeordnet. Die erhöhten Bezüge werden rückwirkend ab 1. Januar 2019 als Abschlag gewährt.

3
Bei der Durchführung der Abschlagszahlungen ist Folgendes zu beachten:

3.1
Allgemeines

Die sich aus der Erhöhung nach den Nummern 1.1 bis 1.6 ergebenden Beträge sind möglichst ab Juni 2019 zu zahlen. Mit der Auszahlung der erhöhten Bezüge sind die Erhöhungsbeträge für die Monate Januar bis Mai 2019 gleichzeitig nachzuzahlen.

Die Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Regelung im Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2019/2020/2021 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen. Der Vorbehalt bezieht sich auf die Mehrbeträge, die sich gegenüber den nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu zahlenden Beträgen ergeben.

Soweit die neuen Beträge nicht den nachfolgend genannten Anlagen zu entnehmen sind, sind bei der Berechnung der Erhöhungen sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Gesetzlich vorgegebene Obergrenzen dürfen dadurch nicht überschritten werden.

3.2
Abschlagszahlungen auf die erhöhten Dienstbezüge

Die neuen Beträge ergeben sich für

a) die Grundgehälter der Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W sowie der Landesbesoldungsordnungen H und C aus den beigefügten Anlagen 1 bis 6,

b) den Familienzuschlag und die Erhöhungsbeträge aus der Anlage 7,

c) die Amtszulagen der Landesbesoldungsordnungen A und R sowie die Strukturzulage aus der Anlage 8,

d) die Mehrarbeitsvergütungen aus der Anlage 9,

e) die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag aus der Anlage 10 beziehungsweise

f) die Stellenzulagen und anderen Zulagen aus der Anlage 11.

3.3
Abschlagszahlungen auf die erhöhten Versorgungsbezüge

3.3.1
Die Nummern  3.1 und  3.2 gelten für die Berechnung und Zahlung der Versorgungsbezüge entsprechend. Entsprechendes gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 sowie A 12a und A 13a. Liegen der Berechnung der Versorgungsbezüge sonstige ruhegehaltfähige Bezügebestandteile nach früherem oder fortgeltendem Bundes- oder Landesrecht zugrunde, erhöhen sich diese nach Maßgabe des Satzes 1, sofern die Teilnahme dieser ruhegehaltfähigen Bezügebestandteile an den allgemeinen Anpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.

3.3.2
Der Betrag nach § 58 Absatz 1 Satz 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (
GV. NRW. 2016 S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 452) geändert worden ist, beträgt ab 1. Januar 2019 7,05 Euro.

3.3.3
Der Betrag nach § 72 Absatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes erhöht sich ab 1. Januar 2019 um 3,2 Prozent.

3.3.4
Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern vermindert sich das Grundgehalt, wenn den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung bei Eintritt des Versorgungsfalls nicht zugrunde gelegen hat, ab dem 1. Januar 2019 um 65,82 Euro, wenn den Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 oder A 6 oder der weggefallenen Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 zugrunde liegt, und um 65,05 Euro, wenn den Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 7 oder A 8 zugrunde liegt.

3.3.5
Die Höhe der Zuschläge nach §§ 59 bis 61 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes ergibt sich ab 1. Januar 2019 aus der Anlage 12.

3.4
Abschlagszahlungen auf die erhöhten Anwärterbezüge und Unterhaltsbeihilfen

Die erhöhten Anwärtergrundbeträge ergeben sich aus der Anlage 13.

Der monatliche Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe für die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare beträgt ab dem 1. Januar 2019 1 275,17 Euro.

Der monatliche Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe für die Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter beträgt ab dem 1. Januar 2019 2 332,32 Euro.

4
Die Bezügemitteilungen sind mit folgender Bestimmung zu versehen

a) für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie Anwärterinnen und Anwärter:

„Erhöhung der Bezüge ab 01.01.2019. Die Zahlung der Mehrbeträge erfolgt unter dem Vorbehalt der Regelung im Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2019/2020/2021 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen.“

b) für die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sowie Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter:

„Erhöhung der Unterhaltsbeihilfe ab 1. Januar 2019.  Die Zahlung der Mehrbeträge erfolgt unter dem Vorbehalt der Regelung im Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2019/2020/2021 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen.“

5
Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren und zum nächstmöglichen Zeitpunkt Abschlagszahlungen vorzunehmen.

6
Der Erlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Die Anlagen werden nur in der nicht amtlichen elektronischen Fassung des Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen und in der nicht amtlichen elektronischen Sammlung des bereinigten Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen abgebildet.

Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern.

- MBl. NRW. 2019 S. 180