Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 11 vom 19.6.2019 Seite 231 bis 236

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Flugsicherheit, des Umweltschutzes und der Infrastruktur zur Erforschung neuer Luftfahrttechnologien auf Flugplätzen Runderlass des Ministeriums für Verkehr - II A 2 -
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Flugsicherheit, des Umweltschutzes und der Infrastruktur zur Erforschung neuer Luftfahrttechnologien auf Flugplätzen Runderlass des Ministeriums für Verkehr - II A 2 -

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
für Maßnahmen zur Verbesserung der Flugsicherheit,
des Umweltschutzes und der Infrastruktur zur
Erforschung neuer Luftfahrttechnologien auf Flugplätzen


Runderlass des Ministeriums für Verkehr
- II A 2 -

Vom 7. Juni 2019

1.

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW, S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung zu den § 23 und 44 Landeshaushaltsordnung, im Folgenden VV/VVG genannt, Zuwendungen für Ausbau- und Erneuerungsmaßnahmen auf Flugplätzen.

Soweit es sich bei den Förderungen nach dieser Richtlinie um Beihilfen handelt, werden diese als Investitionsbeihilfen auf Grundlage von Artikel 56a Absatz 1 oder im Ausnahmefall auf der Grundlage von Artikel 56 Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die durch Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, gewährt. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr wird aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.

2.
Gegenstand der Förderung und förderungsfähige Ausgaben

2.1

Gegenstand der Förderung
Maßnahmen sind förderungsfähig, soweit sie eine Bedeutung für die Verbesserung der Flugsicherheit, des Umweltschutzes und der Erforschung neuer Luftfahrttechnologien haben. Förderungsfähige Ausgaben nach dieser Richtlinie sind gemäß Artikel 56a Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Ausgaben für Investitionen in die Flugplatzinfrastruktur einschließlich Planungskosten. Zur Flugplatzinfrastruktur zählen gemäß der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 144 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 insbesondere Start- und Landebahnen, Terminals, Vorfeldflächen, Rollbahnen, zentralisierte Bodenabfertigungsinfrastruktur sowie alle anderen Einrichtungen und Maßnahmen, die die Flugplatzfunktion direkt unterstützen. Infrastruktur und Ausrüstung, die vorrangig für nicht luftverkehrsbezogene Tätigkeiten benötigt wird, zählen nicht hierzu.

2.1.1

Flugplatzbetriebsflächen sowie ortsfeste Anlagen

Gefördert werden Ausgaben für den Bau, die Erneuerung und die Erhaltung:

a) befestigter und unbefestigter Flugplatzbetriebsflächen wie Start- und Landebahnen, Rollbahnen, Schutzstreifen, Vorfelder,

b) ortsfester Anlagen für die Flugsicherung sowie von Anlagen und Einrichtungen für die Flugleitung und Luftaufsicht, zum Beispiel Turm, Aufsichtskanzel, technische und betriebliche Räume, Signalfeld, Flugfunkgeräte, Peiler, Gesprächsaufzeichnungsgeräte, Kollisionswarnsysteme, Wettersysteme, und

c) von Befeuerungsanlagen sowie von optischen und elektronischen Anflughilfen.

2.1.2

Flugplatzhochbauten sowie flugplatzbezogene Anlagen
Gefördert werden Ausgaben für den Bau und die Erneuerung von:
a) Flugplatzhochbauten einschließlich Außenanlagen wie Hallen mit Nebenräumen, Betriebsgebäude,

b) Flugplatzeinzäunungen,

c) flugplatzbezogenen Anlagen für die Erschließung sowie für die Ver- und Entsorgung,

d) ortsfesten Anlagen für Zwecke der Luftsicherheit,

e) Lärmschutzanlagen auf dem Flugplatzgelände und

f) ortsfesten Anlagen für den Brandschutz, den Winterdienst und das Rettungswesen einschließlich zugehöriger Tiefbauten.

2.1.3

Fahrzeuge und flugplatzbezogene Geräte

Gefördert werden Ausgaben für die Anschaffung von Fahrzeugen und Geräten für das Feuerlösch- und Rettungswesen.

2.1.4

Hindernisfreiheit

Gefördert werden Ausgaben für Maßnahmen zur Herstellung und Gewährleistung der Hindernisfreiheit.

2.1.5

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Gefördert werden Ausgaben für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes.

2.2

Erwerb von Grundstücken

Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken werden nur gefördert, wenn die Grundstücke für die Anlage oder den Betrieb des Flugplatzes notwendig sind und die Grundstücke nach Erteilung der luftrechtlichen Genehmigung gemäß § 6 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I S. 472) geändert worden ist, erworben worden sind.

Anrechnungsfähig sind Ausgaben für das Baugrundstück gemäß der DIN 276 der Kosten im Bauwesen Ausgabe 2018-12, Kostengruppen 110, 120 und 130, soweit ortsübliche Grundstückspreise nicht überschritten werden.

2.3

Planunterlagen und Gutachten
Ausgaben für Planunterlagen und Gutachten können gefördert werden,

insbesondere

a) Geländevermessung,

b) Hindernisvermessung,

c) Hindernisbeurteilung,

d) Flugbetriebsprognose,

e) Datenerfassung für Fluglärmgutachten,

f) Datenerfassung für Bodenlärmgutachten,

g) Flugbetriebliche Berechnung des Referenzflugzeuges,

h) Generalausbauplan,

i) Masterplanüberarbeitung,

j) Detailplanung Flugbetriebsflächen,

k) Detailplanung Entwässerung beziehungsweise Entwässerungsplan,

l) Detailplanung Befeuerungsanlagen,

m) Detailplanung Navigationsanlagen,

n) Genehmigungsplanung gemäß §§ 40, 51 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 19.Juni 1964 (BGBl. I S. 370), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 683) geändert worden ist,

o) Grunderwerbsplan,

p) Grundeigentümerverzeichnis,

q) Vorprüfung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung,

r) Umweltverträglichkeitsprüfung,

t) Bodengutachten,

u) Planunterlagen und Gutachten für Hochbauten gemäß DIN 276 der Kosten im Bauwesen Ausgabe 2018-12, Kostengruppe 700,

v) Landschaftspflegerischer Begleitplan,

w) Technisches Lärmgutachten, Medizinisches Fluglärmgutachten, Bodenlärmgutachten,

x) Gutachten für Flugsicherung,

y) Gutachten für Wetterdienst,

z) Gutachten für Vogelschlaggefahr,

wenn die Beibringung der Planunterlagen in einem durchzuführenden Planfeststellungs- oder Genehmigungs- beziehungsweise sonstigem Zulassungsverfahren erforderlich ist.

2.4 Planungsausgaben

Planungsausgaben, die für die Antragstellung notwendig sind, können nur in die zuwendungsfähigen sonstigen Ausgaben einbezogen werden, sofern das Bauvorhaben zur Durchführung gelangt.

3.

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sowie Förderverbote und sonstige beihilfenrechtliche Bestimmungen

3.1

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungen werden nur an die Betreiber folgender Flugplätze gewährt

a) Flugplätze für ausschließlich nicht gewerbliche allgemeine Luftfahrt einschließlich Segelfluggelände. Als gewerbliche Luftfahrt gilt im Sinne dieser Richtlinie der Betrieb von Luftfahrzeugen zur Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Leistungen. Schulbetrieb und Wartungsbetrieb zählen nicht als gewerbliche Luftfahrt.

oder

b) Flugplätze, die auch Flughafendienstleistungen im Sinne des Artikel 2 Nummer 147 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erbringen, wenn diese gemäß Artikel 56a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 alle Voraussetzungen für die Freistellung einer Investitionsbeihilfe von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen. Die Flugplätze müssen dem allgemeinen Verkehr im Sinne des § 38 Absatz 2 Nummer 1 und des § 49 Absatz 2 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung gewidmet sein und im Rahmen ihrer Genehmigung nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung allen potentiellen Nutzern offenstehen.

Sofern Flugplätze nicht als Flughäfen, die Flughafendienstleistungen im Sinne des Artikel 2 Nummer 147 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erbringen, zu qualifizieren sind, müssen Zuwendungen, welche die Voraussetzungen einer Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen, für die Freistellung allen Anforderungen nach Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 entsprechen.

3.2

Förderverbote

Von der Förderung ausgeschlossen sind

a) Betreiber von Flugplätzen, deren durchschnittliches jährliches Passagieraufkommen in den letzten zwei Geschäftsjahren mehr als drei Millionen Passagiere oder deren durchschnittliches jährliches Frachtaufkommen im selben Zeitraum mehr als 200 000 Tonnen betrug, wie in Artikel 56a Absatz 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 geregelt.

b) Betreiber von Flugplätzen, die sich im Umkreis von 100 Kilometern beziehungsweise 60 Minuten Fahrzeit mit Personenkraftwagen, Bus, Zug von Flugplätzen befinden, von denen aus ein Linienflugverkehr im Sinne des Artikel 2 Absatz 16 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2019/2 (ABl. L 11 vom 14.1.2019, S. 1) geändert worden ist, betrieben wird, es sei denn, das durchschnittliche jährliche Passagieraufkommen des betreffenden Flugplatzes beträgt in den letzten zwei Geschäftsjahren nicht mehr als 200 000 Passagiere, wobei die Förderung nicht dazu führen darf, dass sich das durchschnittliche jährliche Passagieraufkommen in den auf sie folgenden zwei Geschäftsjahren auf mehr als 200 000 Passagiere erhöht.

c) Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

d) Unternehmen, die einer Rückforderungsentscheidung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Fördermaßnahme beziehungsweise Beihilfe einer Kommune, des Landes oder des Bundes sowie ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

3.3

Kumulierung von Fördermitteln

Eine Kumulierung mit Fördermitteln Dritter für denselben Fördergegenstand ist für freigestellte Beihilfen nur bis zur jeweils zulässigen Höchstbeihilfeintensität gemäß Artikel 56a Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 651/2017 möglich. Auf Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 wird verwiesen.

3.4

Veröffentlichung

Jede aufgrund dieser Richtlinie und nach den Vorgaben der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährte Beihilfe über 500 000 Euro muss auf der Homepage des Verkehrsministeriums veröffentlicht werden. Auf Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 wird verwiesen.

3.5

Prüfung der Beihilfe durch die Europäische Kommission

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall von der Europäischen Kommission geprüft werden. Auf Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 wird verwiesen.

4.

Zuwendungsvoraussetzungen

Förderungsfähig sind nur solche Maßnahmen beziehungsweise Gegenstände, die aus Gründen der verkehrspolitischen oder regionalpolitischen Bedeutung, der Bedeutung für den Umweltschutz, die Flugsicherheit, die Erforschung neuer Luftfahrttechnologien, die Luftsicherheit oder den Flugsport nach Art und Umfang für den auf dem Flugplatz vorhandenen oder zu erwartenden Flugbetrieb erforderlich oder zweckmäßig sowie mit der nach Nummer 7.2 zuständigen Bewilligungsbehörde abgestimmt sind.

5.

Art und Umfang und Höhe der Zuwendung oder Zuweisung

5.1

Art der Zuwendung oder Zuweisung

Die Zuwendungen oder Zuweisungen werden als Projektförderung gewährt.

5.2

Finanzierungsart

Im Regelfall wird eine Anteilfinanzierung nach dem unter Nummer 5.4 bestimmten Prozentsatz gewährt und durch einen Höchstbetrag begrenzt.

5.3

Form der Zuwendung oder Zuweisung sowie Transparenz gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.

5.4

Höhe der Zuwendung oder Zuweisung

Es kann je nach Gegenstand der Maßnahme bis zu dem im Folgenden festgelegten Prozentsatz der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden:

bei Nummer 2.1.1 Buchstabe a

befestigter und unbefestigter Flugplatzbetriebsflächen wie Start- und Landebahnen, Rollbahnen, Schutzstreifen, Vorfelder:
65 Prozent

bei Nummer 2.1.1 Buchstabe b

ortsfester Anlagen für die Flugsicherung sowie von Anlagen und Einrichtungen für die Flugleitung und Luftaufsicht, wie zum Beispiel Turm, Aufsichtskanzel, technische und betriebliche Räume, Signalfeld, Flugfunkgeräte, Peiler, Gesprächsaufzeichnungsgeräte, Kollisionswarnsysteme, Wettersysteme:

80 Prozent

bei Nummer 2.1.1 Buchstabe c

von Befeuerungsanlagen sowie von optischen und elektronischen Anflughilfen:
80 Prozent

bei Nummer 2.1.2 Buchstabe a

Flugplatzhochbauten einschließlich Außenanlagen wie Hallen mit Nebenräumen, Betriebsgebäude:

65 Prozent

bei Nummer 2.1.2 Buchstabe b

Flugplatzeinzäunungen:

65 Prozent

bei Nummer 2.1.2 Buchstabe c

flugplatzbezogene Anlagen für die Erschließung sowie für die Ver- und Entsorgung:
65 Prozent

bei Nummer 2.1.2 Buchstabe d

ortsfeste Anlagen für Zwecke der Luftsicherheit:

80 Prozent

bei Nummer 2.1.2 Buchstabe e

Lärmschutzanlagen auf dem Flugplatzgelände:

65 Prozent

bei Nummer 2.1.2 Buchstabe f

ortsfeste Anlagen für den Brandschutz, den Winterdienst und das Rettungswesen einschließlich zugehöriger Tiefbauten:

65 Prozent

bei Nummer 2.1.3

Fahrzeuge und Geräte für das Feuerlösch- und Rettungswesen:
65 Prozent

bei Nummer 2.1.4

Maßnahmen zur Herstellung und Gewährleistung der Hindernisfreiheit:
65 Prozent

bei Nummer 2.1.5

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes:

Gleicher Fördersatz wie die dazugehörige Maßnahme nach 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.4.

Im Falle von Flugplätzen, die auch Flughafendienstleistungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 147 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erbringen (3.1.b), darf der Fördersatz je Maßnahme nicht höher als 75 Prozent sein, wenn das durchschnittliche jährliche Passagieraufkommen in den beiden Geschäftsjahren vor der tatsächlichen Zuwendungsgewährung bis zu einer Million Passagiere betrug. Auf Artikel 56a Absatz 13 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 wird verwiesen.

6.

Sonstige Zuwendungsbestimmungen und Nebenbestimmungen

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 zu Nummer 5.1 der VV zu § 44 LHO) und, soweit erforderlich, die Baufachlichen Nebenbestimmungen (Anlage 3 zu Nummer 5.1 der VV zu § 44 LHO) sind Bestandteil des Zuwendungsbescheids. Abweichend oder ergänzend hierzu sind, soweit zutreffend, insbesondere folgende besondere Nebenbestimmungen zu berücksichtigen und im Zuwendungsbescheid aufzunehmen:

6.1

Anlagen und Einrichtungen für die Luftaufsicht

Wird eine Zuwendung zu den Ausgaben für den Bau von Anlagen und Einrichtungen für die Luftaufsicht gewährt, so hat die Betreiberin oder der Betreiber des Flugplatzes die mit Landesmitteln geförderten Räume dem Land unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und die laufenden Unterhaltungs- und Betriebskosten zu tragen.

6.2

Erste Auftragsvergabe und unplanmäßige Verzögerung

Im Bewilligungsbescheid ist zu regeln, dass der Antragsteller der Bewilligungsbehörde bei investiven Maßnahmen die erste Auftragsvergabe oder gegebenenfalls deren unplanmäßige Verzögerung unverzüglich schriftlich anzuzeigen hat.

6.3

Zweckbindung

Die Zweckbindung der mit Zuwendungen geförderten Gegenstände beginnt mit dem Tag der Anschaffung beziehungsweise Fertigstellung. Im Bewilligungsbescheid ist die genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks anzugeben und gegebenenfalls zu regeln, ob und wie lange die angeschafften beziehungsweise fertiggestellten Gegenstände unter Berücksichtigung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für den Zuwendungszweck gebunden sind und wie mit ihnen nach Ablauf der zeitlichen Bindung zu verfahren ist.

7.

Verfahren

7.1

Antrag und Anreizeffekt

Der Förderempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben den schriftlichen Förderantrag stellen. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 muss dieser mindestens beinhalten:

a) Name und Größe des Unternehmens,

b) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,

c) Standort des Vorhabens,

d) Kosten des Vorhabens,

e) Art der Förderung (Zuschuss, Kredit, Garantie, Kapitalzuführung et cetera),

f) Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Der Förderantrag ist unter Verwendung des Grundmusters 1 - Antrag (Anlage 2 zu Nummer 3.1 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden, Teil II der VV zu § 44 LHO) zu stellen.

In dem Antrag muss gegebenenfalls die Notwendigkeit geplanter Baumaßnahmen nachgewiesen sein. Dem Antrag sind auf Anforderung neben den in oben benanntem Grundmuster aufgeführten Unterlagen auch beizufügen:

a) der Generalausbauplan mit Erläuterungsbericht und Übersicht über die Reihenfolge der einzelnen Baumaßnahmen mit Kostenschätzung, soweit es sich um eine erstmalige Zuwendung handelt oder der Generalausbauplan geändert worden ist, und

b) der Pachtvertrag für das Flugplatzgelände beziehungsweise ein Grundbuchauszug, falls das Flugplatzgelände im Eigentum oder Erbbaurecht der Antragstellerin oder des Antragstellers steht.

7.2

Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist für Antragsteller mit Sitz in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln die Bezirksregierung Düsseldorf und mit Sitz in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster die Bezirksregierung Münster.

7.3

Bewilligungsverfahren

7.3.1

Fördervorhaben bis zu 180 000 Euro

Zuwendungsanträge sind an die zuständige Bewilligungsbehörde zu stellen, welche auch die Antragsberatung vornimmt. Die Bewilligungsbehörde leitet den Antrag an das für Verkehr zuständige Ministerium weiter. Dieses entscheidet im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel über die Förderung und informiert die Bewilligungsbehörde, die anschließend das Bewilligungsverfahren durchführt.

7.3.2

Fördervorhaben größer als 180 000 Euro

7.3.2.1

Anmeldung

Die Fördervorhaben dieser Größe müssen vor Antragstellung formlos per Mail oder postalisch bei dem für Verkehr zuständigen Ministerium angemeldet werden. Die Anmeldung kann zwei Jahre im Voraus, spätestens jedoch bis zum 1. Juni des dem vorgesehenen Baubeginn vorausgehenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde erfolgen. Die Anmeldung muss eine formlose Kosten- und Finanzierungsübersicht enthalten, aus der die zum Zeitpunkt der Anmeldung mit der Maßnahme voraussichtlich verbundenen Ausgaben sowie die zu diesem Zeitpunkt vorgesehene Finanzierung hervorgehen.

7.3.2.2

Programmplanung

Die zur Förderung angemeldeten Vorhaben werden jährlich in einem Programmgespräch des für Verkehr zuständigen Ministeriums mit der Bewilligungsbehörde und gegebenenfalls mit dem Antragsteller erörtert. Dabei wird über die grundsätzliche Förderwürdigkeit und die mittelfristige Priorisierung entschieden. Das für Verkehr zuständige Ministerium entscheidet im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel über die Aufnahme in das Programm und informiert die in das Programm aufgenommenen Betreiberinnen und Betreiber über die Entscheidung.

7.3.2.3

Antragstellung

Nach Rückmeldung durch das für Verkehr zuständige Ministerium sind die Zuwendungsanträge an die zuständige Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.4

Bewilligung

Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag auf Erfüllung der Fördervoraussetzungen sowie die Zuwendungsfähigkeit der veranschlagten Ausgaben zeitnah und hält das Ergebnis der Prüfung fest. Die Bewilligungsbehörde erteilt dem Antragsteller den Zuwendungsbescheid. Die Bewilligungsbehörde kann sich unbeschadet der Nummer 8.2.2 der VV zu § 44 LHO und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (Teil II der VV zu § 44 LHO) den Widerruf des Zuwendungsbescheides gemäß § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, für den Fall vorbehalten, dass mit der Maßnahme bis zum Ende des dem Jahr der Bewilligung folgenden Haushaltsjahres nicht begonnen worden ist. Die Bewilligungsbehörde unterrichtet das für Verkehr zuständige Ministerium zum Ende eines jeden Quartals in Listen über die erfolgten Bewilligungen.

7.5

Wesentliche Planungsänderung

Beabsichtigt die Bewilligungsbehörde einem Antrag der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers auf Anerkennung einer wesentlichen Planungsänderung ausnahmsweise zu entsprechen, bedarf dies der Zustimmung des für Verkehr zuständigen Ministeriums.

8

Schlussvorschriften

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2019 S. 232