Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 14 vom 1.8.2019 Seite 259 bis 288

Ausstellung und Benutzung von Ruhestandsausweisen für in Pension oder in Rente getretene Angehörige der Landespolizei NRW (Ruhestandsausweise) Runderlass des Ministeriums des Innern - 401-58.02.09 -
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
 

Ausstellung und Benutzung von Ruhestandsausweisen für in Pension oder in Rente getretene Angehörige der Landespolizei NRW (Ruhestandsausweise) Runderlass des Ministeriums des Innern - 401-58.02.09 -

20500

Ausstellung und Benutzung von Ruhestandsausweisen für
in Pension oder in Rente getretene Angehörige der
Landespolizei NRW (Ruhestandsausweise)

Runderlass des Ministeriums des Innern
- 401-58.02.09 -

Vom 15. Juli 2019

1.        Allgemeines

1.1

Zur Ruhe gesetzte Angehörige der Landespolizei NRW, zu denen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamte und Regierungsbeschäftigte zählen, erhalten mit Pensions- oder Renteneintritt einen Ruhestandsausweis in Form einer Scheckkarte gemäß Anlage 1.

1.2

Der Ruhestandsausweis bleibt Eigentum der ausstellenden Behörde. Bestehen Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung, ist eine Ausstellung zu versagen beziehungsweise kann eine Rückgabe verlangt werden.

1.3

Der Ruhestandsausweis räumt keinerlei hoheitliche oder vollzugspolizeiliche Befugnisse ein. Er dient dem Nachweis, dass die Inhaberin oder der Inhaber ehemalige Angehörige oder ehemaliger Angehöriger der Polizei NRW ist. Insbesondere erleichtert der Ruhestandsausweis die Kontaktaufnahme mit Polizeidienststellen.

2.        Ausstellung, Herstellung und Ausgestaltung des Ruhestandsausweises

2.1

Ausstellende Behörde ist das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW auf Antrag der personalaktenführenden Behörde.

2.2

Hergestellt werden die Ruhestandsausweise durch die Dienstausweisstelle des Landesamts für Zentrale Polizeiliche Dienste.

2.3

Für die Herstellung werden silber-graue Kartenrohlinge in Größe einer Scheckkarte verwendet.

2.4 Gestaltung der Vorderseite

Die Vorderseite trägt den Namen und Vornamen der Inhaberin oder des Inhabers, die Aufschrift „Polizei Nordrhein-Westfalen Ruhestandsausweis“ und die Kartennummer zur Identifizierung des Ausweises. 

Die Rückseite trägt die ausstellende Behörde, das Ausstellungsdatum, das Unterschriftenfeld sowie den Hinweis „Die Karteninhaberin beziehungsweise der Karteninhaber verfügt über keine hoheitlichen Befugnisse“.

Das weitere Design ergibt sich aus der Anlage 1. Die Vorschriften über die Erstellung des Versorgungsbezügebescheides durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW und das diesbezügliche Verfahren bleiben hiervon unberührt.

3.        Datenverarbeitung

3.1

Die Produktion der Ruhestandsausweise erfolgt bei der Dienstausweisstelle des Landesamts für Zentrale Polizeiliche Dienste mittels des für die Dienstausweiserstellung vorhandenen Fachverfahrens und der zugehörigen Hardware.           

Die für die Ruhestandsausweise benötigten Daten werden nach der Produktion der Ruhestandsausweise durch die zuständige Sachbearbeitung wieder gelöscht beziehungsweise mit dem nächstfolgenden Datensatz überschrieben. Somit erfolgt bei der Dienstausweisstelle keine Datenspeicherung und damit keine Verarbeitung in einem "automatisierten Verfahren".

3.2

Für die Ausstellung der Ruhestandsausweise wird auf folgende Daten zurückgegriffen:

Name:

Vorname:

Ausweisnummer:

Ausstellungsdatum:

3.3

Über die ausgestellten Ruhestandsausweise wird bei den personalaktenführenden Behörden eine Dokumentation geführt. Aus der Dokumentation ergibt sich die Individualnummer des Ausweises. Diese Individualnummer setzt sich zusammen aus der Behördenkennziffer, dem Ausstellungsjahr sowie einer vierstelligen fortlaufenden Nummer.           

Regelungen über Form und Inhalt der Dokumentation sowie über den Kreis der Zugangsberechtigten treffen die personalaktenführenden Behörden unter Beachtung der datenschutz- und etwaigen personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen.         

4.        Versagungsgründe

4.1

Liegen der oder dem Dienstvorgesetzten, der oder dem letzten Dienstvorgesetzten Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung des Ruhestandsausweises vor, teilen sie der personalaktenführenden Behörde mit, dass ein Versagungsgrund für die Ausstellung eines Ruhestandsausweises vorliegt.

4.2

Solange der Polizeidienstausweis nicht zurückgegeben wurde, besteht ein Versagungsgrund für die Ausstellung eines Ruhestandsausweises, es sei denn, es liegt im Falle des Verlustes eine Verlustmeldung gemäß Nummer 2.2.2 des Runderlasses des Innenministeriums vom 12. April 2010 (MBl. NRW. S. 578) vor.

4.3

Erfolgt keine Einwilligung gemäß Nummer 6.1 in die nach Nummer 3.2 erforderliche Speicherung personenbezogener Daten, liegt ein Versagungsgrund vor.

4.4

Liegen Versagungsgründe vor, erfolgt keine Ausstellung eines Ruhestandsausweises. Die Entscheidung trifft die letzte personalaktenführende Behörde.

5.        Ausgabe, Einziehung und Verlust von Ruhestandsausweisen

5.1

Ausgabe und Einziehung der Ruhestandsausweise obliegen der letzten personalaktenführenden Behörde. Die Ausgabe und Einziehung sind aktenkundig zu machen.

5.2

Die Aushändigung des Ruhestandsausweises setzt eine persönliche Entgegennahme und die Unterzeichnung einer Erklärung gemäß Anlage 2 über

a) die Belehrung im Sinne der Nummern 1.2, 1.3, 5.2 und 5.3,

b) die Einwilligung in die nach Nummer 3.2 erforderliche personenbezogener Daten sowie

c) den Empfang des Ausweises voraus.

Die Erklärung ist zur Personalakte zu nehmen.

5.3

Kommt ein Ausweis durch eine Straftat oder auf sonstige Weise abhanden, erfolgt die Ausschreibung zur Sachfahndung nach Maßgabe einschlägiger Vorschriften durch die anzeigenaufnehmende Dienststelle. Die personalaktenführende Behörde ist hierüber in Kenntnis zu setzen.

6.        Rückgabe von Ruhestandsausweisen

6.1

Werden nach Ausstellung eines Ruhestandsausweises Versagungsgründe bekannt, kann die ausstellende Behörde die Inhaberin und den Inhaber zur Rückgabe des Ruhestandsausweises auffordern. Im Falle der Aberkennung des Ruhegehaltes nach § 12 Landesdiziplinargesetz NRW vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, haben die Inhaberin und der Inhaber den Ruhestandsausweis bei der letzten personalaktenführenden Behörde zurückzugeben. Der Ausweis wird dort vernichtet.

7.         Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Im Auftrag

Dr. L e s m e i s t e r

- MBl. NRW. 2019 S. 260