Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 16 vom 22.8.2019 Seite 335 bis 362

Änderung der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein
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Änderung der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein

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Änderung der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der
Apothekerkammer Nordrhein

vom 12. Juni 2019

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 12. Juni 2019 aufgrund des § 42 Abs. 1 i.V.m. § 48 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. 2000 S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. 2016 S. 230), folgende Änderung der Weiterbildungsordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 2019, Az.: IV B2 G.0924, genehmigt worden ist:

Artikel I

Die Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein vom 06. Dezember 1995 (MBl. NRW. 1996 S. 334), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. November 2015 (MBl. NRW. 2016 S. 68), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Nummer 4 wie folgt neu gefasst:

„4. Gebiet: Pharmazeutische Analytik und Technologie“.

b) In Absatz 1 wird die bisherige Nummer 5 gestrichen.

c) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 des § 2 Absatz 1 werden zu Nummern 5 bis 8 (neu).

d) In Absatz 2 wird nach dem Spiegelstrich 6 „Infektiologie“ folgender Spiegelstrich eingefügt:

„- Medikationsmanagement im Krankenhaus“.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8 eingefügt:

„(8) Neben den weiterbildungsbegleitenden Seminaren nach Absatz 6 können auch E-Learning-Angebote anerkannt werden. Bezogen auf die Gesamtstundenanzahl der Seminare dürfen diese jedoch maximal 20 Prozent der abzuleistenden weiterbildungsbegleitenden Seminare ersetzen.“

b) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden zu Absätzen 9 und 10 (neu).

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 1 wird Nummer 4 wie folgt neu gefasst:

„4. Fachapothekerin oder Fachapotheker für Pharmazeutische Analytik und Technologie“.

b) In Absatz 1 wird die bisherige Nummer 5 gestrichen.

c) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 des § 4 Absatz 1 werden zu Nummern 5 bis 8 (neu).

4. In § 8 wird nach Absatz 3 folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Berechtigung eine Bezeichnung zu führen, bleibt grundsätzlich auch bei nachträglicher Änderung der Bezeichnung eines Gebietes, Teilgebietes oder Bereichs bestehen.“

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz 1 wird neu eingefügt:

„(1) Menschen mit Behinderungen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Die technischen Voraussetzungen für eine Absolvierung der Prüfung auch durch Menschen mit Behinderungen sollen gewährleistet sein. Auch im Hinblick auf den Ort der Prüfung soll auf die besondere Situation von Menschen mit Behinderungen Rücksicht genommen werden.“

b) Die bisherigen Absätze 1 bis 6 werden zu Absätzen 2 bis 7 (neu).

6. Die Anlage zur Weiterbildungsordnung wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 1 „Gebiet Allgemeinpharmazie“ wird in dem Absatz mit der Überschrift „Weiterbildungsziel“ unter Spiegelstrich 16 das Wort „Präventationsmaßnahmen“ durch das Wort „Präventionsmaßnahmen“ ersetzt.

b) In Abschnitt 1 „Gebiet Allgemeinpharmazie“ wird in dem Absatz mit der Überschrift „Anrechenbare Weiterbildungszeiten“ nach dem Spiegelstrich 5 „- Pharmazeutischer Analytik oder“ folgender neuer Spiegelstrich 6 eingefügt:

“- Pharmazeutischer Analytik und Technologie oder“.

c) In Abschnitt 1 „Gebiet Allgemeinpharmazie“ wird in dem Absatz mit der Überschrift „Anrechenbare Weiterbildungszeiten“ der bisherige Spiegelstrich 6

zu Spiegelstrich 7 (neu).

d) In Abschnitt 1 „Gebiet Allgemeinpharmazie“ wird in dem Absatz mit der Überschrift „Anrechenbare Weiterbildungszeiten“ unter Spiegelstrich 7 (neu) der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.

e) In Abschnitt 1 „Gebiet Allgemeinpharmazie“ wird in dem Absatz mit der Überschrift „Anrechenbare Weiterbildungszeiten“ nach Spiegelstrich 7 (neu) folgender Spiegelstrich 8 neu eingefügt:

„– Theoretischer und Praktischer Ausbildung.“

f) In Abschnitt 2 „Gebiet Klinische Pharmazie“ werden in dem Absatz mit der Überschrift „Anrechenbare Weiterbildungszeiten“ hinter die Worte „Pharmazeutischer Analytik“ die Worte „oder Pharmazeutischer Analytik und Technologie“ eingefügt.

g) Abschnitt 4 wird wie folgt neu gefasst:

4. Gebiet Pharmazeutische Analytik und Technologie

Pharmazeutische Analytik und Technologie ist das Gebiet der Pharmazie, das sich mit der Entwicklung, Produktion, Prüfung und Qualitätssicherung von Arzneimitteln und Medizinprodukten im industriellen Maßstab befasst. Dabei sind von besonderer Bedeutung:

- die Überführung eines Stoffes oder Stoffgemisches in eine therapeutisch anwendbare Arzneiform mit dem Ziel, eine optimale Wirksamkeit, Verträglichkeit und Stabilität zu erreichen,

- die Entwicklung, Validierung und Anwendung geeigneter Herstellungstechniken und die Etablierung im kommerziellen Produktionsmaßstab,

- die Charakterisierung, Spezifizierung, Prüfung, Bewertung und Dokumentation der pharmazeutischen Qualität von Wirkstoffen, Hilfsstoffen, Ausgangsmaterialien, Arzneizubereitungen und Medizinprodukten unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens,

- die Entwicklung, Validierung und Anwendung analytischer Verfahren nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik und

- die Entwicklung, Implementierung und Anwendung geeigneter qualitätssichernder Verfahren.

Weiterbildungsziel:

Eingehende Kenntnisse und Kompetenzen in diesem Gebiet, so dass die weitergebildete Apothekerin oder der weitergebildete Apotheker

- Arzneiformen entwickelt mit dem Ziel, die optimale Qualität, Wirksamkeit, Sicherheit und Anwenderfreundlichkeit zu erreichen,

- geeignete Herstellungstechniken unter Auswahl geeigneter Materialien entwickelt, validiert und anwendet und diese im Produktionsmaßstab etabliert,

- physikalische, chemische, biologische, biochemische und mikrobiologische Analysemethoden entwickelt, validiert, anwendet und bewertet und

- die Ergebnisse auf Grundlage der erhaltenen und dokumentierten Daten beurteilt,

- die Qualität von Stoffen, Stoffgemischen, Ausgangsmaterialien, Zwischenprodukten, Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Packmitteln charakterisiert, spezifiziert und bewertet,

- die regulatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt,

- adäquate Qualitätssicherungssysteme anwendet,

- interdisziplinär mit Forschung und Entwicklung, Produktion und Qualitätskontrolle/-sicherung, Zulassung und Management zusammenarbeitet und dabei seine Fachkenntnisse einbringt.

Weiterbildungszeit und Durchführung:

36 Monate in geeigneten Einrichtungen der Pharmazeutischen Analytik und Technologie einschließlich des Besuchs von Seminaren. Während der Weiterbildungszeit ist eine Projektarbeit anzufertigen.

Als Weiterbildungsstätten kommen pharmazeutische Betriebe, analytische und pharmazeutisch-technische Laboratorien, pharmazeutische Universitätsinstitute und entsprechende Einrichtungen der Bundeswehr in Frage, soweit diese nachweislich die Weiterbildungsziele vermitteln können. Die jeweils anerkennungsfähige Weiterbildungszeit an den einzelnen Weiterbildungsstätten richtet sich nach dem Umfang der vermittelten Weiterbildungsinhalte. Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist nur dann erforderlich, wenn die Zulassung der Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist.

Anrechenbare Weiterbildungszeiten:

Bis zu 12 Monate Weiterbildung in

- Toxikologie und Ökologie

oder bis zu 6 Monate Weiterbildung in

- Arzneimittelinformation oder

- Öffentlichem Gesundheitswesen oder

- Klinischer Pharmazie.“

a) Abschnitt 5 „Gebiet Pharmazeutische Analytik“ wird gestrichen.

b) Die bisherigen Abschnitte 6 bis 9 werden zu Abschnitten 5 bis 8 (neu).

c) In Abschnitt 5 (neu) „Gebiet Toxikologie und Ökologie“ werden in dem Absatz mit der Überschrift „Anrechenbare Weiterbildungszeiten“ hinter die Worte „Bis zu 18 Monate in Pharmazeutischer Analytik“ die Worte „und Technologie“ eingefügt.

d) In Abschnitt 6 (neu) „Gebiet Klinische Chemie“ werden in dem Absatz mit der Überschrift „Anrechenbare Weiterbildungszeiten“ hinter die Worte „Pharmazeutischer Analytik oder“ die Worte „Pharmazeutischer Analytik und Technologie oder“ eingefügt.

e) In Abschnitt 7 (neu) „Gebiet Theoretische und Praktische Ausbildung“ wird in dem Absatz mit der Überschrift „Weiterbildungsziel“ unter Spiegelstrich 5 das Wort „Medicalprodukten“ durch das Wort „Medizinprodukten“ ersetzt.

f) In Abschnitt 7 (neu) „Gebiet Theoretische und Praktische Ausbildung“ werden in dem Absatz mit der Überschrift „Weiterbildungszeit und Durchführung“ die Angabe „über 800 Stunden“ durch die Angabe „über 600 Stunden“ und die Angabe „mindestens 500 Unterrichtsstunden“ durch die Angabe „mindestens 300 Unterrichtsstunden“ ersetzt.

g) In Abschnitt 8 (neu) „Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen“ werden die Worte „Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie NRW“ durch die Worte „zuständige Ministerium“ ersetzt.

h) In dem Bereich „Geriatrische Pharmazie“ werden im ersten Absatz in Satz 3 die Worte „des geriatrisch tätigen Arztes“ durch die Worte „der geriatrisch tätigen Ärzte“ ersetzt.

i) In dem Bereich „Geriatrische Pharmazie“ werden in dem Absatz mit der Überschrift „Weiterbildungszeit und Durchführung“ in Satz 1 hinter die Worte „von mindestens 100 Seminarstunden“ die Worte „und eines dreitägigen Praktikums in einem Pflegeheim oder auf Station mit geriatrischem Schwerpunkt eines Krankenhauses.“ eingefügt.

j) In dem Bereich „Geriatrische Pharmazie“ wird in dem Absatz mit der Überschrift „Weiterbildungszeit und Durchführung“ folgender Satz 2 neu eingefügt:

„Einer der drei Praktikumstage kann wahlweise in einer anderen geeigneten stationären oder ambulanten Versorgungseinrichtung absolviert werden.“

k) In dem Bereich „Geriatrische Pharmazie“ wird in dem Absatz mit der Überschrift „Weiterbildungszeit und Durchführung“ der bisherige Satz 2 nebst der Aufzählung unter Spiegelstrich 1 bis 5 zu Satz 3 (neu).

l) Der Bereich „Onkologische Pharmazie“ wird wie folgt neu gefasst:

„Bereich Onkologische Pharmazie

Onkologische Pharmazie ist der Bereich, der sich mit der Beratung, Betreuung und Arzneimittelversorgung des Tumorpatienten befasst. Die Onkologische Pharmazie umfasst ebenso die klinisch-pharmazeutische Beratung der onkologisch tätigen Ärzte und der Angehörigen anderer Heilberufe, die Bewertung von Informationen auf dem Gebiet der Onkologie, die sachgerechte, patientenindividuelle Herstellung sowie die sachgerechte Handhabung der Tumortherapeutika.

Weiterbildungsziel:

Erwerb eingehender Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, so dass die in diesem Bereich weitergebildete Apothekerin oder der weitergebildete Apotheker

- Tumorpatienten betreut und Ärzte, Pflegende und weitere Angehörige der Heilberufe sowie An- und Zugehörige im Rahmen der Tumortherapie berät,

- für die qualitätsgesicherte, patientenindividuelle Herstellung von Zytostatika-Zubereitungen unter Beachtung der erforderlichen Maßnahmen zum Mitarbeiter-, Arbeits- und Produktschutz verantwortlich ist,

- Informationen auf dem Gebiet der Onkologie recherchiert, bewertet, erstellt, kommuniziert und dokumentiert,

- an der Planung und Durchführung klinisch-onkologischer Studien mitwirkt.

Weiterbildungszeit und Durchführung

Mindestens 12 Monate in einer zur Weiterbildung zugelassenen Einrichtung

einschließlich des Besuchs von mindestens 100 Seminarstunden.

Zur Prüfung sind folgende Praxisanforderungen nachzuweisen:

- Beurteilung und Überprüfung von mindestens 300 Zytostatika-Zubereitungen,

- Herstellung von mindestens 100 Zytostatika-Zubereitungen,

- Erstellung von mindestens drei Patientenprofilen nach SOAP-Schema, wovon zwei ein Beratungsgespräch mit einem Patienten umfassen müssen,

- Bearbeitung und Dokumentation von fünf ausgewählten Anfragen zur zytostatischen Therapie aus unterschiedlichen Themenbereichen inklusive Angabe der verwendeten Quellen,

- Erstellung eines Patienteninformationsblatts,

- Planung und Durchführung von mindestens einer Schulungs- oder Fortbildungsveranstaltung zu einem Thema der onkologischen Pharmazie. 12 Monate in einer zur Weiterbildung für Onkologische Pharmazie zugelassenen, öffentlichen Apotheke, Krankenhausapotheke oder anderen Einrichtung mit eigener Zytostatika-Herstellung einschließlich des Besuchs von anerkannten Seminaren. Die/Der Weiterzubildende muss mindestens 200 applikationsfertige Herstellungen selbst ausführen.“

a) Hinter dem Bereich „Infektiologie“ wird folgender neuer Bereich eingefügt:

Bereich Medikationsmanagement im Krankenhaus

Medikationsmanagement im Krankenhaus ist der Bereich der Pharmazie, der die individuelle arzneimittelbezogene und kontinuierliche Betreuung der Krankenhauspatienten sowie die Beratung der für die stationäre Behandlung verantwortlichen Ärzte und Pflegekräfte umfasst. Dazu bewerten und optimieren Apothekerinnen und Apotheker auf Station als Teil eines interprofessionellen Teams die individuelle Arzneimitteltherapie fortlaufend im Hinblick auf deren Zweckmäßigkeit, Wirksamkeit, Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und die Adhärenz der Patienten.

Der Weiterbildungsbereich „Medikationsmanagement im Krankenhaus“ umfasst darüber hinaus die Begleitung des gesamten Arzneimittelversorgungsprozesses und die nahtlose arzneimittelbezogene Versorgung der Patienten an den Schnittstellen des Krankenhausaufenthaltes durch Apothekerinnen und Apotheker auf Station, die damit zur Erhöhung der Arzneimitteltherapie- und Patientensicherheit im Krankenhaus beitragen.

Weiterbildungsziel

Erwerb und Weiterentwicklung eingehender Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, so dass die weitergebildete Apothekerin oder der weitergebildete Apotheker

- sich als Mitglied eines interprofessionellen Teams versteht und Mitverantwortung für die Arzneimitteltherapie und die Arzneimitteltherapiesicherheit im Krankenhaus übernimmt,

- die individuelle Medikation der Patienten unter Anwendung seiner Kenntnisse zur evidenzbasierten und leitliniengerechten Arzneimitteltherapie sowie unter Einbeziehung diagnostischer Parameter und pharmakokinetischer Daten fortlaufend bewertet und optimiert,

- arzneimittelbezogene Probleme identifiziert und priorisiert und im Austausch mit den verantwortlichen Teammitgliedern sowie Patienten angemessene Maßnahmen zur Optimierung der Arzneimitteltherapie einleitet, die Umsetzung/den Erfolg dieser Maßnahmen verfolgt und ggf. nachsteuert,

- für die nahtlose Versorgung der Patienten mit allen benötigten Arzneimitteln bzw. arzneimittelbezogenen Informationen an den Schnittstellen des klinischen Aufenthalts sorgt und zur reibungslosen Überleitung der Patienten in die ambulante Versorgung beiträgt,

- Patienten individuell und arzneimittelbezogen während ihres Krankenhausaufenthalts betreut, notwendigen Unterstützungsbedarf erkennt und Patienten und ihre Angehörigen zu Fragen der Arzneimitteltherapie berät und schult,

- Schwachstellen des gesamten Arzneimittelversorgungsprozesses des Krankenhauses erkennt und alle beteiligten Berufsgruppen bei der Verordnung, Beschaffung, dem sachgerechten Umgang und der risikofreien Anwendung von Arzneimitteln berät, schult und unterstützt,

- maßgeblich an der Erstellung und Implementierung hausinterner Leitlinien und Standards zur Arzneimitteltherapie beteiligt ist,

- erfolgreich unterschiedliche Kommunikationstechniken im Umgang mit Patienten, ihren Angehörigen sowie Ärzten und Pflegekräften auf Station anwendet,

- unterschiedliche Strategien zur Stärkung seiner Resilienz einsetzt, um mit belastenden Situationen umgehen zu können,

-Methoden der Selbstreflexion anwendet.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung

Weiterbildungsabschluss als Fachapothekerin oder Fachapotheker für Klinische Pharmazie oder Nachweis der Anmeldung zur Weiterbildung Klinische Pharmazie. Voraussetzung für das Führen der Bezeichnung ist eine abgeschlossene Weiterbildung in Klinischer Pharmazie.

Weiterbildungszeit und Durchführung

12-monatige Tätigkeit in einer zur Weiterbildung zugelassenen Einrichtung (Krankenhäuser, Krankenhausapotheken, krankenhausversorgende öffentliche Apotheken) einschließlich des Besuchs von mindestens 100 Seminarstunden.

Während der Weiterbildungszeit sind nachweislich 150 Stunden klinisch-pharmazeutische Tätigkeiten auf Station sowie eine dreitätige Hospitation abzuleisten. Die Hospitation erfolgt in einem Krankenhaus, in dem klinisch-pharmazeutische Dienstleistungen und die Tätigkeiten von Apothekerinnen und Apothekern auf Station etabliert sind, und das nicht die Arbeitsstätte der Weiterzubildenden oder des Weiterzubildenden ist. Ferner sind zehn Patientenfälle aus mindestens fünf verschiedenen medizinischen Fachrichtungen zu bearbeiten. Die Dokumentation der Fallbearbeitungen ist in einem Portfolio zusammenzustellen.“

Artikel II

Diese Änderung der Weiterbildungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Ausgefertigt.

Düsseldorf, den 3. Juli 2019

  

Präsident Lutz Engelen

Genehmigt.

Düsseldorf, den 25. Juli 2019

Ministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Az.: IV B2 G.0924 -

Im Auftrag

Hamm

MBl. NRW. 2019 S. 336