Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 16 vom 22.8.2019 Seite 335 bis 362

Bestimmung der zuständigen Behörde für die betriebliche Überwachung des Abwasserkanals Emscher
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Bestimmung der zuständigen Behörde für die betriebliche Überwachung des Abwasserkanals Emscher

770

Bestimmung der zuständigen Behörde
für die betriebliche Überwachung des Abwasserkanals Emscher

Runderlass des Ministeriums für Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
- IV-8-87 05 21

Vom 23. Juli 2019

1.
Nach Anhang II, Nummer 22.1.27 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 268) sind die Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster als Obere Wasserbehörden regional für die Überwachung des Betriebes zuständig, da es sich um einen Schmutzwasserkanal von mehr als 2 000 Einwohnerwerten handelt. Es ist jedoch eine Betriebsüberwachung unter Aufteilung nach Sachthemen zweckmäßiger, da die Überwachung häufig eine ganzheitliche Betrachtung des Systems Abwasserkanal Emscher (AKE) erfordert.

2.
Aus diesem Grund wird gemäß § 117 Absatz 2 Nummer 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 341) geändert worden ist, folgende Zuständigkeitsregelung für die betriebliche Überwachung des Abwasserkanals Emscher bestimmt:

a) Die Bezirksregierung Münster ist zuständige Behörde für die Überwachung des Betriebs des Abwasserkanals Emscher (AKE) mit Ausnahme der Zuständigkeit für die Sachthemen unter Buchstaben b und c.

b) Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständige Behörde für die Entgegennahme und Überprüfung der Berichte nach der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602, die durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, sowie der Überwachung der Einhaltung der besonderen Selbstüberwachungsanforderungen (gemäß Anlage) aus dem Planfeststellungsbeschluss und den sich hieraus ergebenden Maßnahmen.

c) Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Drosselkontingente sowie für die Bearbeitung von Anschlussanträgen unter Berücksichtigung der hydraulischen Belastung des Gesamtsystems AKE.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

MBl. NRW. 2019 S. 355