Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 17 vom 29.8.2019 Seite 363 bis 380
Rückführungen nach Syrien Anordnung nach § 60a Absatz 1 AufenthG Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration - Az. 512-39.11.04-3-12-079 (SYR) - |
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Rückführungen nach Syrien Anordnung nach § 60a Absatz 1 AufenthG Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration - Az. 512-39.11.04-3-12-079 (SYR) -
Anordnung nach § 60a Absatz 1
AufenthG
Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
- Az. 512-39.11.04-3-12-079 (SYR) -
Vom 7. August 2019
Erlasse vom 30. März 2012, 26. September 2012, 21. März 2013, 26. September 2013, 28. März 2014, 30. September 2014, 5. Oktober 2015, 11. Oktober 2016, 9. Januar 2018, 22. Dezember 2018
Die Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder
(IMK) hat auf ihrer Sitzung am 14. Juni 2019 beschlossen:
1. Die IMK stellt fest, dass sich nach Beschlussfassung der IMK vom 28. bis 30. November 2018 zu TOP 10 der Abschiebungsstopp nach Syrien auf der Grundlage des § 60a AufenthG unter dem Vorbehalt, dass das Auswärtige Amt die Lage in der Arabischen Republik Syrien
nicht grundlegend anders bewertet, automatisch bis zum 31.
Dezember 2019 verlängert. Sie bittet den Bundesminister des Innern, für Bau und
Heimat (BMI) das Einvernehmen zu erteilen.
2. Die IMK bittet die Bundesregierung, bis zur Herbstsitzung 2019 die Lagebewertung in der Arabischen Republik Syrien fortzuschreiben. Dabei bittet sie insbesondere darum, dass mit Blick auf Rückführungsmöglichkeiten für Gefährder und Straftäter, die sich schwerer Straftaten schuldig
gemacht haben, eine differenzierte Betrachtung von Rückkehrern erfolgt.3. Die IMK wiederholt ihre Bitte vom 28. bis 30. November 2018 zu TOP 10 Ziffer 4 an das BMI, ein Konzept für den Umgang mit ausreisepflichtigen Intensivstraftätern (insbesondere Kapitalverbrechern) aus der
Arabischen Republik Syrien vorzulegen, das unter anderem Rückführungsoptionen in Drittstaaten aufzeigt.
BMI hat in der Sitzung sein Einvernehmen zur Verlängerung des Abschiebungsstopps erteilt.
Dem entsprechend ordne ich gemäß § 60a Absatz 1 AufenthG mit sofortiger Wirkung Folgendes an:
Abschiebungen nach Syrien sind aus völkerrechtlichen und humanitären Gründen weiterhin bis zum 31. Dezember 2019 auszusetzen.
Einschränkungen bezüglich des begünstigten Personenkreises werden zunächst nicht vorgenommen.
Den aufgrund dieser Anordnung zu duldenden Personen sind gemäß § 60a Absatz 4 AufenthG entsprechende Bescheinigungen auszustellen.
Im Auftrag
Dagmar D a h m e n
- MBl. NRW. 2019 S. 369