Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 17 vom 29.8.2019 Seite 363 bis 380

Satzung des Universitätsklinikums Münster Bekanntmachung des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
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Satzung des Universitätsklinikums Münster Bekanntmachung des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft

III.

Satzung des Universitätsklinikums Münster

Bekanntmachung des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft

Vom 3. Juli 2019

Aufgrund seines Beschlusses vom 19. Juli 2019 erlässt der Aufsichtsrat des Universitätsklinikums Münster mit Zustimmung des für Wissenschaft und Forschung zuständigen Ministeriums gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 7 der Rechtsverordnung für die Universitätskliniken Aachen, Bonn, Düsseldorf, Essen, Köln und Münster (Universitätsklinikum-Verordnung) vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 744), der durch Verordnung vom 22. Mai 2013 (GV. NRW. S. 278) geändert worden ist, die folgende Satzung des Universitätsklinikums Münster.

§ 1
Name und Sitz

(1) Das Universitätsklinikum ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Nordrhein-Westfalen und führt den Namen „Universitätsklinikum Münster“.

(2) Das Universitätsklinikum hat seinen Sitz in Münster. Das Universitätsklinikum führt ein Dienstsiegel.

§ 2
Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Das Universitätsklinikum dient dem Fachbereich Medizin der Universität zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre. Es nimmt Aufgaben in der Krankenversorgung einschließlich der Hochleistungsmedizin und im öffentlichen Gesundheitswesen wahr. Es gewährleistet die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre und dient der ärztlichen Fort- und Weiterbildung sowie der Aus-, Fort-, und Weiterbildung des Personals. Es nimmt diese Aufgaben als eigene hoheitliche Aufgaben wahr.

(2) Das Universitätsklinikum Münster mit Sitz in Münster verfolgt mit dem Betrieb der Krankenversorgung und den damit verbundenen weiteren Tätigkeiten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die durch Artikel 3 Absatz 13 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist. Das Universitätsklinikum ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es verfolgt ferner als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke.

(3) Zweck des Universitätsklinikums ist

1. die Unterstützung in dienender Funktion des Fachbereichs Medizin der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster bei der Erfüllung von dessen Aufgaben in Forschung und Lehre,

2. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens,

3. die Förderung von Ausbildung, Fort- und Weiterbildung,

4. die Förderung mildtätiger Zwecke sowie

5. die Förderung kultureller Zwecke.

(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

1. die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung (§ 31a Absatz 1 Satz 2 des Hochschulgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547)) in erster Linie durch den Betrieb des Universitätsklinikums Münster als Krankenhaus der Maximalversorgung,

2. die Wahrnehmung der ärztlichen Fort- und Weiterbildung (§ 31a Absatz 1 Satz 3 des Hochschulgesetzes NRW), unter anderem durch Facharzt- und Schwerpunktweiterbildungen gemäß Weiterbildungsordnung, sowie

3. die Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals (§ 31a Absatz 1 Satz 4 des Hochschulgesetzes NRW), unter anderem durch den Betrieb einer Krankenpflegeschule.

(5) Mittel des Universitätsklinikums dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Universitätsklinikums fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Universitätsklinikums oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Universitätsklinikums an das Land Nordrhein-Westfalen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(8) Das Universitätsklinikum arbeitet eng mit der Universität auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung (§ 16 der Universitätsklinikum-Verordnung) zusammen und unterstützt sie in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 3 des Hochschulgesetzes NRW. Es stellt sicher, dass die Mitglieder der Universität die ihnen durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch das Hochschulgesetz NRW verbürgten Rechte wahrnehmen können. Entscheidungen des Universitätsklinikums erfolgen unbeschadet der Gesamtverantwortung der Universität (§ 26 Absatz 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes NRW) im Einvernehmen mit dem Fachbereich Medizin, soweit der Bereich von Forschung und Lehre betroffen ist. Kommt eine Einigung zwischen Universität und Universitätsklinikum über die Umsetzung der Kooperationsvereinbarung oder in den Fällen des § 2 Absatz 3 Satz 3 der Universitätsklinikum-Verordnung oder § 31 Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Hochschulgesetzes NRW nicht zustande, entscheidet auf Antrag des Vorstands des Universitätsklinikums oder der Dekanin oder des Dekans binnen vier Wochen eine Schlichtungskommission (§ 16 Absatz 2 der Universitätsklinikum-Verordnung).

(9) Die den Fachbereich Medizin betreffenden Verwaltungsaufgaben einschließlich der Personal- und Wirtschaftsverwaltung werden vom Universitätsklinikum wahrgenommen. Das Universitätsklinikum schafft für die Leistung des Fachbereichs Medizin durch das Dekanat die personellen Voraussetzungen im nichtwissenschaftlichen Bereich. Das Nähere regelt die Kooperationsvereinbarung (§ 16 der Universitätsklinikum-Verordnung).

(10) Das Universitätsklinikum kann weitere Aufgaben wahrnehmen, soweit diese mit seinen Aufgaben nach Absatz 1 bis 4 im Zusammenhang stehen und die Finanzierung sichergestellt ist.

(11) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Universitätsklinikum Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen, soweit dies gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist. Dabei ist durch Vereinbarung sicherzustellen, dass dem Landesrechnungshof die sich aus § 111 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) ergebenden Prüfungsrechte eingeräumt werden.

§ 2a
Schwerpunktsetzung

Das Universitätsklinikum und unbeschadet der Gesamtverantwortung der Universität (§ 26 Absatz 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes NRW) der Fachbereich Medizin stellen einen gemeinsamen Struktur- und Entwicklungsplan auf, in dem Schwerpunkte der Krankenversorgung, Forschung und Lehre festgelegt werden, die Eingang finden in die nach § 6 Absatz 3 des Hochschulgesetzes NRW zwischen dem für Wissenschaft und Forschung zuständigen Ministerium und der Universität abzuschließenden Hochschulverträge. Zum Zwecke der Entwicklung landesweiter Strategien und Schwerpunktsetzungen in der Hochschulmedizin stimmen die Standorte ihre Entwicklungsplanungen koordiniert durch das für Wissenschaft und Forschung zuständige Ministerium ab. Die Vorschrift des § 12 Absatz 3 des Krankenhausgestaltungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 3
Organe

Organe des Universitätsklinikums sind der Aufsichtsrat und der Vorstand.

§ 4
Zusammensetzung, Bestellung und Verfahren des Aufsichtsrats

(1) Dem Aufsichtsrat gehören an:

1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Wissenschaft und Forschung zuständigen Ministeriums,

2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Finanzministeriums,

3. die Rektorin oder der Rektor der Universität,

4. die Kanzlerin oder der Kanzler der Universität

5. zwei externe Sachverständige aus dem Bereich der Wirtschaft,

6. zwei externe Sachverständige aus dem Bereich der medizinischen Wissenschaft,

7. eine Professorin oder ein Professor aus dem Fachbereich Medizin, die Leiterin oder der Leiter einer klinischen oder medizinisch-theoretischen Abteilung ist,

8. eine Vertreterin oder ein Vertreter des wissenschaftlichen Personals (§ 15 der Universitätsklinikum-Verordnung),

9. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personals des Universitätsklinikums,

10. die Gleichstellungsbeauftragte mit beratender Stimme.

(2) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nummer 5 und 6 werden von dem für Wissenschaft und Forschung zuständigen Ministerium im Benehmen mit dem Rektorat der Universität und dem Vorstand des Universitätsklinikums bestellt. Eine Abberufung aus wichtigem Grund ist möglich. Das der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehörende Personal wählt aus seiner Mitte das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 7. Das unter § 15 der Universitätsklinikum-Verordnung fallende Personal mit Ausnahme des dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehörenden Personals wählt aus seiner Mitte das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 8. Das Personal des Universitätsklinikums wählt aus seiner Mitte das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 9. Für die Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 7 bis 9 und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter erlässt der Aufsichtsrat eine Wahlordnung. Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz  1 Nummer 5 bis 9 beträgt vier Jahre.

(3) Die Rektorin oder der Rektor der Universität wird in der von ihr oder ihm festgelegten Reihenfolge von den Prorektorinnen und Prorektoren vertreten. Die Kanzlerin oder der Kanzler benennt ihre oder seine Vertreterinnen und Vertreter und deren Vertretungsreihenfolge. Für jedes Mitglied gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird durch das jeweilige Ministerium eine Stellvertretung geregelt.

(4) Den Vorsitz führt ein Mitglied nach Absatz  1 Nummer 5 oder 6. Die oder der Vorsitzende wird für die Dauer ihrer oder seiner Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt. Sie oder er führt die Geschäfte des Aufsichtsrats und vertritt den Aufsichtsrat innerhalb des Klinikums und gegenüber Dritten. Der Aufsichtsrat wählt eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist ohne Bedeutung, wenn über dieselbe Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit in der zweiten Sitzung erneut verhandelt wird; in der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied des Aufsichtsrats hat eine Stimme. Stimmenhaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht. Bei Entscheidungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 und 6 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 haben die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 jeweils ein Vetorecht. Entscheidungen über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bedürfen der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.

(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrates unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 jedoch nur der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.

(7) Der Vorstand nimmt beratend an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil, sofern dieser im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt.

(8) Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 5 und 6 gilt § 21 Absatz 5 Satz 3 des Hochschulgesetzes NRW entsprechend. Das für Wissenschaft und Forschung zuständige Ministerium legt angemessene Aufwandspauschalen für die oder den Vorsitzenden und die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 5 und 6 fest. Die Gesamtsumme ist zu veröffentlichen.

(9) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann zur Erledigung der zugewiesenen Aufgaben Ausschüsse bilden. Diese legen ihre Arbeit in einer Geschäftsordnung fest. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates.

§ 5
Aufgaben des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat berät den Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten des Universitätsklinikums, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen, und achtet auf die Erfüllung der Aufgaben und Verpflichtungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2 der Universitätsklinikum-Verordnung. Er entscheidet in folgenden Angelegenheiten:

1. Erlass und Änderung der Satzung,

2. Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, mit Ausnahme der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Medizin, sowie Wahl, Bestellung und Abberufung der oder des Vorstandsvorsitzenden sowie der oder des Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden,

3. Beschlussfassung über die Verträge für die Mitglieder des Vorstands,

4. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,

5. Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers,

6. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses sowie

7. Entlastung des Vorstands.
Zu den vom Vorstand festgelegten betrieblichen Zielen nimmt der Aufsichtsrat Stellung.

(2) Außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehende Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen bedürfen der Zustimmung durch den Aufsichtsrat. Dazu gehören insbesondere:

1. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

2. große Investitions-, Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen über 1,5 Millionen Euro,

3. der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen ab einer Dauer von 5 Jahren oder einer Wertgrenze von 600 000 Euro pro Jahr für Einzelmaßnahmen,

4. die Aufnahme von Krediten ab einer Wertgrenze von 500 000 Euro im Einzelfall oder bei Überschreitung eines Gesamtbetrages von 1,5 Millionen Euro im Geschäftsjahr sowie die Gewährung von Darlehen ab einer Wertgrenze von 100 000 Euro im Einzelfall oder Überschreitung eines Gesamtbetrages von 500 000 Euro im Geschäftsjahr,

5. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Verpflichtungen zum Einstehen für fremde Verbindlichkeiten ab einer Wertgrenze von 500 000 Euro im Einzelfall oder Überschreitung eines Gesamtbetrages von 1,5 Millionen Euro im Geschäftsjahr,

6. die Gründung von und die Beteiligung an anderen Unternehmen,

7. die Kooperationsvereinbarung nach § 16 der Universitätsklinikum-Verordnung sowie

8. Strategische Entscheidungen für die Zukunft des Universitätsklinikums, die wirtschaftliche Auswirkungen von mehr als 1,5 Millionen Euro pro Geschäftsjahr haben.

Die Wertgrenze zur Aufnahme von Krediten nach Nummer 4 gilt nicht für Kassenverstärkungskredite zur Gehaltszahlung nach § 9 Absatz 4 Satz 2 der Universitätsklinikum-Verordnung.

(3) Der Aufsichtsrat trifft für die Mitglieder des Vorstands die arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen.

§ 6
Zusammensetzung und Bestellung des Vorstands

(1)       Dem Vorstand gehören an:

1. die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor;

2. die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor;

3. die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Medizin;

4. die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor;

5. die stellvertretende Ärztliche Direktorin oder der stellvertretende Ärztliche Direktor.

Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor ist hauptberuflich tätig.

(2) Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. Die Wiederbestellung ist zulässig. Im Falle der Wiederbestellung kann der Aufsichtsrat auf eine Ausschreibung verzichten. Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor muss approbierte Ärztin oder approbierter Arzt und Professorin oder Professor der Medizin sein und soll in der Regel über Erfahrungen in der Leitung einer Einrichtung der Krankenversorgung verfügen. Die oder der Vorstandsvorsitzende und die oder der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende werden vom Aufsichtsrat aus den Mitgliedern nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 gewählt und bestellt.

(3) Gegenüber den Mitgliedern des Vorstands wird das Universitätsklinikum durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrats vertreten.

(4) Die Stellvertreterinnen oder die Stellvertreter der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 werden wie Vorstandsmitglieder bestellt. Die Vertretung der Dekanin oder des Dekans erfolgt entsprechend der für den Fachbereich Medizin geltenden Regelungen. Die Stellvertretende Ärztliche Direktorin oder der Stellvertretende Ärztliche Direktor erfüllt die Aufgaben der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors im Verhinderungsfalle unbeschadet der Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 3 mit allen Rechten und Pflichten. Sie oder er muss approbierte Ärztin oder approbierter Arzt und Professorin oder Professor der Medizin sein.

§ 7
Aufgaben und Geschäftsführung des Vorstands

(1) Der Vorstand leitet das Universitätsklinikum und legt die betrieblichen Ziele fest. Ihm obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Universitätsklinikums, die nicht nach dieser Satzung, der Universitätsklinikum-Verordnung oder dem Hochschulgesetz NRW dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Er bereitet die Beschlüsse des Aufsichtsrats vor und sorgt für deren Umsetzung. Er unterrichtet den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle relevanten Fragen.

(2) Der oder die Vorstandsvorsitzende vertritt gemeinsam mit der Kaufmännischen Direktorin oder dem Kaufmännischen Direktor das Universitätsklinikum. Im Verhinderungsfall treten die oder der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende und die Stellvertretende Kaufmännische Direktorin oder der Stellvertretende Kaufmännische Direktor an ihre Stelle.

(2a) Wurde die Kaufmännische Direktorin zur Vorstandsvorsitzenden oder der Kaufmännische Direktor zum Vorstandsvorsitzenden gewählt, so vertritt sie oder er gemeinsam mit der oder dem Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden das Universitätsklinikum. In dieser Konstellation vertreten im Verhinderungsfall der Kaufmännischen Direktorin als Vorstandsvorsitzender oder des Kaufmännischen Direktors als Vorstandsvorsitzenden die oder der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende und die Stellvertretende Kaufmännische Direktorin oder der Stellvertretende Kaufmännische Direktor das Universitätsklinikum.

(2b) Wurde die Kaufmännische Direktorin zur Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden oder der Kaufmännische Direktor zum Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden gewählt, so vertritt sie oder er im Fall der Verhinderung der oder des Vorstandsvorsitzenden das Universitätsklinikum gemeinsam mit einem vom Aufsichtsrat aus den Mitgliedern des Vorstandes gemäß § 6 Absatz 1 für diesen Vertretungsfall bestellten Vorstandsmitglied.

(3) Der Vorstand kann für seine Mitglieder Geschäftsbereiche, Zentralbereiche und Stabsbereiche festlegen, in denen sie die laufenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit erledigen. In diesem Rahmen kann er ihnen die Befugnis zur Einzelvertretung des Universitätsklinikums erteilen. Zum Geschäftsbereich der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors gehört es, für die Erfüllung der medizinischen Aufgaben des Universitätsklinikums und einen geordneten und wirtschaftlichen Betriebsablauf im Bereich der Krankenversorgung zu sorgen. Zum Geschäftsbereich der Kaufmännischen Direktorin oder des Kaufmännischen Direktors gehören die Personal- und Wirtschaftsangelegenheiten, zum Geschäftsbereich der Pflegedirektorin oder des Pflegedirektors die Angelegenheiten des Pflegedienstes. Die Mitglieder des Vorstands sind unbeschadet ihrer jeweiligen Zuständigkeit für bestimmte Geschäftsbereiche für den Geschäftsbetrieb des Universitätsklinikums gemeinsam verantwortlich (Gesamtverantwortung).

(4) Für die Beschäftigten des Universitätsklinikums trifft die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor die arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen. Oberste Dienstbehörde im Sinne von § 3 Absatz 1 Landesbeamtengesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) ist der Aufsichtsrat. Dienstvorgesetzter nach dem Landesbeamtengesetz und nach dem Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 624)) ist die oder der Vorstandsvorsitzende. Sie oder er trifft die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten. Die Fachvorgesetzteneigenschaft der Dekanin oder des Dekans gem. § 31 Absatz 2 Satz 3 Hochschulgesetz NRW für das Personal nach § 31 Absatz 2 Satz 2 Hochschulgesetz NRW bleibt unberührt. Der Vorstand kann im Rahmen seiner Zuständigkeit unbeschadet der Zuständigkeiten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 den Leiterinnen und Leitern der Abteilungen sowie deren Untergliederungen  Weisungen erteilen.

(5) In Angelegenheiten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz NRW vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) handelt, soweit das unter § 104 Landespersonalvertretungsgesetz NRW fallende wissenschaftliche Personal betroffen ist, die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor. Im Übrigen handelt die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor.

(6) In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des Vorstands nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet die oder der Vorstandsvorsitzende im Einvernehmen mit der Kaufmännischen Direktorin oder dem Kaufmännischen Direktor. Ist die Kaufmännische Direktorin zur Vorsitzenden oder der Kaufmännische Direktor zum Vorsitzenden des Vorstands gewählt, so entscheidet sie oder er in derartigen Fällen gemeinsam mit der oder dem Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. In Abstimmungen des Vorstands gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

§ 8
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

 (1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen des Universitätsklinikums richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Die Landeshaushaltsordnung findet mit Ausnahme des Prüfungsrechts des Landesrechnungshofes (§ 111 Landeshaushaltsordnung) keine Anwendung.

(1a) Nimmt das Universitätsklinikum zur Deckung seiner Ausgaben insbesondere für Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen Kredite auf, so dürfen diese insgesamt 20 Prozent des in der Bilanz des letzten durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüferin geprüften Abschlusses ausgewiesenen Anlagevermögens nicht übersteigen; der Nachweis der Rentierlichkeit der Kreditaufnahme ist durch eine Investitionsrechnung zu führen. Kassenverstärkungskredite zur Erfüllung laufender Zahlungsverpflichtungen dürfen ein Zehntel der im Wirtschaftsplan des Universitätsklinikums veranschlagten Erträge aus der Krankenversorgung nicht überschreiten und nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig sein; das Finanzministerium kann eine höhere Kreditaufnahme zulassen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Geschäftsjahr ist vor Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht wenigstens aus dem Erfolgs- und dem Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan wird ein Bericht über die ihm zugrunde gelegte Planung der Leistungen, Erträge und Aufwendungen beigefügt; der Zusammenhang mit dem Entwicklungsplan ist zu erläutern.

(3) Das Universitätsklinikum stellt einen mittelfristigen Plan für seine fachliche, strukturelle, investive und personelle Entwicklung in Verbindung mit dem mittelfristigen Vermögensplan auf.

(4). Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht finden die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist, für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, entsprechende Anwendung, soweit in der Universitätsklinikum-Verordnung oder dem Hochschulgesetz NRW nichts anderes bestimmt ist. Für den Jahresabschluss gilt ergänzend die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist. Der Lagebericht und der Jahresabschluss werden innerhalb der ersten drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres aufgestellt, nach Absatz 5 geprüft und sodann dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorgelegt.

(5) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Wirtschaftsführung werden von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der Gebietskörperschaften an privatrechtlichen Unternehmen geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273)

(6) In Verbindung mit dem Lagebericht und dem Jahresabschluss gibt der Vorstand auch Auskunft über den Abschluss des Vermögensplans und über die auf die einzelnen Einrichtungen des Universitätsklinikums entfallenden Erträge, Aufwendungen und Leistungen.

(7) Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 111 Landeshaushaltsordnung.

(8) Hält die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor Maßnahmen des Vorstands oder eines seiner Mitglieder mit den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit oder geltendem Recht für nicht vereinbar, so hat sie oder er diese unverzüglich zu beanstanden und auf Abhilfe hinzuwirken; dies gilt auch dann, wenn die Maßnahmen auf einem Beschluss des Vorstands beruhen. Wird nicht innerhalb der von der Kaufmännischen Direktorin oder dem Kaufmännischen Direktor gesetzten angemessenen Frist abgeholfen, so hat sie oder er die Angelegenheit unverzüglich dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 9
Gliederung des Universitätsklinikums

(1)               Das Universitätsklinikum besteht aus klinischen, medizinisch-theoretischen und gemeinsamen Einrichtungen. Im Bereich der klinischen und medizinisch-theoretischen Einrichtungen gliedert es sich in Abteilungen und interdisziplinäre medizinische Zentren (IMZ). Die interdisziplinären medizinischen Zentren werden aus mehreren Abteilungen nach dem Gesichtspunkt der fachlichen und funktionsmäßigen Zusammengehörigkeit gebildet und können den Fachbereich Medizin bei der Erfüllung von dessen Aufgaben in Forschung und Lehre unterstützen.

(2)               Abteilungen können als Kliniken oder Institute bezeichnet werden.

(3)               Abteilungen können nach Entscheidung des Vorstandes und nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters der Abteilung im Einvernehmen mit dem Fachbereich Medizin der Universität eine weitere Untergliederung (für neu einzurichtende Sektionen) erfahren. Eine solche Untergliederung bedarf des Einvernehmens mit der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung, wenn andernfalls deren oder dessen Rechte verletzt würden. Soweit der Bereich von Forschung und Lehre betroffen ist, gilt § 2 Abs. 3 Sätze 3 und 4 UKVO.

(4) Über die Errichtung, Änderung, Aufhebung und Leitung von Abteilungen und sonstigen Einrichtungen (interdisziplinäre medizinische Zentren, Untergliederungen von Abteilungen und gemeinsame Einrichtungen) entscheidet der Vorstand nach Maßgabe dieser Satzung. Die Abteilungen, die Aufgaben in der Krankenversorgung haben, sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Gliederung und Aufbau der Abteilungen, die keine Aufgaben in der Krankenversorgung haben, richten sich nach den dafür getroffenen Regelungen des Fachbereichs Medizin der Universität.

(5) Abteilungen und/oder Sektionen können in Form von zertifizierten Zentren (beispielsweise Brustzentrum, Prostatazentrum) zusammenarbeiten.

§ 10

Abteilungen, Untergliederungen

(1) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung wird eine Professorin oder ein Professor bestellt. Die Bestellung erfolgt durch den Vorstand, der dazu das Einvernehmen mit dem Fachbereich Medizin der Universität herstellt. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter wird auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Abteilung vom Vorstand auf Zeit bestellt.

Zur Leiterin oder zum Leiter einer Untergliederung einer Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung (Sektion) soll eine für das Fachgebiet ausgewiesene/ein für das Fachgebiet ausgewiesener Professorin/Professor (Universitätsprofessur), eine habilitierte Ärztin/ein habilitierter Arzt oder eine Ärztin/ein Arzt mit gleichwertiger wissenschaftlicher Leistung durch den Vorstand bestellt werden.  Eine solche Bestellung soll im Einvernehmen mit dem Fachbereich Medizin der Universität und im Einvernehmen mit der Klinikdirektorin/ dem Klinikdirektor erfolgen. Wenn mit Letzterer/Letzterem kein Einvernehmen zu erzielen ist, soll der Aufsichtsrat als Schiedsstelle entscheiden.  

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung trägt für die Behandlung der Patienten der Abteilung und für die der Krankenversorgung dienenden Untersuchungen und sonstigen Dienstleistungen ihrer oder seiner Abteilung die ärztliche und fachliche Verantwortung unbeschadet der Verantwortung der von ihr oder ihm mit den Aufgaben der Krankenversorgung betrauten Bediensteten.

In Fällen der weiteren Untergliederung einer Abteilung kann der Vorstand unter Einhaltung des Verfahrens gem. § 9 Abs. 3 die ärztliche und fachliche Verantwortung sowie die Weisungsbefugnis gegenüber allen der weiteren Untergliederung zugeordneten Bediensteten der Leiterin/dem Leiter der Untergliederung übertragen.

Unbeschadet einer solchen Übertragung der ärztlichen und fachlichen Verantwortung  entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Abteilung über das gesamte Budget der Abteilung. Die Leiterin/ der Leiter der Untergliederung ist verantwortlich für  die Verwendung der der Untergliederung zur Verfügung stehenden Finanzmittel  und  für das wirtschaftliche Ergebnis im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit. Die Leiterin oder der Leiter einer Abteilung weist einer Untergliederung die für die Durchführung der Aufgaben notwendigen Mittel zu. Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung und die Leiterin oder der Leiter der Untergliederung erstellen eine Geschäftsordnung, in welcher die Rechte und Pflichten der Untergliederung und die Zusammenarbeit mit der Abteilung geregelt sind. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Vorstand. Wird zwischen der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung und der Leiterin oder dem Leiter der Untergliederung kein Einvernehmen erzielt, so erlässt der Vorstand die Geschäftsordnung.

Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung ist auf dem Gebiet der Krankenversorgung gegenüber allen Bediensteten in der Abteilung weisungsbefugt, soweit diese nicht einer vom Vorstand eingerichteten Untergliederung zugeordnet sind.

Sie oder er sowie die Leiterin und der Leiter einer Untergliederung einer Abteilung sind verpflichtet, im Interesse der Gewährleistung einer bestmöglichen Versorgung der Patienten mit anderen Abteilungen sowie deren Untergliederungen zusammenzuarbeiten.

(3) Die interne Organisation der medizinischen Zentren, ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie das Verfahren der Zusammenarbeit mit den Abteilungen und sonstigen Einrichtungen werden für jedes medizinische Zentrum in einer Geschäftsordnung festgelegt. Der Vorstand erlässt die Geschäftsordnung, nachdem er hierzu das Einvernehmen mit dem Fachbereich Medizin der Universität hergestellt hat.

Bis zum Erlass einer Geschäftsordnung nach Satz 1 bestimmen sich die Rechte und Pflichten des jeweiligen medizinischen Zentrums nach dessen bisheriger Organisations- oder Geschäftsordnung und den sonstigen Regelungen des Binnenrechts des Universitätsklinikums.

§ 11
Public Corporate Governance Kodex des Landes NRW

Der Public Corporate Governance Kodex des Landes NRW ist in seiner jeweils gültigen Fassung zu beachten. Der Vorstand und der Aufsichtsrat haben jährlich zu erklären, dass den Empfehlungen des Kodex entsprochen wurde und wird. Wenn von den Empfehlungen abgewichen wird, ist dies nachvollziehbar zu begründen. Die Erklärung ist als Teil des Corporate Governance Berichtes zu veröffentlichen.

§ 12
Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Genehmigung durch das für Wissenschaft und Forschung zuständige Ministerium in Kraft. Die Satzung vom 19. Dezember 2016 tritt ab diesem Zeitpunkt außer Kraft.

 - MBl. NRW. S. 375