Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 16 vom 22.8.2019 Seite 335 bis 362

Änderung der Berufsordnung der Apothekerkammer Nordrhein
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Änderung der Berufsordnung der Apothekerkammer Nordrhein

21210

Änderung der Berufsordnung der Apothekerkammer Nordrhein

Vom 14. November 2018

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 14. November 2018 aufgrund des § 31 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. 2000 S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. 2016 S. 230), folgende Änderung der Berufsordnung der Apothekerkammer Nordrhein beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 2019 - IV B2 G.0924 - genehmigt worden ist:

Artikel I

Die Berufsordnung der Apothekerkammer Nordrhein vom 13. Juni 2007 (MBl. NRW. 2007 S. 619) wird wie folgt geändert:

1. In der Präambel werden die Überschrift „Präambel“ und die Sätze 2 bis 6 gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 1 Berufsbild und Berufsausübung

(1) Die Apothekerin und der Apotheker haben die öffentliche Aufgabe, die Bevölkerung ordnungsgemäß und flächendeckend mit Arzneimitteln zu versorgen. Der Versorgungsauftrag der Apothekerin und des Apothekers nach § 1 Bundes-Apothekerordnung umfasst insbesondere

- die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Zulassung bzw. Konformitätsbewertung und Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln und Medizinprodukten,

- die Organisation und Kontrolle des Umgangs mit Arzneimitteln und Medizinprodukten,

- die Logistik und Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten,

- die Information und Beratung der Patienten, Kunden, Angehörigen der Heilberufe und sonstiger Beteiligter im Gesundheitswesen über Arzneimittel und Medizinprodukte,

- die Sicherung der Qualität der Arzneimittel und Medizinprodukte,

- die Sicherheit und Optimierung der Arzneimitteltherapie, auch in der Selbstmedikation,

- die Erfassung und Bewertung von Risiken bei Arzneimitteln und Medizinprodukten,

- die Sicherung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten,

- immaterielle pharmazeutische Leistungen, insbesondere die Medikationsanalyse und das Medikationsmanagement,

- Gesundheitsförderung und präventive Leistungen,

- die Forschung und Lehre in den pharmazeutischen Wissenschaften.

Die Apothekerin und der Apotheker als der Experte für Arzneimittel üben ihren Beruf in verschiedenen Tätigkeitsbereichen aus, insbesondere

- in öffentlichen Apotheken,

- in Krankenhäusern,

- in der pharmazeutischen Industrie und in pharmazeutischen Unternehmen,

- in Prüfinstitutionen,

- bei der Bundeswehr,

- in der öffentlichen Gesundheitsverwaltung, z.B. bei Behörden, Institutionen, Körperschaften des öffentlichen Rechts,

- an Universitäten und außeruniversitären wissenschaftlichen Einrichtungen,

- an Berufsfachschulen, Berufsschulen und Bildungseinrichtungen, in denen pharmazeutische Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten vermittelt werden.

Apothekerinnen und Apotheker arbeiten auch in vielen anderen Bereichen der Gesundheitswirtschaft, z.B. im pharmazeutischen Großhandel, bei Verbänden, Krankenkassen, pharmazeutischen Hilfsorganisationen und Fachmedien.

Die Apothekerin und der Apotheker handeln eigenverantwortlich und fachlich unabhängig. Sie üben einen seiner Natur nach freien Beruf aus.

(2) Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Sie müssen dem Vertrauen, welches ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebracht wird, entsprechen.

(3) Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Gesetze, Verordnungen und das Satzungsrecht der Kammer zu informieren. Sie müssen diese Bestimmungen beachten und darauf gegründete Anordnungen und Richtlinien befolgen.

(4) Die Apothekerin und der Apotheker haben die Würde anderer zu achten, unabhängig insbesondere von Geschlecht, Alter, sexueller Orientierung, sozialer Stellung, Nationalität, ethnischer Herkunft, Religion, eventuellen Behinderungen oder politischer Überzeugung.

(5) Die Apothekerin und der Apotheker haben die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen ihrer Tätigkeit zu berücksichtigen.“

Artikel II

Diese Änderung der Berufsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Ausgefertigt.

Düsseldorf, den 19. November 2018

Präsident Lutz Engelen

Genehmigt.

Düsseldorf, den 12. Juli 2019

Ministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

IV B2 G.0924 -

Im Auftrag

Hamm

Die vorstehende Änderung der Berufsordnung der Apothekerkammer Nordrhein wird hiermit zur Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen ausgefertigt.

MBl. NRW. 2019 S. 336