Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 16 vom 22.8.2019 Seite 335 bis 362

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben im Innovations- und Transferbereich im Rahmen des Spitzenclusters it’s OWL (it’s OWL Förderrichtlinie) Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben im Innovations- und Transferbereich im Rahmen des Spitzenclusters it’s OWL (it’s OWL Förderrichtlinie) Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

702

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben
im Innovations- und Transferbereich im Rahmen des Spitzenclusters it’s OWL
(it’s OWL Förderrichtlinie)

Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Vom 7. August 2019

1

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1

Zuwendungszweck

Die Förderung zielt darauf ab, durch hochinnovative Einzel- und Verbundprojekte im Innovations- und Transferbereich zur Umsetzung der it’s OWL Clusterstrategie 2018-2022 beizutragen. Die Strategie des Spitzenclusters it’s OWL stellt die Clusterziele und Perspektiven sowie Maßnahmen zur Verbesserung seiner Wettbewerbsposition dar, um so den Innovations- und Wirtschaftsstandort Nordrhein-Westfalen nachhaltig zu stärken.

1.2

Rechtsgrundlage

Zuwendungen werden auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung gewährt:

a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO), Runderlass des Finanzministeriums vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254),

b) Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1),

c) Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden AGVO genannt, (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1, L 283 vom 27. September 2014, S. 65), die durch Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20. Juni 2017, S. 1) geändert worden ist,

d) Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation, (ABl. C 198 vom 27. Juni 2014, S. 1),

e) Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17),

f) Richtlinie zur Projektförderung auf Kostenbasis an außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft, des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen „Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis an außeruniversitäre Forschungseinrichtungen“ vom 7. September 2018 (MBl. NRW. S. 514) in der jeweils geltenden Fassung.

Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2

Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind hochinnovative Einzel- und Verbundvorhaben im Innovations- und Transferbereich zur Umsetzung der it’s OWL Clusterstrategie 2018-2022. Mit den Projekten sollen Forschungsergebnisse aus den Bereichen autonome Systeme, dynamisch-vernetzte Systeme, interaktive sozio-technische Systeme und Produkt-Service-Systeme gewonnen und zugleich in wirtschaftlich verwertbare Produkte und Verfahren umgesetzt werden.

Zur Verstetigung der Projektergebnisse sollen die Forschungsprojekte durch innovationsfördernde und begleitende Maßnahmen flankiert werden. Hierzu zählen zum Beispiel Maßnahmen zur Hebung komplementärer Kompetenzen der Partner, zum Beispiel im Bereich der Nachwuchsförderung, der Personalqualifizierung, des Wissens- und Technologietransfers und des internationalen Austausches. Zur Verstetigung gehören auch Projekte mit dem Ziel, aus den Forschungsergebnissen international durchsetzungsfähige Normen und Standards zu entwickeln.

Das technologische Ziel des Clusters ist der Ausbau der Spitzenposition auf dem Gebiet der intelligenten technischen Systeme. Das sind softwareintensive maschinenbauliche Produkte oder Produktionssysteme mit der Fähigkeit, sich an veränderliche Betriebsbedingungen selbstständig, teils auf Kognition beruhend optimal anzupassen und gegebenenfalls autonom zu handeln. Im Kern der Förderung steht die Beherrschung der vier neuartigen technologieinduzierten Forschungsthemen: Autonome Systeme, Dynamisch vernetzte Systeme, Interaktive sozio-technische Systeme und Produkt-Service-Systeme. Besonders hohe Relevanz für die Partner des Clusters weisen folgende Leistungsbereiche auf: Intelligente Systeme, Gestaltung sozio-technischer Systeme, Digitale Infrastruktur, Energieeffizienz, Security & Safety in CPS/CPPS-Umgebungen, Wertschöpfungsnetze und Advanced Systems Engineering. Die Berücksichtigung der gesamten Innovationskette – von der Wissensgenerierung bis zur wirtschaftlichen Verwertung – wird dabei vorausgesetzt.

3

Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Universitäten, Hochschulen, außeruniversitäre Bildungs- und Forschungseinrichtungen und gemeinnützige Organisationen, welche beabsichtigen, Vorhaben im Kontext der it’s OWL Clusterstrategie 2018-2022 umzusetzen.

4

Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

Fördergebiet

Damit die angestrebten Multiplikationseffekte des Clusters eintreten können, ist das Projekt in der Region Ostwestfalen-Lippe umzusetzen.

4.2

Verbundvorhaben

Zuwendungen sollen insbesondere für Verbundvorhaben gewährt werden. Voraussetzung für ein Verbundvorhaben ist eine arbeitsteilige Zusammenarbeit von mindestens zwei unabhängigen Partnern mit Blick auf einen Wissens- oder Technologieaustausch oder auf ein gemeinsames Ziel, wobei die Partner den Gegenstand des Verbundprojekts gemeinsam festlegen, einen Beitrag zu seiner Durchführung leisten und seine Risiken und Ergebnisse teilen. Die Gesamtkosten des Vorhabens können von einem oder mehreren Partnern getragen werden, so dass andere Partner von den finanziellen Risiken des Vorhabens befreit sind. Auftragsforschung und die Erbringung von Forschungsleistungen gelten nicht als Formen der Zusammenarbeit.

Bei einem entsprechenden Vorhaben müssen die Partner die Bedingungen des Verbundvorhabens, insbesondere hinsichtlich der Beiträge zu den Aufwendungen des Vorhabens, der Teilung der Risiken und Ergebnisse, der Verbreitung der Ergebnisse, des Zugangs zu Rechten des geistigen Eigentums und der Regeln für deren Zuweisung in einem Kooperationsvertrag festgelegt haben. Der Kooperationsvertrag ist vor einer Bewilligung des Förderantrages der Bewilligungsbehörde im Entwurf und spätestens sechs Wochen nach Zugang des Zuwendungsbescheides unverändert von allen Kooperationspartnern unterschrieben vorzulegen. Die Verpflichtung zur Vorlage des unterschriebenen Kooperationsvertrags ist im Zuwendungsbescheid zu regeln. Sofern ein Kooperationsvertrag nicht oder nicht innerhalb der oben genannten Frist vorgelegt wird, wird ein Ausschluss der Förderung geprüft.

In dem Kooperationsvertrag ist insbesondere zu vereinbaren, dass im Falle des Ausscheidens eines Kooperationspartners die bis dahin gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse aus dem Vorhaben den übrigen Kooperationspartnern unentgeltlich für die Dauer des Projektes zur Verfügung gestellt werden. Im Falle des Ausscheidens eines Kooperationspartners aus der Wissenschaft (Hochschule oder außeruniversitäre Forschungseinrichtung) ist die bewilligende Stelle unverzüglich zu informieren.

4.3

Verbot der Quersubventionierung

Eine Forschungseinrichtung, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt und Zuwendungen nach dieser Richtlinie für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit erhält, hat sicherzustellen, dass die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander getrennt werden können, so dass keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeiten besteht. Zu diesem Zweck sind insbesondere Aufwendungen und Erträge zwischen den einzelnen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten buchhalterisch eindeutig voneinander trennen (Trennungsrechnung).

4.4

Förderausschluss bei Rückforderungsanordnung, für Unternehmen in Schwierigkeiten und für bestimmte Bereiche

Zuwendungen nach dieser Richtlinie dürfen gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a AGVO nicht an Unternehmen vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen der Artikel 1 Nummern 2 bis 5 AGVO. Insbesondere dürfen Zuwendungen nicht an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 AGVO vergeben werden.

5

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1

Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

5.2

Finanzierungsart

Die Finanzierung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung. Bei Verbundvorhaben können für die Begünstigten nach Nummer 3 unterschiedliche Fördersätze gelten.

5.3

Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

5.4

Bemessung der Zuwendung/Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind die projektbezogenen Ausgaben, sofern sie nach Nummer 5.5.1 förderfähig sind. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

5.5

Förderhöchstsätze

Für nicht rückzahlbare Zuschüsse für Vorhaben von Zuwendungsempfängern oder Zuwendungsempfängerinnen im nichtwirtschaftlichen Bereich beträgt der Förderhöchstsatz bis zu 90 Prozent. Für nicht rückzahlbare Zuschüsse für Vorhaben von geisteswissenschaftlichen Fakultäten von Universitäten und Hochschulen im nichtwirtschaftlichen Bereich darf nach Maßgabe der VV 2.3 zu § 44 LHO in Ausnahmefällen eine Vollfinanzierung bewilligt werden.

Für Vorhaben von Unternehmen sowie von Forschungseinrichtungen, Universitäten und Hochschulen im Bereich einer wirtschaftlichen Tätigkeit sowie Kooperationen von Unternehmen mit Forschungseinrichtungen und Hochschulen gelten die folgenden Förderhöchstsätze:

Förderkategorie

Kleine *
Unternehmen

bis zu

Mittlere *
Unternehmen

bis zu

Große *
Unternehmen

bis zu

Industrielle Forschung
(Artikel 25 AGVO)

70 Prozent

60 Prozent

50 Prozent

Die Fördersätze für industrielle Forschung können wie folgt auf maximal 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:

a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit;

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU (kleine und mittlere Unternehmen) ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet

oder

b) zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen

oder

c) die Ergebnisse des Vorhabens finden weite Verbreitung (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b) ii) AGVO)

80 Prozent

75 Prozent

65 Prozent

Experimentelle Entwicklung (Artikel 25 AGVO)

45 Prozent

35 Prozent

25 Prozent

Die Fördersätze für experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 60 Prozent der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:

a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit;

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet

oder

b) zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen

oder

c) die Ergebnisse des Vorhabens finden weite Verbreitung (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b) ii) AGVO)

60 Prozent

50 Prozent

40 Prozent

*Für die Bestimmung der Größe der Unternehmen gilt in allen Fällen die Definition des Anhang I AGVO.

Die Einordnung als kleines oder mittleres Unternehmen beziehungsweise als „KMU“ erfolgt entsprechend den Definitionen in Anlage 1. Die Einordnung erfolgt unabhängig von der Rechtsform der oder des Antragsstellenden. Für Hochschulen oder Forschungseinrichtungen, die im Rahmen eines geförderten Vorhabens wirtschaftlich tätig sind, gelten insoweit die gleichen Regelungen wie für Unternehmen.

5.5.1

Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Aktivitäten, die im Sinne der Definition gemäß Artikel 25 AGVO als „Industrielle Forschung“ oder „Experimentelle Entwicklung“ eingeordnet werden können und den Zielen dieser Förderrichtlinie entsprechen. Ausgaben können nur berücksichtigt werden, soweit sie projektbezogen entstanden sind.

a)

Personalausgaben

Personalausgaben ermitteln sich aus dem tatsächlichen, personenbezogenen Stundensatz (Jahresbruttogehalt plus Arbeitgeberanteil geteilt durch Jahresarbeitsstunden) und der Anzahl der für das Projekt tatsächlich geleisteten Stunden. Mehr als 1 650 Jahresarbeitsstunden pro Vollzeitbeschäftigtem und Kalenderjahr dürfen nicht abgerechnet werden. Dies gilt analog für Teilzeitbeschäftigte. Die Vergütung für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer kann Teil der Bemessungsgrundlage sein, soweit sie oder er Tätigkeiten verrichtet, die eindeutig mit dem Projekt zusammenhängen und gesondert berechnet werden.

b)

Begrenzungsregelung

Personalausgaben können nur in ihrer tatsächlichen Höhe, maximal jedoch in Höhe der Stundensätze berücksichtigt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung als Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren – Runderlass des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) – in der jeweils gültigen Fassung des Runderlasses veröffentlicht sind. Es gelten folgende Vergleichsgruppen:

Höherer Dienst: Geschäftsführer sowie wissenschaftlich-technisches Personal mit Hochschulabschluss;

Gehobener Dienst: Personal mit Fachhochschulreife oder sonstigem staatlichem Abschluss (zum Beispiel Ingenieur (FH), Meister)

Mittlerer Dienst: Personal mit Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (zum Beispiel Facharbeiter)

Einfacher Dienst: Hilfskräfte

Die Vergleichsgruppen umfassen die Lohnzahlungen, vertragliche und tarifliche Zusatzleistungen sowie die Lohnnebenkosten. Personalausgaben dürfen, auch wenn sie die Pauschalen übersteigen, nicht mehr gesondert abgerechnet werden. Die Eingruppierung erfolgt anhand einer Funktionsbeschreibung für den betreffenden Mitarbeiter beziehungsweise die betreffende Mitarbeiterin im Antrag und durch Vorlage des Arbeitsvertrages sowie gegebenenfalls durch die Vorlage von Qualifizierungsnachweisen.

Für die gesamte Laufzeit eines Projektes sind die Vergleichsgruppen anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Bewilligung beziehungsweise zum Zeitpunkt des genehmigten vorzeitigen Maßnahmebeginns galten. Die Sätze werden im Zuwendungsbescheid beziehungsweise bei der Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns festgelegt. Das Besserstellungsverbot ist zu beachten.

c)

Gemeinausgaben

Die Förderung von Gemeinausgaben für Vorhaben im nicht wirtschaftlichen Bereich und im wirtschaftlichen Bereich unter de-minimis-Bedingungen erfolgt pauschal mit 25 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben. Die Pauschale umfasst die in Anlage 2 aufgeführten Ausgaben. Diese Ausgaben dürfen, auch wenn sie die Pauschalen übersteigen, nicht mehr gesondert abgerechnet werden.

Für die übrigen Vorhaben im wirtschaftlichen Bereich erfolgt die Förderung von Gemeinausgaben bis zu einer Obergrenze von 25 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben. Die Gemeinausgaben umfassen die in Anlage 2 aufgeführten Ausgaben. Eine Plausibilisierung der Höhe der Gemeinausgaben ist erforderlich.

d)

Fremdleistungen

e)

Ausgaben für Reisen

Reiseausgaben werden analog der Regelungen des Landesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) und der Auslandskostenerstattungsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 2009 (GV. NRW. S. 411) jeweils in der jeweils geltenden Fassung gefördert, wenn sie durch eine gesonderte Reisekostenabrechnung nachweisbar sind.

f)

Sachausgaben

g)

Investitionen

Gefördert werden die Ausgaben für Geräte und Ausrüstungsgegenstände, die für das Vorhaben angeschafft werden soweit und solange sie für das Projekt genutzt werden. Sie sind für die Dauer ihrer zweckentsprechenden Nutzung mit einer sachgerechten Zweckbindung zu belegen. Wenn die Investitionen nicht während ihrer gesamten wirtschaftlichen Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, erfolgt eine anteilige Zuordnung der Ausgaben. 

Bei Vorhaben im nicht wirtschaftlichen Bereich sind nur der projektbezogene Mehraufwand sowie die projektbezogenen Investitionen zuwendungsfähig, die nicht der Grundausstattung des Zuwendungsempfängers oder der Zuwendungsempfängerin zuzurechnen sind.

5.5.2

Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind:

a) Investitionsausgaben für Grundstücke und Gebäude,

b) Dienstleistungen, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben des gewerblichen Unternehmens oder der freien Berufe gehören, wie zum Beispiel routinemäßige Steuer- und Rechtsberatung oder Werbung,

c) Personaleinzelkosten, die die tägliche Höchststundenzahl nach dem Arbeitszeitgesetz übersteigen,

d) Vertriebsausgaben einschließlich Werbekosten,

e) Gewerbesteuer,

f) Ausgaben für Schutzrechtsanmeldungen und

g) abzugsfähige Umsatzsteuer.

6

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1

Förderung außeruniversitäre Forschungseinrichtungen

Für außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die gemeinsam vom Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen grundfinanziert werden, erfolgt die Förderung ausschließlich nach der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis an außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.

Hierbei handelt es sich ausschließlich um Einrichtungen im Sinne des Artikel 91b des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern über die Einrichtung einer Gemeinsamen Wirtschaftskonferenz vom 11. September 2007 (BAnz. Nummer 195 vom 18. Oktober 2007 S. 7787), in der jeweils geltenden Fassung.

6.2

De-minimis-Vorhaben

Geringfügige Zuwendungen für innovationsfördernde und begleitende Vorhaben können auch nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 bewilligt werden.

Der auf 200 000 Euro festgesetzte Höchstbetrag für De-minimis-Beihilfen, den ein einziges Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren von einem Mitgliedstaat erhalten darf, darf nicht überschritten werden.

Andere Fördervorhaben dürfen nicht mit einer De-minimis-Förderung für die gleichen förderbaren Ausgaben kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die festgelegten Förderhöchstsätze überschritten würden.

6.3

Zulassung elektronischer Systeme

Auf Antrag des Zuwendungsempfängers oder der Zuwendungsempfängerin ist zu prüfen, ob ihr DV-gestütztes Buchführungssystem zur elektronischen Belegführung und Belegaufbewahrung sowie ihr elektronisches Zeiterfassungssystem zum Nachweis der Arbeitszeit zugelassen werden. Die Zulassung ist im Zuwendungsbescheid festzulegen

6.4

Zulassung elektronischer Belegführung

Ein Buchführungssystem kann zur elektronischen Belegführung zugelassen werden, wenn die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff beachtet und allgemein übliche Datenträger verwendet werden. Das verwendete Buchführungssystem muss anerkannten Sicherheitsstandards entsprechen und für Prüfzwecke zuverlässig sein. Bei Änderungen des Buchführungssystems während der Aufbewahrungsfrist muss das neue Buchführungssystem zur Belegaufbewahrung durch die Bewilligungsbehörde zugelassen werden.

6.5

Zulassung elektronischer Zeiterfassung

Ein elektronisches Zeiterfassungssystem kann zum Nachweis der Arbeitszeit zugelassen werden, wenn es anerkannten Sicherheitsstandards genügt und für Prüfzwecke zuverlässig ist. Die eindeutige Zuordnung der erfassten Arbeitsstunden zu dem geförderten Projekt muss möglich sein.

6.6

Veröffentlichung und Prüfrecht

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen werden gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 11 AGVO veröffentlicht. Sie können von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 12 AGVO geprüft werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.

7

Verfahren

7.1

Zuständigkeiten

Für die verwaltungsmäßige Abwicklung und die Entscheidungsbefugnis über Unwirksamkeit, Rücknahme, Widerruf des Zuwendungsbescheids, Rückforderung der Zuwendungen und Verzinsung (§§ 48, 49, 49a Verwaltungsverfahrensgesetz NRW) ist der Projektträger zuständig.

7.2

Einschaltung eines Projektträgers

Für die Bewilligung und verwaltungsmäßige Abwicklung der Fördermaßnahme ist folgender Projektträger beliehen:

Projektträger Jülich (PtJ)

Geschäftsbereich TRI

Forschungszentrum Jülich GmbH

52425 Jülich

Es wird empfohlen, vor dem Einreichen von Skizzen sowie Förderanträgen mit der

it’s OWL Clustermanagement GmbH

Projektbüro

Zukunftsmeile 1

33102 Paderborn

Kontakt aufzunehmen. Die it’s OWL Clustermanagement GmbH stellt den Interessenten einen Leitfaden mit detaillierten Hinweisen zur Erstellung der Bewerbungsunterlagen unter www.its-owl.de/foerderantraege zur Verfügung. Dort können ebenfalls die erforderlichen Formulare, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen abgerufen oder angefordert werden.

7.3

Antragsverfahren

Für die Projekte gilt folgendes Verfahren:

Das Antrags- und Auswahlverfahren ist zweistufig angelegt.

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens zum festgelegten Stichtag eines jeden Jahres zunächst Projektskizzen mit der Projektidee in einer aussagekräftigen Projektskizze in einfacher Ausfertigung per Post sowie in elektronischer Form per Mail an S.Dziallach@fz-juelich.de, R.Dersch@fz-juelich.de vorzulegen.

Die Projektskizze muss mindestens folgende Bestandteile enthalten:

a) Projektbeschreibung: Ausgangslage, Problembeschreibung, Lösungsweg,

b) Beitrag und die entsprechende strategische Relevanz eines jeden Vorhabens für die Umsetzung der it’s OWL Clusterstrategie 2018-2022,

c) Projektteilnehmer mit Zuordnung der Projektbestandteile,

d) Arbeits- und Finanzierungsplan und

e) Verbreitung von Projektergebnissen.

Eine genaue Anleitung samt Formatvorlagen sowie ein vorformatierter Gliederungsvorschlag für die Skizzen werden unter www.ptj.de/its-owl zur Verfügung gestellt. In fachlichen Fragen unterstützen der Projektträger und die it’s OWL Clustermanagement GmbH die Antragsteller im Vorfeld der Antragstellung und bei der Projektabwicklung.

Die Projektskizzen werden durch den Projektträger an die it’s OWL Clustermanagement GmbH mit der Bitte um Stellungnahme gegeben. Die it’s OWL Clustermanagement GmbH nimmt zu der Durchführbarkeit sowie der Übereinstimmung mit der it’s OWL Clusterstrategie 2018-22 Stellung.

Das Clustermanagement it’s OWL stellt in einem transparenten und gegenüber dem Projektträger und dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie einem Konzept darzulegenden Verfahren den Konsens über die Förderwürdigkeit des Projektes dar, beispielsweise über einen hierzu eingerichteten Beirat oder durch Gutachten von ausgewiesenen Fachexperten.

Die Projektskizzen werden von dem Projektträger hinsichtlich ihrer Förderfähigkeit und Einordnung in die Digitalisierungs- und Innovationsstrategie der Landesregierung mit dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie abgestimmt.

Bei der Bewertung der Förderfähigkeit der Projektanträge werden folgende Kriterien zugrunde gelegt:

Exzellenz:

a) Übersichtlichkeit und Relevanz der Projektziele hinsichtlich der it’s OWL Clusterstrategie,

b) Plausibilität des vorgeschlagenen Lösungsansatzes und Realisierungschancen des dargestellten Konzepts und

c) Ambitionen und Ausmaß der vorgeschlagenen Arbeiten über den Stand der Technik hinaus sowie Innovationspotenzial.

Effekte und Auswirkungen der Projektresultate auf:

a) Steigerung der Innovationsfähigkeit der Region und Integration neuer Kenntnisse; Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen (inklusive Unternehmenswachstum); weitere umwelt- und gesellschaftsrelevante Auswirkungen,

b) Beitrag auf nationaler oder internationaler Ebene zu den erwarteten Auswirkungen, die im Arbeitsprogramm unter dem relevanten Thema aufgeführt sind,

c) Wirksamkeit der vorgeschlagenen Messgrößen zur Nutzung und Verbreitung der Projektergebnisse (inklusive IP-Rechte) und zur Verwaltung der Forschungsdaten (wenn zutreffend) und

d) Verwertung der Projektergebnisse.

Qualität und Effizienz der Projektstruktur und des Projektmanagements:

a) Qualität und Wirksamkeit des Arbeitsplans, einschließlich des Ausmaßes, in dem die den Arbeitspaketen zugewiesenen Ressourcen mit ihren Zielen und Ergebnissen übereinstimmen,

b) Angemessenheit der Managementstrukturen und –verfahren,

c) Qualität und relevante Erfahrung der einzelnen Projektpartner,

d) Qualität des Gesamtkonsortiums (einschließlich Komplementarität, Ausgewogenheit und Mehrwert durch assoziierte Kooperationen) und

e) Angemessene Verteilung und Begründung der beantragten Ressourcen (Gesamtbudget, Personal, Verbrauchsgüter und Investitionen).

Auf der Grundlage der Bewertung durch eine Jury werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Antragstellern, die in einer vorherigen Einreichrunde nicht zum Zuge gekommen sind, steht es frei, sich erneut zu bewerben.

In der zweiten Stufe werden die Einreicher der positiv begutachteten Skizzen zu einer formalen Antragstellung aufgefordert.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags.

Der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin hat vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Antrag gemäß Artikel 6 Nummer 2 AGVO zu stellen. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

7.4

Formulare

Alle notwendigen Formulare für die Beantragung und spätere Abwicklung der Förderungen werden auf der Homepage der bewilligenden Stelle zentral zur Verfügung gestellt und können dort abgerufen werden.

8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Datum vom 31. Dezember 2023 außer Kraft.

MBl. NRW. 2019 S. 343