Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 18 vom 13.9.2019 Seite 381 bis 398

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Strukturentwicklung des ländlichen Raums Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz II-6.0228.22901.02
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Strukturentwicklung des ländlichen Raums Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz II-6.0228.22901.02

7817

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der
Strukturentwicklung des ländlichen Raums

Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
II-6.0228.22901.02


Vom 23. August 2019

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen, Begriffsbestimmungen

1.1
Das Land gewährt Zuwendungen für die Finanzierung von Maßnahmen der Strukturentwicklung des ländlichen Raums. Zweck der Förderung ist es, die ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln. Die Maßnahmen sollen zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur, zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete und zu einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft beitragen.

Die Gewährung der Zuwendung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:

- der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) und des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254),

- der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),

- der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9),

- sowie des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055).

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Doppelförderung ist ausgeschlossen. Die Zuwendungen werden unter jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen und zu jeweils spezifischen Bedingungen zur Umsetzung der Fördertatbestände dieser Richtlinie gewährt.

1.2
Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.2.1
Barrierefreiheit

Eine Anlage oder ein Bereich sind barrierefrei, wenn sie für Menschen mit jedweder Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung persönlicher Hilfsmittel zulässig.

1.2.2
Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen im Sinn dieser Richtlinie sind Unternehmen nach § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) in der jeweils geltenden Fassung, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die grundsätzlich die in § 1 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten und
- die Merkmale eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinn des Einkommensteuerrechts erfüllen oder
- ein landwirtschaftliches Unternehmen bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

Nicht zuwendungsberechtigt sind
- Antragstellerinnen und Antragsteller, die Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erhalten und

- Antragstellerinnen und Antragsteller, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.

1.2.3
Kleinprojekte im Sinn dieser Richtlinie sind Projekte mit förderfähigen Gesamtkosten von höchstens 20 000 Euro.

2
Infrastrukturmaßnahmen zur Erschließung der landwirtschaftlichen, touristischen und wirtschaftlichen Entwicklungspotenziale

2.1
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden
a) Hinweise auf Sehenswürdigkeiten, neue oder ersetzende Ausschilderung von Wegen sowie Aufstellung oder Aktualisierung von Verweis- oder Erläuterungstafeln einschließlich damit im Zusammenhang stehender Verweileinrichtungen,

b) Errichtung, Erweiterung, Ausbau und Modernisierung von zur öffentlichen Nutzung vorgesehenen Ausstellungs-, Museums- oder anderer Gebäude zur Bereitstellung von Tourismusdienstleistungen,

c) Errichtung, Erweiterung, Ausbau und Modernisierung von Freizeitinfrastrukturen mit überwiegend lokalem oder regionalem Bezug einschließlich ergänzender Nebenanlagen und Ausschilderungen,

d) Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz sowie deren Vorbereitung und Begleitung, insbesondere für Gewerbe-, Dienstleistungs-, Handels-, kulturelle, öffentliche und gemeinschaftliche Zwecke,

e) Erhaltung regionaltypischer ländlicher Bausubstanz sowie

f) Errichtung, Erweiterung, Ausbau und Modernisierung von Sportanlagen, Sporträumen und Sportgelegenheiten zur Nutzung für Spiel, Sport und Bewegung.

2.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt sind
a) Gemeinden und Gemeindeverbände und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen die den Status der Gemeinnützigkeit erfüllen,

b) natürliche Personen, Personengesellschaften, sowie nicht unter Buchstabe a genannte juristische Personen des Privatrechts.

2.3
Zuwendungsvoraussetzungen

2.3.1
Die Förderung erfolgt ausschließlich innerhalb der im NRW-Programm „Ländlicher Raum 2014-2020“ definierten Gebietskulisse Ländlicher Raum (Anlage) in Orten oder Ortsteilen bis zu 10 000 Einwohnern.

2.3.2
Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstaben c, d und e werden nur im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) gefördert.

2.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

2.4.1
Zuwendungsart: Projektförderung

2.4.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

2.4.3
Form der Zuwendung: Zuschuss, bei gemeindlichen Anträgen: Zuweisung

2.4.4
Höhe der Zuwendung

2.4.4.1
Die Höhe der Zuwendung beträgt

a) 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen, die von Zuwendungsberechtigten nach Nummer 2.2 Buchstabe a durchgeführt werden,

b) 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen, die von Zuwendungsberechtigten nach Nummer 2.2 Buchstabe b durchgeführt werden,

c) höchstens 250 000 Euro für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstaben a bis e sowie

d) höchstens 500 000 Euro für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe f.

2.4.4.2
Zuwendungen werden nur für Maßnahmen bewilligt, deren zuwendungsfähige Ausgaben im Einzelfall mehr als 20 000 Euro betragen.

2.4.5
Bemessungsgrundlage

2.4.5.1
Zuwendungsfähige Ausgaben sind Aufwendungen für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie die Baukosten und die Baunebenkosten. Die Baunebenkosten sind nur zu berücksichtigen, wenn die Leistungen nicht von eigenem Personal des Maßnahmenträgers erbracht werden. Bei Hochbauten zählen die Kostengruppen 200 bis 500 ohne 212, 213 und 240, die Kostengruppe 600 ohne 611, 621 und 629 und die Kostengruppe 700 ohne 725, 750 bis 769 der DIN 276 zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

2.4.5.2
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für

a) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,

b) Erschließungsmaßnahmen, für die die Gemeinden Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben berechtigt sind,

c) Leistungen der öffentlichen Verwaltung,

d) Maßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,

e) laufenden Betrieb und Unterhaltung,

f) Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe d, die privaten Wohnzwecken dienen,

g) Kosten im Zusammenhang mit Plänen nach dem Baugesetzbuch,

h) Beträge der Umsatzsteuer, soweit sie erstattungsfähig oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht endgültig von den Zuwendungsempfangenden getragen werden. Dies gilt insbesondere für Zuwendungsempfangende, die von der Steuer befreite Personen sind, wie sie in Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) definiert werden sowie

i) Maßnahmen, die im Rahmen der Sportstättenbauförderrichtlinien vom 15. November 2018 (MBl. NRW. S. 666) der Staatskanzlei gefördert werden können.

2.4.5.3
Im Rahmen von bürgerschaftlichem Engagement der Bürgerinnen und Bürger unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen sowie eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfangenden nach Nummer 2.2.1 Buchstabe a mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden werden als fiktive Ausgabe in Höhe von 15 Euro je geleisteter Stunde in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Als bürgerschaftliches Engagement gelten insbesondere nicht Leistungen in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei Zuwendungsempfangenden. Die Anrechnung darf 60 Prozent des Nettobetrages, der sich bei der Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen ergeben würde, nicht überschreiten. Die Arbeitsstunden müssen schriftlich belegt werden. Die Anerkennung bürgerschaftlichen Engagements ist so zu begrenzen, dass die Zuwendung die Summe der Ist-Ausgaben nicht übersteigt.

2.4.5.4
Einnahmen die während der Durchführung der Maßnahme erwirtschaftet werden, reduzieren die förderfähigen Ausgaben und in der Folge die gewährte Zuwendung.

2.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

2.5.1
Geförderte Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstaben a bis c und f, die von natürlichen Personen, Personengesellschaften oder juristischen Personen des Privatrechts die nicht den Status der Gemeinnützigkeit erfüllen durchgeführt werden, müssen uneingeschränkt der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

2.5.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe d darf die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) der Zuwendungsberechtigten zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide pro Jahr 100 000 Euro bei Ledigen und 130 000 Euro bei Ehegatten (Einkünfte der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers und des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin) nicht überschritten haben. In begründeten Einzelfällen genügt es, zur Feststellung der Summe der positiven Einkünfte nur den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten) auf der Basis der Durchschnittsbildung für alle im Unternehmen hauptberuflich tätigen Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre, höchstens jedoch 130 000 Euro je Jahr.

3
Kleinprojekte zur Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien

3.1
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden regionale Kleinprojekte des Förderbereichs 1 „Integrierte ländliche Entwicklung“ des GAK-Rahmenplans, die der Umsetzung einer regionalen Entwicklungsstrategie einer LEADER- oder VITAL. NRW-Region dienen.

Maßnahmen des Förderbereichs 1 der GAK sind im Einzelnen:
a) Pläne für die Entwicklung ländlicher Gemeinden,

b) Dorfentwicklung,

c) dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen,

d) Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raums,

e) Breitbandversorgung ländlicher Räume,

f) Kleinstunternehmen der Grundversorgung sowie

g) Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen.

3.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt sind Lokale Aktionsgruppen (LAG) der zugelassenen LEADER- und VITAL. NRW-Regionen. Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte ist zulässig. Dritte können sein
a) juristische Personen des öffentlichen und Privatrechts,
b) natürliche Personen und Personengesellschaften.

3.3
Zuwendungsvoraussetzungen

Das Projekt dient der Umsetzung der jeweiligen regionalen Entwicklungsstrategie der LEADER- oder VITAL-Region. Die betreffende Entwicklungsstrategie muss vom für Landwirtschaft zuständigen Ministerium anerkannt worden sein.

3.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

3.4.1
Zuwendungsart: Projektförderung

3.4.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

3.4.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

3.4.4
Höhe der Zuwendung

3.4.4.1
Die Höhe der Zuwendung beträgt je Region 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens 180 000 Euro je Region und Kalenderjahr. Die Zuwendung ist in dem Jahr zu verwenden, in dem sie vom Land bewilligt worden ist.

Weiterleitungen dürfen höchstens mit einem Fördersatz von 80 Prozent bewilligt werden. Die jeweiligen Fördersätze der Dritten sind im Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

3.4.4.2
Zuwendungsfähig sind Ausgaben der LAG für die Umsetzung regionaler Kleinprojekte, die der Umsetzung der regionalen Entwicklungsstrategie dienen.

3.4.4.3
Nicht zuwendungsfähig sind:

a) Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,

b) der Landankauf,

c) Kauf von Tieren,

d) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,

e) Leistungen der öffentlichen Verwaltung,

f) laufender Betrieb,

g) Unterhaltung,

h) Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem Baugesetzbuch,

i) einzelbetriebliche Beratung,

j) Personal- und Sachleistungen für die Durchführung eines Regionalmanagements,

k) Personalleistungen sowie

l) Beträge der Umsatzsteuer, soweit sie erstattungsfähig oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht endgültig vom Zuwendungsempfangenden getragen werden. Dies gilt insbesondere für Zuwendungsempfangende, die von der Steuer befreite Personen sind, wie sie in Artikel 13  Absatz1 Satz 1 der Richtlinie 2006/112/EG definiert werden,

3.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

3.5.1
Die Maßnahme ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet.

3.5.2
Die Möglichkeit der Durchführung von Kleinprojekten ist von der LAG in geeigneter Art und Weise - beispielsweise im Rahmen eines Projektaufrufs - bekannt zu machen.

3.5.3
Die Auswahl der Kleinprojekte erfolgt anhand von Auswahlkriterien durch die LAG auf Basis von eingereichten Projektskizzen, aus denen die Gesamtausgaben und die Zuordnung zu den Maßnahmen des GAK-Fördergrundsatzes hervor gehen.

Dabei ist zu gewährleisten, dass weder der Bereich Behörde im Sinn des Verwaltungsverfahrensgesetzes noch eine einzelne Interessensgruppe mehr als 49 Prozent der Stimmrechte hat. Das Ergebnis des Auswahlverfahrens wird der Bewilligungsbehörde übermittelt.

3.5.4
Für jedes ausgewählte Kleinprojekt ist ein privatrechtlicher Vertrag über die Weiterleitung der Zuwendung im Sinn der Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zwischen der Zuwendungsempfängerin und dem Letztempfänger abzuschließen, der die Einhaltung der Zuwendungsbestimmungen und den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung sicherstellt.

3.5.5
Die Erstempfängerin kontrolliert die Verwendung der für die Kleinprojekte verwendeten Mittel.

4
Allgemeine sonstige Zuwendungsbestimmungen

4.1
Sofern es sich bei der Zuwendung um eine Beihilfe im Sinn der Artikel 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt wird diese nur im Rahmen und unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 als De-minimis Förderung gewährt.

Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren darf dabei in Summe mit anderen „De-Minimis-Förderungen“ nicht mehr als 200 000 Euro betragen. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 sind zu beachten.

Bei Unternehmen im Agrarsektor gilt statt der vorstehenden Regelung, dass der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 15 000 Euro nicht übersteigen darf. In diesem Fall sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 zu beachten.

Eine De-minimis-Förderung darf mit anderen staatlichen Beihilfen nicht kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag überschritten wird.

4.2
Für die zu fördernde Baumaßnahme müssen vorliegen (soweit zutreffend):

a) die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung,

b) mindestens ein positiver Vorbescheid nach § 77 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW S. 421) sowie

c) bei genehmigungsfreien Wohngebäuden eine Erklärung der Bauherrin oder des Bauherrn, dass die Gemeinde keine Erklärung nach § 64 Absatz 1 Nummer 4 der Landesbauordnung 2018 abgegeben hat.

4.3
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

a) Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung beziehungsweise ab Erwerb der Betriebsstätte,

b) Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung beziehungsweise ab Erwerb der Betriebsstätte,

veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

Sofern einzelne Objekte bereits in der Vergangenheit mit öffentlichen Fördermitteln gefördert worden sind, ist eine Förderung auf Basis dieser Richtlinie erst nach Ablauf der Zweckbindungsfrist der vorangegangenen Förderung möglich.

4.4
Zuwendungsempfangende müssen für die zu fördernden Objekte oder Flächen Nutzungsrechte von grundsätzlich zwölf Jahren ab Fertigstellung nachweisen.

4.5
Zuwendungsempfangende haben spätestens sechs Monate nach Erhalt des Zuwendungsbescheids mit der Maßnahme zu beginnen.

4.6
Es sind die Belange der Barrierefreiheit (siehe Nummer 1.2) zu berücksichtigen und umzusetzen.

4.7
Aufwendungen, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.

5
Verfahren

5.1
Antragsverfahren

Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind bei der Bewilligungsbehörde mit dem Formular nach Grundmuster 1 „Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG“ zu beantragen.

5.2
Bewilligungsverfahren

5.2.1
Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Bezirksregierung.

5.2.2
Die Bewilligung der Zuwendungen kann nach einer vom für Landwirtschaft zuständigen Ministerium festzusetzenden Priorität vorgenommen werden.

5.3
Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren

5.3.1
Die Auszahlung der Zuwendung oder von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt entsprechend der Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich (VV) beziehungsweise Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden und Gemeindeverbände (VVG) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung.

5.3.2
Der Verwendungsnachweis ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 „Anlage 4 zu Nr. 10.3 VVG“ zu führen.

Der einfache Verwendungsnachweis wird aufgrund der Nummer 10.2.2.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zugelassen. Private Zuwendungsempfangende haben für Maßnahmen nach Nummer 2 dem Verwendungsnachweis mindestens eine Belegliste beizufügen. Bei Maßnahmen nach Nummer 3 ist dem Verwendungsnachweis eine Liste der Kleinprojekte beizufügen, aus der für jedes Kleinprojekt der Letztempfangende, die Bezeichnung des Kleinprojekts, die Zuordnung zum Maßnahmenkatalog des ILE-Förderbereichs 1, die zuwendungsfähigen Kosten, der Fördersatz des Letztempfangenden und die Höhe der Förderung hervorgeht.

5.3.3
Zum Nachweis der zuwendungsfähigen Ausgaben sind außerhalb des Anwendungsbereichs der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung nach Nummer 6.5 ANBest-P grundsätzlich Originalbelege vorzulegen, soweit nicht aufgrund dieser Richtlinie ein vereinfachter Verwendungsnachweis zugelassen ist.

5.3.4
Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind anzuwenden:

- bei Gemeinden und Gemeindeverbänden die Nummer 3 der ANBest-G und
- bei den übrigen Zuwendungsempfängern die Nummer 3 der ANBest-P.

Bei der Vergabe von Aufträgen im Rahmen von Kleinprojekten bei Maßnahmen nach Nummer 3 sind die vorgenannten Regelungen auf Ebene der Kleinprojekte anzuwenden.

6
Schlussvorschriften

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2019 S. 385