Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 22 vom 29.10.2019 Seite 603 bis 616

Änderung der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe
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Änderung der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe

21220

Änderung der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Vom 16. März 2019

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 16. März 2019 aufgrund von § 31 Heilberufsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (HeilBerG) vom 09. Mai 2000 (GV. NRW S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW S. 230) folgende Änderung der Berufsordnung vom 21. März 1998/24. April 1999, zuletzt geändert am 30. Juni 2018 (MBl. NRW. S. 716) beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. September 2019 genehmigt worden ist.

Artikel I

1. § 9 Absatz 3 der Berufsordnung wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Ärztinnen und Ärzte dürfen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der ärztlichen Tätigkeit teilnehmen, Informationen über Patientinnen und Patienten zugänglich machen. Über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit haben sie diese zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.“

2. Nach § 9 Absatz 3 der Berufsordnung wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

(4) Gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Dienstleistungsunternehmen sowie sonstigen Personen, die an der beruflichen Tätigkeit mitwirken, sind Ärztinnen und Ärzte zur Offenbarung befugt, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der mitwirkenden Personen erforderlich ist.

Ärztinnen und Ärzte haben dafür zu sorgen, dass die mitwirkenden Personen schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung haben Ärztinnen und Ärzte vorzunehmen oder auf das von ihnen beauftragte Dienstleistungsunternehmen zu übertragen.“

3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

4. In § 12 Absatz 1 Satz 1 der Berufsordnung wird das „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt.

5. In § 12 Absatz 1 Satz 4 der Berufsordnung wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.

6. Nach § 12 Absatz 1 der Berufsordnung wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Übermittlung von Daten an Dritte zum Zweck der Abrechnung ist nur zulässig, wenn die Patientin oder der Patient in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten nachweisbar eingewilligt hat.“

7. Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

Artikel II

Diese Änderung der Berufsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Münster, den 10. April 2019

Dr. med. Theodor W i n d h o r s t

Präsident

Genehmigt:

Düsseldorf, den 12.09.2019

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

H a m m

Die Änderung der Berufsordnung wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen sowie im Westfälischen Ärzteblatt bekannt gegeben.

Münster, den 30.09.2019

Dr. med. Theodor W i n d h o r s t

Präsident

- MBl. NRW. 2019 S. 604