Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 22 vom 29.10.2019 Seite 603 bis 616

Änderung der Satzung der Ärztekammer Westfalen-Lippe
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Änderung der Satzung der Ärztekammer Westfalen-Lippe

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Änderung der Satzung der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Vom 16. März 2019

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 16. März 2019 aufgrund von § 31 Heilberufsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202), folgenden Beschluss gefasst, der durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. September 2019 genehmigt worden ist:

Artikel I

Die Satzung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 22. Oktober 1983 (MBl. NRW. 1984 S. 208) wird wie folgt geändert:

1.      In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Satzteil „falls sie ihren Beruf nicht ausüben“ ein Komma eingefügt.

2.      § 3 wird wie folgt geändert:

a)     Das Zeichen „(1)“ wird gestrichen.

b)     In Satz 1 wird nach dem Wort „sind“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.

c)     In Satz 2 wird das Wort „insbesondere“ durch die Wörter „unter anderem“ ersetzt.

In Nummer 6 werden die Wörter „ärztliche Haftpflichtfragen“ durch das Wort „Arzthaftpflichtfragen“ ersetzt.

In Nummer 7 wird nach dem Wort „Wahrnehmung“ das Wort „von“ eingefügt.

3.      In § 5 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt neu gefasst:

„Kammerangehörige haben die Pflicht, der Kammer die zur Anlegung eines Verzeichnisses gemäß § 5 Heilberufsgesetz erforderlichen Angaben von sich aus innerhalb eines Monats zu machen und den Ladungen der Kammer Folge zu leisten. Sie sind beitragspflichtig im Rahmen der Beitragsordnung.“

4.      § 6 wird wie folgt geändert:

a)     In Absatz 1 wird Buchstabe c) wie folgt geändert:

Nach Buchstabe c) werden die Wörter „die Präsidentin oder“ eingefügt.

b)     In Absatz 2 wird das Wort „Wahlzeit“ durch das Wort „Wahlperiode“ ersetzt.

c)     In Absatz 3 wird das Wort „Wahlzeit“ durch das Wort „Wahlperiode“ ersetzt.

5.      § 7 wird wie folgt geändert:

a)     In Absatz 1 wird das Zeichen „§“ durch die Zeichen „§§“ ersetzt.

b)     Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Wahl“ werden die Wörter „zur Kammerversammlung“ eingefügt.

c)     Absatz 4 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 werden die Wörter „einer Fraktion“ ersetzt durch die Wörter „von Fraktionen“. Das Wort „Bezeichnung“ wird ersetzt durch das Wort „Bezeichnungen“, das Wort „des“ wird ersetzt durch das Wort „der“, die Wörter „seines Stellvertreters und“ werden ersetzt durch die Wörter „und Stellvertretungen sowie“, nach dem Wort „sind“ werden die Wörter „der Präsidentin oder“ eingefügt.

d)     Absatz 5 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 werden nach dem Wort „Tagesordnung“ die Wörter „bei der Präsidentin oder“ eingefügt. Das Wort „beim“ wird durch das Wort „dem“ ersetzt.

e)     Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Öffentlichkeit kann auf Antrag durch Beschluss der Kammerversammlung auch aus anderen Gründen ausgeschlossen werden.“

f)      Absatz 6 Satz 4 wird gestrichen.

g)     Absatz 7 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Kammerversammlung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder bei deren/dessen Verhinderung von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Sind beide verhindert, so tritt an deren Stelle das nach Lebensjahren älteste anwesende Kammervorstandsmitglied. Die Einberufung der Kammerversammlung geschieht durch eine mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin an die Mitglieder der Kammerversammlung gerichtete schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung und Beifügung der Beratungsunterlagen. Maßgebend ist das Datum des Poststempels. Die Einladung kann mit Einverständnis des zu ladenden Mitglieds der Kammerversammlung auch in elektronischer Form oder in Textform erfolgen. Maßgeblich für die Wahrung der Ladungsfrist ist in diesem Fall die Weiterleitung auf elektronischem Wege. Eine außerordentliche Kammerversammlung kann auch ohne Beachtung der Einladungsfrist einberufen werden, wenn der Vorstand es beschließt. Über Anträge auf Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung entscheidet die Kammerversammlung. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.“

h)     In Absatz 8 wird das Wort „beschlußfähig“ durch das Wort „beschlussfähig“ ersetzt.

i)      In Absatz 9 wird das Wort „gefaßt“ durch das Wort „gefasst“ ersetzt.

j)      In Absatz 10 werden die Ziffer und das Wort „2/3 Mehrheit“ durch das Wort „Zweidrittelmehrheit“ ersetzt.

6.      § 8 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Der Kammerversammlung bleibt vorbehalten:

1. die Beschlussfassung über

a) Satzungen;

b) die Geschäftsordnung für die Kammerversammlung, den Vorstand, die Ausschüsse und die Untergliederungen;

c) die Berufs-, Weiterbildungs- und Fortbildungsordnung;

d) die Schlichtungsordnung;

e) die Beitragsordnung;

f) die Haushaltssatzung, den Haushalts- und Stellenplan;

g) die Gebührenordnung (Verwaltungsgebührenordnung);

h) die Notfalldienstordnung;

i) die Satzung der Gutachterkommission für Arzthaftpflichtfragen;

j) die Satzung der Ethikkommission;

k) die Satzung der Akademie für medizinische Fortbildung;

l) die Wahlordnung zur Wahl der Vorstände und Schlichtungsausschüsse der Verwaltungsbezirke.

2. die Wahl

a) der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten;

b) der Beisitzerinnen oder der Beisitzer des Kammervorstandes;

c) der Mitglieder des Finanzausschusses sowie deren namentliche Stellvertretung;

d) der Mitglieder der sonstigen Ausschüsse sowie deren namentliche Stellvertretung;

e) der Mitglieder des Lenkungsausschusses der Akademie für medizinische Fortbildung sowie deren Abberufung;

f) der Mitglieder der Ethikkommission auf Vorschlag des Kammervorstandes;

3. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes;

4. die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Kammervorstandes;

5. die Entgegennahme eines Berichts der/des für die Kammer tätigen Justiziarin oder des Justiziars über die bei den Berufsgerichten des Kammerbezirks anhängig gewesenen Verfahren und deren Ergebnisse. Der Bericht ist einmal jährlich zu erstatten;

6. die Beschlussfassung über den gemäß § 28 Absatz 3 Heilberufsgesetz jährlich an die Aufsichtsbehörde zu erstattenden Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr;

7. die Wahl der Delegierten zum Deutschen Ärztetag. Bei der Wahl sind nach § 7 Absatz 4 gebildete Fraktionen ihrem prozentualen Anteil entsprechend zu berücksichtigen;

8. die Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen der Akademie für medizinische Fortbildung sowie die endgültige Entscheidung über die Ablehnung der Aufnahme oder des Ausschlusses eines Mitgliedes aus der Akademie für medizinische Fortbildung;

9. die räumliche Abgrenzung der Untergliederungen der Kammer und die Zuweisung der Aufgabengebiete, welche von diesem wahrgenommen werden sollen;

10. die Beschlussfassung über die Ernennung zur Ehrenpräsidentin oder zum Ehrenpräsidenten.“

7.      § 9 wird wie folgt geändert:

a)     Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Nach Buchstabe a) werden die Wörter „der Präsidentin oder“ eingefügt. Nach Buchstabe b) werden die Wörter „der Vizepräsidentin oder“ eingefügt. Die Ziffer „9“ wird durch das Wort „neun“ ersetzt.          

      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird das Wort „Der“ ersetzt durch die Wörter „Die Präsidentin oder der“ und nach dem Wort „und“ die Wörter „die Vizepräsidentin oder“ eingefügt, nach dem Wort „Leitung“ werden die Wörter „der Alterspräsidentin oder“ eingefügt. In Satz 2 wird das Wort „derjenige“ gestrichen, das Wort „welchen“ wird durch das Wort „wen“ ersetzt. In Satz 3 werden nach dem Wort „den“ die Wörter „Bewerberinnen und/oder“ eingefügt. In Satz 4 werden die Wörter „für einen der in Wahl stehenden Bewerber“ und das Wort „derjenige“ gestrichen, das Wort „welcher“ wird ersetzt durch das Wort „wer“.

b)     In Absatz 4 wird das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt.

c)     Die Absätze 6 bis 9 werden gestrichen.

8.      § 10 wird wie folgt geändert:

a)     Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Unter Buchstabe g) wird das Wort „Bestellung“ ersetzt durch das Wort „Berufung“, die Wörter „und Stellvertreter sowie der Vorsitzenden“ werden gestrichen, die Wörter „ärztliche Haftpflichtfragen“ werden ersetzt durch das Wort „Arzthaftpflichtfragen“.

Unter Buchstabe h) wird nach dem Wort „sowie“ das Wort „der“ sowie das Zeichen „/“ eingefügt.

Unter Buchstabe j) wird das Wort „Sektionsvorstände“ durch das Wort „Fachsektionen“ ersetzt, die Wörter „ärztliche“ jeweils ersetzt durch das Wort „medizinische“, das Wort „Sektionsvorständen“ durch das Wort „Fachsektionen“, das Wort „Vorstand“ durch das Wort „Lenkungsausschuss“.

Unter Buchstabe k) werden nach dem Wort „Bestellung“ die Wörter „einer Wirtschaftsprüferin“ sowie das Zeichen „,“ eingefügt.

Unter Buchstabe l) wird das Wort „Wahlausschuß“ durch das Wort „Wahlausschuss“ ersetzt.

Unter Buchstabe n) werden die Wörter „die Stellung“ durch die Wörter „das Stellen“ ersetzt und nach dem Wort „Verfahren“ die Wörter „und die Wahrnehmung des Rügerechts nach § 58 a Heilberufsgesetz“ eingefügt.

Unter Buchstabe p) wird das Wort „Westf.“ ersetzt durch das Wort „Westfälisches“ und vor dem Wort „Schriftleiter“ die Wörter „Schriftleiterin die Präsidentin oder dessen“ eingefügt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Ausschußanträge“ ersetzt durch das Wort „Ausschussanträge“, das Wort „Beschlußfassung“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort „Ausschuß“ ersetzt durch das Wort „Ausschuss“.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden im 1. Halbsatz nach dem Wort „Untergliederungen“ die Wörter „mindestens zweimal jährlich vor den Sitzungen der Kammerversammlung“ eingefügt, die Wörter „zu laden“ werden ersetzt durch das Wort „einzuladen“; im 2. Halbsatz werden nach dem Wort „um“ die Wörter „sich über“ eingefügt, das Wort „kennenzulernen“ wird ersetzt durch die Wörter „zu informieren“.

Satz 2 wird gestrichen.

e) In Absatz 6 wird das Wort „veranlaßt“ durch das Wort „veranlasst“ ersetzt.

9.      § 11 wird wie folgt neu gefasst:

(1) Die Kammervorstandssitzungen werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten oder bei Verhinderung von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Bei Verhinderung auch der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten wird die Kammervorstandssitzung von dem nach Lebensjahren ältesten Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Die Einladungen müssen unter Bekanntgabe der Tagesordnung in der Regel eine Woche vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Die Einladung kann mit Einverständnis des zu ladenden Vorstandsmitglieds auch in elektronischer Form oder in Textform erfolgen. Maßgeblich für die Wahrung der Ladungsfrist ist in diesem Fall die Weiterleitung auf elektronischem Wege.

(2) Die Sitzungen des Kammervorstandes finden nach Bedarf statt, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder muss eine Sitzung des Kammervorstandes einberufen werden.

(3) Der Kammervorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(4) Die Sitzungen des Kammervorstandes sind nicht öffentlich. Jedes Kammerversammlungsmitglied ist jedoch berechtigt, als Zuhörer teilzunehmen, es sei denn, dass der Vorstand beschließt, Tagesordnungspunkte in geschlossener Beratung zu behandeln.

(5) § 7 Absatz 9 gilt entsprechend.

10.  § 12 wird wie folgt geändert:

a)     In der Überschrift werden nach dem Wort „Aufgaben“ die Wörter „der Präsidentin oder“ eingefügt.

b)     Absatz 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird das Wort „Der“ ersetzt durch die Wörter „Die Präsidentin oder der“. In Satz 3 werden vor dem Wort „dem“ die Wörter „der Präsidentin oder“ und vor dem Wort „Mitglied“ das Wort „weiteren“ eingefügt.

c)     In Absatz 2 wird das Wort „Der“ ersetzt durch die Wörter „Die Präsidentin oder der“.

d)     In Absatz 3 wird das Wort „Der“ ersetzt durch die Wörter „Die Präsidentin oder der“, die Ziffer „9“ durch die Ziffer „11“ sowie die Ziffer „6“ durch die Ziffer „1“ ersetzt.

e)     Absatz 4 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird das Wort „Der“ ersetzt durch die Wörter „Die Vizepräsidentin oder der“, nach dem Wort „vertritt“ werden die Wörter „die Präsidentin oder“ eingefügt.

In Satz 2 werden nach dem Wort „auch“ die Wörter „die Vizepräsidentin oder“ eingefügt.

11. Nach § 12 wird folgender neuer § 12a eingefügt:

§ 12a Ehrenpräsidentin oder Ehrenpräsident

Eine ehemalige Präsidentin oder ein ehemaliger Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe kann von der Kammerversammlung durch Beschluss zur Ehrenpräsidentin oder zum Ehrenpräsidenten der Ärztekammer ernannt werden. Die Ehrenpräsidentin oder der Ehrenpräsident ist insbesondere zur beratenden Teilnahme an Sitzungen des Vorstands und der Kammerversammlung berechtigt. Über weitere Aufgaben entscheidet der Kammervorstand im Einzelfall. Eine bestehende Mitgliedschaft in der Kammerversammlung bleibt hiervon unberührt.“

12.  § 13 wird wie folgt geändert:

a)      In der Überschrift wird das Wort „Finanzausschuß“ durch das Wort „Finanzausschuss“ ersetzt.

b)      In Absatz 1 wird das Wort „eines“ durch das Wort „des“, das Wort „Finanzausschuß“ wird durch das Wort „Finanzausschuss“ ersetzt.

c)      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird das Wort „Finanzausschuß“ durch das Wort „Finanzausschuss“ ersetzt, die Wörter „nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c)“ werden gestrichen, die Ziffer „7“ wird durch das Wort „sieben“ ersetzt.

In Satz 2 werden nach dem Wort „sie“ die Wörter „bei der Wahl nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c)“ eingefügt.

d)      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden nach dem Wort „Mitte“ die Wörter „eine Vorsitzende oder einen“ eingefügt, die Wörter „den“ werden jeweils gestrichen, nach dem Wort „und“ werden die Wörter „eine stellvertretende Vorsitzende oder einen“ eingefügt.

e)      In Absatz 4 wird das Wort „Der“ ersetzt durch die Wörter „Die Vorsitzende oder der“.

f)       In Absatz 5 wird die Ziffer „2/3“ durch die Wörter „zwei Drittel“ ersetzt.

13.  § 14 wird wie folgt geändert:

a)      Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Ziffer „7“ wird durch das Wort „sieben“ ersetzt, die Wörter „gewählt werden“ werden gestrichen, hinter dem Wort „sollten“ wird das Zeichen „,“ sowie die Wörter „gebildet werden“ eingefügt.

b)      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird das Wort „Ausschuß“ durch das Wort „Ausschuss“ ersetzt, nach dem Wort „Mitte“ werden die Wörter „eine Vorsitzende oder einen“ eingefügt, das Wort „den“ wird jeweils gestrichen, nach dem Wort „und“ werden die Wörter „eine stellvertretende Vorsitzende oder einen“ eingefügt.

In Satz 2 werden vor dem Wort „der“ die Wörter „Die Vorsitzende oder“, nach dem Wort „Verhinderungsfalle“ wird das Wort „die“, vor dem Wort „beruft“ werden die Wörter „oder der stellvertretende Vorsitzende“, nach dem Wort „mit“ werden die Wörter „der Präsidentin oder“ eingefügt sowie das Wort „Ausschuß“ durch das Wort „Ausschuss“ ersetzt.

In Satz 3 wird das Wort „Ausschußtätigkeit“ durch das Wort „Ausschusstätigkeit“ ersetzt.

c)      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 wird das Wort „Ausschußberatungen“ durch das Wort „Ausschussberatungen“ ersetzt, nach dem Wort „teilzunehmen“ werden das Zeichen „,“ sowie die Wörter „es sei denn, dass der Ausschuss mit einfacher Mehrheit beschließt, Tagesordnungspunkte in geschlossener Beratung zu behandeln“ eingefügt.

Satz 3 wird gestrichen.

d)      In Absatz 5 wird das Wort „Ausschuß“ durch das Wort „Ausschuss“ ersetzt. Und vor dem Wort „Mehrheit“ das Wort „einfacher“ eingefügt.

14.  § 15 wird aufgehoben.

15.  In § 16 Satz 2 wird das Wort „Aufsichtsausschuß“ durch das Wort „Aufsichtsausschuss“ sowie das Wort „Verwaltungsausschuß“ durch das Wort „Verwaltungsausschuss“ ersetzt.

16.  In § 17 Absatz 3 Buchstabe a) werden das Zeichen „/“ sowie das Wort „Ärztinnen“ gestrichen und vor dem Wort „Ärzte“ die Wörter „Ärztinnen und“ eingefügt.

17.  § 18 wird wie folgt geändert:

a)      In Absatz 1 werden die Zeichen „(§ 16)“ durch das Wort „nach“ sowie die Zeichen „§ 17“ sowie das Wort „Schlichtungsausschuß“ durch das Wort „Schlichtungsausschuss“ ersetzt.

b)      In Absatz 2 werden nach dem Buchstaben „a)“ die Wörter „der Vorsitzenden oder“ eingefügt. Nach dem Buchstaben „b)“ wird das Wort „seinem“ durch die Wörter „deren oder dessen Stellvertreterin oder“ ersetzt. Nach dem Buchstaben „c)“ werden die Wörter „der Schriftführerin oder“ eingefügt.

c)      Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Die innerhalb des Verwaltungsbezirkes tätigen oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, wohnenden Kammerversammlungsmitglieder gehören dem Vorstand des Verwaltungsbezirkes als beratende Mitglieder an, sofern sie nicht schon dem Vorstand nach Absatz 2 angehören.“

d)   In Absatz 4 wird das Wort „Der“ ersetzt durch die Wörter „Die Vorsitzende oder der“.  

d)      Absatz 5 wird wie folgt geändert:

Das Wort „Schlichtungsausschuß“ wird durch das Wort „Schlichtungsausschuss“ ersetzt. Die Ziffer „3“ wird jeweils durch das Wort „drei“ ersetzt. Das Zeichen „/“ sowie das Wort „Ärztinnen“ werden gestrichen  und vor dem Wort „Ärzten“ werden die Wörter „Ärztinnen oder“ eingefügt.

18.  § 19 wird wie folgt geändert:

a)      In der Überschrift wird das Wort „Schlichtungsausschuß“ durch das Wort „Schlichtungsausschuss“ ersetzt.

b)      In Absatz 1 werden die Wörter „nach dem Prinzip der schriftlichen geheimen“ durch die Wörter „in geheimer“ sowie die Wörter „zu beschließen ist“ durch die Wörter „beschlossen wird“ ersetzt.

c)      In Absatz 2 wird die Ziffer „5“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

d)      In Absatz 4 wird die Ziffer „3“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

19.  In § 20 Absatz 2 Buchstabe b) wird das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt.

20.  § 21 wird wie folgt neu geändert:

a)      In Absatz 1 wird das Wort „Schlichtungsausschuß“ durch das Wort „Schlichtungsausschuss“ ersetzt. Das Zeichen „/“ sowie das Wort „Ärztinnen“ werden gestrichen und nach dem Wort „zwischen“ werden die Wörter „Ärztinnen oder“ eingefügt.

b)      In Absatz 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „eine oder“ eingefügt. Nach dem Wort „betroffenen“ werden die Wörter „Ärztinnen oder“ eingefügt. Das Zeichen „/“ sowie das Wort „Ärztinnen“ werden gestrichen. Das Wort „Schlichtungsausschuß“ wird jeweils durch das Wort „Schlichtungsausschuss“ ersetzt.

21.  In § 22 wird das Wort „Ärztevereine“ durch die Wörter „Ärztliche Vereine“ ersetzt und nach dem Wort „sie“ das Wort „in“ eingefügt.

22.  § 23 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Mitglieder der Kammerorgane, der Ausschüsse und der auf gesetzlicher oder satzungsrechtlicher Grundlage errichteten Gremien sowie gewählte oder ernannte Funktionsträger der Ärztekammer Westfalen-Lippe sind ehrenamtlich tätig. Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung richten sich nach den Beschlüssen der Kammerversammlung.“

23.  § 24 wird wie folgt neu gefasst:

„Satzungen sowie amtliche Bekanntmachungen werden im Internet auf der Homepage der Ärztekammer Westfalen-Lippe (www.aekwl.de) unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ bekannt gegeben sowie allgemein und dauerhaft zugänglich gemacht. Sie treten, soweit kein anderer Zeitpunkt festgesetzt ist, am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Soweit für Satzungen eine Bekanntgabeverpflichtung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen besteht, bestimmt sich deren Inkrafttreten nach dieser Bekanntgabe. Auf amtliche Bekanntmachungen und Veröffentlichungen wird im Westfälischen Ärzteblatt hingewiesen.“

Artikel II

Diese Änderung der Satzung der Ärztekammer Westfalen-Lippe tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Münster, den 21. August 2019

Dr. med. Theodor  W i n d h o r s t

Präsident

Genehmigt:

Düsseldorf, den 19.09.2019

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

H a m m

Die Änderung der Satzung wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen sowie im Westfälischen Ärzteblatt bekannt gegeben.

Münster, den 30.09.2019

Dr. med. Theodor  W i n d h o r s t

Präsident

- MBl. NRW. 2019 S. 605