Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 22 vom 29.10.2019 Seite 603 bis 616

Anpassung der Mietobergrenzen ab dem 1. Januar 2020 gemäß § 32 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein- Westfalen (WFNG NRW) Bekanntmachung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung - 403-4147-
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Anpassung der Mietobergrenzen ab dem 1. Januar 2020 gemäß § 32 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein- Westfalen (WFNG NRW) Bekanntmachung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung - 403-4147-

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Anpassung der Mietobergrenzen ab dem 1. Januar 2020 gemäß § 32 Absatz 3 des
Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-
Westfalen
(
WFNG NRW)

Bekanntmachung des
 Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
- 403-4147-

Vom 9. Oktober 2019

Das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 554) geändert worden ist, enthält in § 32 Absatz 3 eine Anpassungsklausel. Diese führt zum 1. Januar 2020 zu einer Anpassung der Mietobergrenzen des § 32 Absatz 2 WFNG NRW. Die Mietobergrenze M1 für die Bewilligungsjahrgänge vor 1980 verändert sich am 1. Januar 2020 um den Prozentwert, um den sich die von der amtlichen Statistik im Rahmen des Verbraucherpreisindex für Nordrhein-Westfalen festgestellten Wohnungsnettomieten (Kaltmieten) im Referenzzeitraum Juni 2016 bis Juni 2019 erhöht oder verringert haben. Die veränderte Mietobergrenze ist auf volle Euro-Cent kaufmännisch zu runden. Der so errechnete Differenzbetrag bei der Mietobergrenze M1 für die Bewilligungsjahre vor 1980 ist auch bei allen anderen Mietobergrenzen hinzuzurechnen oder abzuziehen.

Der von der amtlichen Statistik im Rahmen des Verbraucherpreisindex für Nordrhein-Westfalen festgestellte prozentuale Anstieg der Wohnungsnettomieten (Kaltmieten) im Referenzzeitraum Juni 2016 bis Juni 2019 betrug 4,06 Prozent. Dies entspricht einer Erhöhung der Mietobergrenze M1 für die Bewilligungsjahrgänge vor 1980 um 0,14 Euro und somit einer Erhöhung auch aller anderen Mietobergrenzen um 0,14 Euro.

Hiermit werden die zum 1. Januar 2020 veränderten Mietobergrenzen wie folgt bekannt gegeben:

Bewilligung der Darlehen

Gemeinden mit

Mietniveau

vor 1980

1980

bis 1989

1990

bis 2002

M1

3,62 €

3,97 €

4,47 €

M2

4,02 €

4,37 €

4,87 €

M3

4,42 €

4,77 €

5,27 €

M4

4,67 €

5,02 €

5,52 €

- MBl. NRW. 2019 S. 608