Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 22 vom 29.10.2019 Seite 603 bis 616

Informationsformat und Übermittlungswege für Anzeigen sowie Veröffentlichung des Anlagenregisters gemäß der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – V-4-8800.3.44.2 –
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Informationsformat und Übermittlungswege für Anzeigen sowie Veröffentlichung des Anlagenregisters gemäß der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – V-4-8800.3.44.2 –

7129

Informationsformat und Übermittlungswege
für Anzeigen sowie Veröffentlichung des Anlagenregisters
gemäß der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-,
Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Runderlass des
Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
– V-4-8800.3.44.2 –

Vom 9. Oktober 2019

1
Allgemeines

Mit der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804) (44. BImSchV) wird die Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 1) (MCP-Richtlinie) in nationales Recht umgesetzt.

Gemäß § 6 Absatz 1 und 2 der 44. BImSchV haben Anlagenbetreiber den Betrieb einer neuen Feuerungsanlage vor der Inbetriebnahme und den Betrieb einer bestehenden Feuerungsanlage bis spätestens 1. Dezember 2023 schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dabei sind mindestens die Informationen nach Anlage 1 der 44. BImSchV zu übermitteln. Auf Basis der vollständigen Unterlagen erfolgt dann die Registrierung der angezeigten Feuerungsanlage.

Eine bestehende Feuerungsanlage im Sinn der 44. BImSchV ist eine Feuerungsanlage, die
- vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen worden ist oder
- für die vor dem 19. Dezember 2017 nach § 4 oder 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine Genehmigung erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen worden ist.

Eine Feuerungsanlage, die keines der beiden genannten Kriterien erfüllt, stellt eine Neuanlage im Sinn der 44. BImSchV dar.

Gemäß § 36 der 44. BImSchV hat die zuständige Behörde ein Anlagenregister der genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit den in Anlage 1 genannten Daten zu führen und öffentlich zugänglich zu machen, unter anderem auch über das Internet. Bei emissionsrelevanten Änderungen, einem Wechsel des Betreibers oder der endgültigen Stilllegung der mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage ist das Register erforderlichenfalls zu aktualisieren (§ 6 Absatz 5 der 44. BImSchV).

Die Umsetzung der Anzeigepflichten nach § 6 der 44. BImSchV soll in Zukunft mittels eines elektronischen Verfahrens mit automatisierter elektronischer Erfassung, automatisierter Eingangs- beziehungsweise Änderungsbestätigung sowie automatisierter Aufnahme in das Register als webbasierte Anwendung erfolgen. Bis zur Einführung des elektronischen Anzeigeverfahrens wird für die Registrierung der Feuerungsanlagen sowie für Anzeigen von Änderungen nach § 6 Absatz 5 der 44. BImSchV eine Übergangslösung eingeführt.

2
Festlegung der elektronischen Form

Gemäß § 37 der 44. BImSchV kann die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde verlangen, dass der Betreiber zur Erfüllung der Anzeigepflichten nach § 6 Absatz 1, 2, 4 oder 5 das von ihr festgelegte Format und den elektronischen Weg zu nutzen hat.

Vor diesem Hintergrund werden die für den Vollzug der 44. BImSchV zuständigen Behörden aufgefordert, bis zur Einführung der oben genannten webbasierten Anwendung von den Betreibern zu verlangen, für die Anzeigen nach § 6 der 44. BImSchV bei der zuständigen Behörde das auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesamt) zur Verfügung gestellte Anzeigeformular unter https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/luft/emissionen/anzeige-/registrierungspflichten-nach-44-bimschv zu nutzen.

Mit dem Anzeigeformular sollen die für das Register erforderlichen Angaben nach Anlage 1 der 44. BImSchV sowie Informationen über Änderungen nach § 6 Absatz 5 der 44. BImSchV erfasst werden.

2.1
Durchführung des Anzeigeverfahrens und Festlegung der E-Mail-Adressen der zuständigen Behörden

Betreiber haben die Daten ihrer Feuerungsanlagen in dem Anzeigeformular zu erfassen. Dort werden sowohl die Anzeigen für neue und bestehende Anlagen nach § 6 Absatz 1 und 2 der 44. BImSchV erfasst, als auch die Änderungsanzeigen bei emissionsrelevanten Änderungen, einem Wechsel des Betreibers oder der endgültigen Stilllegung der Anlage nach § 6 Absatz 5 der 44. BImSchV. Für eventuelle Rückfragen seitens der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung der Anzeige oder Änderungsanzeige soll der Betreiber eine Ansprechperson benennen. Die Betreiber senden das ausgefüllte Anzeigeformular elektronisch an die zuständige Behörde. Neuanlagen im Sinn der 44. BImSchV, die bereits vor dem Inkrafttreten der 44. BImSchV in Betrieb genommen worden sind, sind vom Betreiber unverzüglich anzuzeigen. Die jeweils zuständige Behörde führt das Anzeigeverfahren nach § 6 der 44. BImSchV durch. Sie ordnet dabei der angezeigten Feuerungsanlage eine Arbeitsstätten- und Anlagennummer zur eindeutigen Identifizierung zu und ergänzt diese - sofern noch nicht eingetragen - im Anzeigeformular. Eine vom Betreiber vorgelegte Erklärung nach Nummer 7 oder 8 der Anlage 1 (zu § 6) der 44. BImSchV ist zur Akte zu nehmen.

Von der jeweils zuständigen Behörde ist eine E-Mail-Adresse zu benennen, an die die Anzeige zu übermitteln ist (zum Beispiel Poststelle, Funktionspostfach, Postfach der zuständigen Organisationseinheit innerhalb der Behörde). Zudem ist eine Ansprechperson zu benennen. Die Benennung der E-Mail-Adresse und Ansprechperson ist an folgende Adresse zu senden: mfa-44bv@lanuv.nrw.de. Soweit von einer Behörde keine E-Mail-Adresse oder Ansprechperson benannt wird, wird die E-Mail-Adresse oder Ansprechperson verwendet, die in der Web-Anwendung BUBE für die jeweilige Behörde hinterlegt ist. Die E-Mail-Adresse und die Ansprechperson sind für die Anzeigeersteller auf der Internetseite des Landesamtes abrufbar.

3
Registrierung und Veröffentlichung des Anlagenregisters

Die Veröffentlichung des Anlagenregisters mit den Informationen über jede genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage nach § 36 der 44. BImSchV wird landesweit zentral auf der Internetseite des Landesamtes erfolgen.

Dazu hat die jeweils zuständige Behörde das geprüfte Anzeigeformular innerhalb der Monatsfrist nach § 6 Absatz 4 der 44. BImSchV auf elektronischem Weg an die oben genannte E-Mail-Adresse des Landesamtes zu übermitteln. Gleiches gilt für Anzeigen nach § 6 Absatz 5 der 44. BImSchV, wenn die Prüfung ergeben hat, dass das Register zu aktualisieren ist.

Das Landesamt überführt die Angaben nach Anlage 1 der 44. BImSchV aus dem Anzeigeformular in das zu veröffentlichende Register beziehungsweise aktualisiert das Register bei Änderungen nach § 6 Absatz 5 der 44. BImSchV. Das Landesamt informiert die zuständige Behörde und den Betreiber auf elektronischem Weg in einem angemessenen Zeitraum über die erfolgte Registrierung beziehungsweise Aktualisierung.

Die jeweils für die Anlagen zuständigen Behörden verweisen auf das beim Landesamt veröffentlichte Anlagenregister.

4
Evaluierung

Die zuständigen Behörden werden gebeten, den mit der Bearbeitung der Anzeigen verbundenen Aufwand (Zeit / Personal) zu erfassen und Erfahrungen bei der Umsetzung der eingeführten Übergangslösung beispielsweise hinsichtlich Praktikabilität, aufgetretener Probleme, Effizienzgewinn gegenüber einer Bearbeitung ohne elektronisches Verfahren, Vollzugsaufwand zu dokumentieren. Im Rahmen der nach einem Zeitraum von einem Jahr geplanten Evaluierung wird das für Immissionsschutz zuständige Ministerium um Stellungnahmen, Erfahrungsberichte und Verbesserungsvorschläge bitten.  

5
Schlussbestimmungen

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2019 S. 609