Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 22 vom 29.10.2019 Seite 603 bis 616

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz II-3 - 2114/11
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz II-3 - 2114/11

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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben
im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)

Runderlass des
Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
II-3 - 2114/11

Vom 4. Oktober 2019

Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 13. Juni 2014 (MBl. NRW. S. 345), der zuletzt durch Runderlass vom 25. September 2018 (MBl. NRW. S. 551) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Nummer 4.3.3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „15“ ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter „(dies beinhaltet auch eine Umweltanalyse)“ gestrichen.

2. In Nummer 5.1 dritter Spiegelstrich wird in Satz 2 die Zahl „2019“ durch die Zahl „2020“ ersetzt.

3. Die Nummer 5.2.2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Lagerkapazität für alle flüssigen Wirtschaftsdünger muss mindestens zwei Monate über die betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vorgaben hinausgehen.“

b) Satz 4 wird aufgehoben.

4. Nummer 5.2.4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wir das Wort „Mastschweinehaltung“ durch das Wort „Schweinehaltung“ ersetzt.

b) Der dritte Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„- Neubau mit zusätzlichem Auslauf, der Auslauf muss planbefestigt sein und mindestens folgende Größen erreichen: für Mastschweine 0,4 Quadratmeter je Tier, für Sauen (Warte-beziehungsweise kombinierten Deck-Wartebereich) 1,3 Quadratmeter je Tier.

5. Der Nummer 6.8 werden folgende Wörter angefügt:

„sowie mit Ausnahme von Lagerräumen für Grobfutter im Zusammenhang mit der eigenbetrieblichen Umsetzung besonders tiergerechter oder standortangepasster Produktionsverfahren,“

6. Der Nummer 8.1.3 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall von Investitionen mit einem förderfähigen Investitionsvolumen von nicht mehr als 150 000 Euro, kann ein vereinfachtes Investitionskonzept verwendet werden.“

7. In Nummer 8.1.4 Satz 5 wird das Wort „anonymisiert“ durch die Wörter „und alle Angaben im Antragsverfahren“ ersetzt.

8. In Nummer 8.4 wird die Angabe „jünger als 40 Jahre“ durch die Angabe „höchstens 40 Jahre alt“ ersetzt.

9. Der Nummer 8.5 wird folgender Satz angefügt:

„Zudem ist eine positive bautechnische Stellungnahme in Bezug auf das Gesamtinvestitionsvolumen und die Kostenschätzung vorzulegen.“

10. Nummer 9.3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Zahl „750 000“ durch die Angabe „1 Millionen“ ersetzt.

b) Satz 5 wird aufgehoben.

11. Nach Nummer 9.4.3 wird folgende Nummer 9.4.4 eingefügt:

„9.4.4

Investitionen, die nach ihrer Durchführung zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern beitragen, können einen Aufschlag von 20 Prozentpunkten auf die unter Nummer 9.4.2 genannte Zuschusshöhe erhalten. Für eine deutliche Minderung von Emissionen bei der Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern müssen die Lagerstätten über eine feste Abdeckung und zudem über eine Mindestlagerkapazität verfügen, die zwei Monate über die betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vorgaben hinausgeht. Diese Teilmaßnahme ist befristet bis zum 31. Dezember 2020.“

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2019 S. 610