Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 23 vom 8.11.2019 Seite 617 bis 646

Änderung der Gebührenordnung der Zahnärztekammer Nordrhein
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Änderung der Gebührenordnung der Zahnärztekammer Nordrhein

2123

Änderung
der Gebührenordnung der Zahnärztekammer Nordrhein

Vom 24. November 2018

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 24. November 2018 aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist, die folgende Änderung der Gebührenordnung der Zahnärztekammer Nordrhein beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2019 - Az.: G.0922 - genehmigt worden ist:

Artikel I

Die Gebührenordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 19. April 1997 (MBl. NRW. S. 887), zuletzt geändert durch Beschluss der Kammerversammlung vom 26. November 2016 (MBl. NRW. 2017 S. 134), wird wie folgt geändert:

1. § 13 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Gebühren oder Auslagen nicht entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von zehn vom Hundert des rückständigen, auf volle fünfzig Euro abgerundeten Betrags erhoben werden.“

2. Der Gebührentarif (Anlage zur Gebührenordnung) wird wie folgt geändert:

a. Die bisherige Tarifstelle 1 des Gebührentarifs wird wie folgt neu gefasst:

„1        Weiterbildung

            III. Abschnitt des Heilberufsgesetzes

1.1       Verfahren zur Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung,

                        Erstantrag oder Folgeantrag (Verlängerung)                                                500,--

                       

1.2       Verfahren zur Anerkennung einer Gebietsbezeichnung,

                        Durchführung von Prüfungen oder Wiederholungsprüfungen                     500,--

                       

1.3       Verfahren zur Anerkennung der Gebietsbezeichnung

                        "Öffentliches Gesundheitswesen"                                                     25,--

1.4       Verfahren zur Zulassung einer Weiterbildungsstätte                       100,-- bis 500,--"

b. Der unter Tarifstelle 2.4 aufgeführte Betrag von € 80,-- wird ersetzt durch den Betrag € 100,--.

c. Der unter Tarifstelle 2.5 aufgeführte Betrag von € 180,-- wird ersetzt durch den Betrag € 200,--.

d. Nach der Tarifstelle 3.4.3 werden folgende Tarifstellen 4, 5 und 6 neu eingefügt:

„4        Notfalldienst  

4.1       Verfahren zur Befreiung von der Notfalldienstverpflichtung                      200,--

5          Strahlenschutz/Röntgen

5.1       Ausstellung von Bescheinigungen über den Erwerb

                        der Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz                50,-- bis 200,--

5.2       Anerkennung von Kursen und anderer geeigneter

                        Fortbildungsmaßnahmen                                                       150,-- bis 2.000,--

5.3       Verfahren zum Entzug der Bescheinigung über die Fachkunde

                        oder über die Kenntnisse im Strahlenschutz oder deren

                        Fortgeltung mit Auflagen                                                      250,-- bis 500,--

5.4       Verfahren zur Überprüfung der Fachkunde im Strahlenschutz

                                                                                                                       200,-- bis 500,--

6          Sonstige Verwaltungshandlungen

6.1       Ausstellung von Zweitausfertigungen von Urkunden                                  25,--

6.2       Ausstellung von sonstigen Bescheinigungen                                    5,-- bis 100,--"

Artikel II

Die vorstehende Änderung der Gebührenordnung der Zahnärztekammer Nordrhein tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Ausgefertigt.

Düsseldorf, den 13. Februar 2019

Dr. Johannes S z a f r a n i a k

Präsident der Zahnärztekammer Nordrhein

Genehmigt.

Düsseldorf, den 11. September 2019

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und

Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Az.: G.0922

Im Auftrag

H a m m

Die vorstehende Änderung der Gebührenordnung der Zahnärztekammer Nordrhein wird hiermit zur Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen ausgefertigt.

Düsseldorf, den 2. Oktober 2019

Dr. Johannes S z a f r a n i a k

Präsident der Zahnärztekammer Nordrhein

- MBl. NRW. 2019 S. 638