Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 23 vom 8.11.2019 Seite 617 bis 646

Gemeinsame Notfalldienstordnung der Zahnärztekammer Nordrhein und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein Bekanntmachung
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Gemeinsame Notfalldienstordnung der Zahnärztekammer Nordrhein und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein Bekanntmachung

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Gemeinsame Notfalldienstordnung
der Zahnärztekammer Nordrhein
und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein

Bekanntmachung

der Zahnärztekammer Nordrhein und

der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein

Vom 24. November 2019

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 24. November 2018 aufgrund des § 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 3 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist, die folgende Gemeinsame Notfalldienstordnung der Zahnärztekammer Nordrhein und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein beschlossen.

Die Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 1. Dezember 2018 aufgrund des § 75 Absatz 1b SGB V unter Berücksichtigung von § 79 Absatz 3 Ziffer 1 SGB V die folgende Gemeinsame Notfalldienstordnung der Zahnärztekammer Nordrhein und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein beschlossen.

Die Gemeinsame Notfalldienstordnung der Zahnärztekammer Nordrhein und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein ist durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2019 - Az.: G.0922 - genehmigt worden.

Artikel I

Gemeinsame Notfalldienstordnung der Zahnärztekammer Nordrhein

und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein

§ 1

Teilnahmepflicht

(1) Jeder in eigener Praxis tätige Zahnarzt, in Praxen angestellte Zahnärzte und zugelassene Medizinische Versorgungszentren gemäß § 95 Absatz 3 Satz 2 SGB V sind verpflichtet, am zahnärztlichen Notfalldienst teilzunehmen (Notfalldienstverpflichtete). Weiterbildungs-, Vorbereitungs-, Entlastungs- und Sicherstellungsassistenten sowie Zahnärzte mit einer Berufserlaubnis nach § 13 Zahnheilkundegesetz sind nicht zur Teilnahme am zahnärztlichen Notfalldienst verpflichtet.

(2) Die Heranziehung zum zahnärztlichen Notfalldienst erfolgt gemäß folgender Anrechnungsfaktoren:

a) Niedergelassene privatzahnärztlich tätige Zahnärzte und Vertragszahnärzte mit vollem Versorgungsauftrag mit Faktor 1,0,

b) Vertragszahnärzte mit Beschränkung auf einen hälftigen Versorgungsauftrag mit Faktor 0,5,

c) Medizinische Versorgungszentren mit dem Faktor der auf sie entfallenden Vertragszahnarztsitze,

d) in Praxen und Medizinischen Versorgungszentren angestellte Zahnärzte – nach der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit je Anstellungsverhältnis

- Tätigkeit bis 20 Stunden pro Woche – Faktor 0,5,

- Tätigkeit mehr als 20 Stunden pro Woche – Faktor 1,0.

(3) Der Teilnahmeumfang einer Praxis mit angestellten Zahnärzten oder eines Medizinischen Versorgungszentrums ergibt sich aus der Summe der Anrechnungsfaktoren gemäß Absatz 2.

(4) Der Notfalldienst wird als Bereitschaftsdienst mit der Pflicht zur Notfallversorgung oder in eingerichteten Sprechstunden während der sprechstundenfreien Zeiten wahrgenommen. Während der Bereitschaftsdienstzeiten muss der Notfalldienstverpflichtete erreichbar sein. Sprechstunden nach Satz 1 werden nach den regionalen Erfordernissen eingerichtet. Der Notfalldienst ist bekannt zu machen.

§ 2

Notfalldienstbezirke

Die Heranziehung zum Notfalldienst erfolgt am Sitz der Praxis oder des Medizinischen Versorgungszentrums für den von der Zahnärztekammer Nordrhein festgelegten Notfalldienstbezirk. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung der Zahnärztekammer Nordrhein. Notfalldienstbezirke werden unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten, insbesondere der Zahl der teilnehmenden Zahnärzte, der Bevölkerungszahl, der topographischen Verhältnisse und Verkehrsverbindungen so eingerichtet, dass der Notfalldienstverpflichtete in angemessener Entfernung erreichbar ist.

§ 3

Heranziehung zum Notfalldienst

(1) Die zur Teilnahme am Notfalldienst Verpflichteten  werden durch die Zahnärztekammer Nordrhein durch Übersendung der regionalen Notfalldienstliste, aus der die Einteilung des einzelnen Zahnarztes und Medizinischen Versorgungszentrums hervorgeht, zum Notfalldienst herangezogen. Die Einteilung zum Notfalldienst wird dem Notfalldienstverpflichteten mindestens 3 Monate im Voraus bekannt gegeben.

(2) Ist ein Notfalldienstverpflichteter an der Wahrnehmung des Notfalldienstes verhindert, hat er selbst für eine Vertretung zu sorgen. Der Notfalldienstverpflichtete und der den Notfalldienst Übernehmende haben dies der für sie zuständigen Bezirksstelle bzw. dem von der Bezirksstelle Beauftragten für den zahnärztlichen Notfalldienst schriftlich mitzuteilen.

§ 4

Notfalldienst

Der Notfalldienst wird in den sprechstundenfreien Zeiten durchgeführt. Als sprechstundenfreie Zeiten gelten die Zeiten montags, dienstags und donnerstags von 18.00 Uhr und mittwochs sowie freitags von 13.00 Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Tages. Samstags, sonntags, feiertags und an Brückentagen gilt die Zeit von 8.00 Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Tages.

§ 5

Vergütung

Die Vergütung der zahnärztlichen Leistung im Notfalldienst regelt sich nach der amtlichen Gebührenordnung oder nach den geltenden Gebührenverträgen. Nichtvertragszahnärzte haben bei Durchführung der Notfallversorgung von Kassenpatienten Anspruch auf eine Vergütung, die im gleichen Falle einem Vertragszahnarzt zustehen würde.

§ 6

Notfalldienstausschuss

Zur internen Vorbereitung aller Entscheidungen im Rahmen des gemeinsamen Notfalldienstes bilden die Zahnärztekammer Nordrhein und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein einen Notfalldienstausschuss. Der Ausschuss besteht aus jeweils zwei vom Vorstand der Zahnärztekammer Nordrhein und vom Vorstand der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein benannten Mitgliedern. Der Ausschuss hat insbesondere in Zweifelsfragen die Voraussetzungen für die Befreiung vom Notfalldienst, vgl. § 7, zu prüfen. Er berichtet den Vorständen und gibt eine Empfehlung ab.

§ 7

Befreiung

(1) Jeder zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtete Zahnarzt kann auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend aus schwerwiegenden Gründen befreit werden. Schwerwiegende Gründe bei körperlicher Behinderung, bei besonders belastenden Pflichten und bei Teilnahme an einem klinischen zahnärztlichen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung liegen dann vor, wenn unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Teilnahme unzumutbar ist. Eine körperliche Behinderung ist als schwerwiegender Grund in der Regel bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 70 % bei gleichzeitig aus diesem Grunde eingeschränkter Praxistätigkeit anzunehmen.

(2) Die Befreiungsgründe sind vom Antragsteller nachzuweisen. Körperliche Behinderungen sind durch behördliche Bescheinigungen oder ärztliche Atteste zu belegen.

(3) Die von einer Teilnahme am Notfalldienst befreiten Zahnärzte sind verpflichtet, der Zahnärztekammer Nordrhein von sich aus unverzüglich anzuzeigen, wenn in den Umständen, die zur Befreiung geführt haben, eine Änderung eingetreten ist.

(4) Alle Zahnärzte, die das 68. Lebensjahr vollendet haben, werden auf Antrag durch die Zahnärztekammer Nordrhein von der Verpflichtung zur Teilnahme am zahnärztlichen Notfalldienst auf Dauer befreit.

§ 8

Geschlechtsspezifische Bezeichnung

Alle personenbezogenen Begriffe dieser Notfalldienstordnung werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet.

§ 9

In-Kraft-Treten

Diese Gemeinsame Notfalldienstordnung tritt nach der Veröffentlichung im Rheinischen Zahnärzteblatt und nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen am 1. Januar 2020 in Kraft.

Artikel II

Die vorstehende Gemeinsame Notfalldienstordnung der Zahnärztekammer Nordrhein und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Ausgefertigt.

Düsseldorf, den 8. Mai 2019

Dr. Johannes  S z a f r a n i a k

Präsident der Zahnärztekammer Nordrhein

Ausgefertigt.

Düsseldorf, den 15. Mai 2019

Ralf  W a g n e r

Vorsitzender des Vorstandes der

Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein

Genehmigt.

Düsseldorf, den 11. September 2019

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und

Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Az.: G.0922

Im Auftrag

H a m m

Die vorstehende Gemeinsame Notfalldienstordnung der Zahnärztekammer Nordrhein und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein wird nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen im Rheinischen Zahnärzteblatt bekannt gemacht.

Ausgefertigt.

Düsseldorf, den 2. Oktober 2019

Dr. Johannes  S z a f r a n i a k

Präsident der Zahnärztekammer Nordrhein

Ausgefertigt.

Düsseldorf, den 2. Oktober 2019

Ralf  W a g n e r

Vorsitzender des Vorstandes der

Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein

- MBl. NRW. 2019 S. 638