Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 28 vom 19.12.2019 Seite 769 bis 800

Änderung des Runderlasses „Erhebungserlass“ Runderlass des Ministeriums des Innern 36 - 51.12.02
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Änderung des Runderlasses „Erhebungserlass“ Runderlass des Ministeriums des Innern 36 - 51.12.02

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Änderung des Runderlasses Erhebungserlass“

Runderlass des Ministeriums des Innern
36 - 51.12.02

Vom 10. Dezember 2019

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Der Runderlass des Ministeriums des Innern „Erhebungserlass“ vom 15. September 2017 (MBl. NRW. S. 868) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 11.1.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

2. In Nummer 12.1.1 Satz 1 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „5“ ersetzt.

3. In Nummer 28 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

28

Gebäudeeinmessung nach § 16 Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes und Erfassung nicht einmessungspflichtiger Gebäude

4. Der Nummer 28.1.1 werden folgende Sätze angefügt:

„Unter Fertigstellung ist der Zeitpunkt der abschließenden Fertigstellung nach § 84 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) oder der Zeitpunkt der Aufnahme der Nutzung zu verstehen. Es gilt der Frühere der beiden genannten Zeitpunkte.“

5. Nach Nummer 28.1.2 wird folgende Nummer 28.1.3 eingefügt:

„28.1.3

Hat die Vermessungsstelle, bei der die Gebäudeeinmessung beantragt wurde, bereits im Zuge von bauordnungsrechtlich begründeten Maßnahmen das Gebäude vermessen, so können die dabei gewonnenen Messwerte im Rahmen der Gebäudeeinmessung weiterverwendet werden. Die Ermittlung von Koordinaten durch rechnerischen Zuschlag von Planungswerten ist nicht zulässig.“

6. Die bisherige Nummer 28.1.3 wird Nummer 28.1.4.

7. Nummer 28.2.6 wird wie folgt gefasst:

„28.2.6

Reicht die Qualität des Liegenschaftskatasters zur nachbarschaftstreuen Fortführung nicht aus, sind kartenidentische Punkte zu erfassen, zum Beispiel Gebäude-, Grenz- oder Aufnahmepunkte.“

8. Die Nummern 28.3.1 bis 28.3.4 werden wir folgt gefasst:

„28.3.1

Bei der Gebäudeeinmessung wird ein messungstechnischer Grenzbezug nur auf Antrag hergestellt. Im Antrag sind die Grenzen, auf die das Gebäude bezogen werden soll, zu benennen. Feststellung oder Abmarkung der Grenze sind gesondert als Grenzvermessung zu beantragen.

28.3.2

Die Grenzpunkte der betreffenden Grenzen sind zu untersuchen. Für sie sind Koordinaten in Koordinatenkatasterqualität herzustellen. Diese werden der Katasterbehörde zur Übernahme eingereicht.

28.3.3

Der Grenzbezug wird im Fortführungsriss dokumentiert. Dem Antragstellenden ist eine Bescheinigung über den Grenzbezug auszuhändigen.

28.3.4

Ein Gebäudepunkt ist grundsätzlich nicht in die Grenzen einzurechnen, es sei denn er ist gleichzeitig Grenzpunkt und ist als solcher in einer Grenzniederschrift anerkannt worden.

9. Die Nummern 28.3.5 und 28.3.6 werden aufgehoben.

10. Die Nummer 28.5.1 wird wie folgt gefasst:

„28.5.1

Nicht einmessungspflichtig nach § 16 Absatz 2 VermKatG sind in der Regel

a) Balkone,

b) Becken, Behälter und Tanks, zum Beispiel Biogasanlagen, Silos, Erdöl- oder Gastanks, Wasserbehälter, Jauche-, Gülle- oder Silageanlagen, Klär- oder Absetzbecken, immer mit Ausnahme etwaiger Betriebsgebäude,

c) nicht überdachte Swimmingpools oder Schwimmbäder,

d) Vordächer,

e) Überdachungen, wobei auch Grenzfälle nicht auszuschließen sind, in denen Überdachungen einen hallenartigen Charakter annehmen (zum Beispiel Überdachungen von Reitplätzen oder Lagerplätzen mit markanten Stützpfeilern an den Ecken und gegebenenfalls zusätzlichen Streifenfundamenten oder gegebenenfalls auch mit Betonböden), sowie

f) Windräder und andere vergleichbare Objekte, zum Beispiel Funkmasten.“

11. Nummer 28.5.3 wird wie folgt gefasst:

„28.5.3

Nicht einmessungspflichtig nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 DVOzVermKatG NRW sind aufgrund ihrer geringen Bedeutung für das Liegenschaftskataster in der Regel

a) baulich einfach ausgeführte Abstellräume in beliebiger Ausführung in oder an Carports,

b) sämtliche Gartenhäuser und Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes,

c) Gartenhäuser oder Geräteschuppen in beliebiger Ausführung oder einfach ausgeführte Glashäuser zur privaten Nutzung, sofern diese nicht auf einer durchgehenden massiven Bodenplatte ab einer Grundfläche von 10 Quadratmetern gegründet sind,

d) geschlossene oder teilweise offene Ställe oder Unterstände, sofern diese nicht auf einer durchgehenden massiven Bodenplatte ab einer Grundfläche von 10 Quadratmetern gegründet sind,

e) Fahrgastunterstände,

f) überdachte (allseitig geschlossene) Innenhöfe sowie

g) Grundrissänderungen aufgrund von Verklinkerungen oder Verblendungen.“

12. Nach Nummer 28.5.3 wird folgende Nummer 28.6 eingefügt:

„28.6
Erfassung nicht einmessungspflichtiger Gebäude von Amts wegen

28.6.1
Gebäude gemäß § 11 Absatz 3 VermKatG NRW sind auch dann im Liegenschaftskataster nachzuweisen, wenn sie nicht einmessungspflichtig sind. In diesem Fall werden sie durch die Katasterbehörde von Amts wegen, spätestens im Rahmen der periodischen Aktualisierung des Liegenschaftskatasters, den Grundsätzen der Nummer 8.1 entsprechend erfasst. Es sind alle Gebäude zu erfassen, deren Grundrissfläche mindestens 10 Quadratmeter beträgt.

28.6.2
Auch bei der Erfassung aus Fernerkundungsdaten sollen die Gebäudeecken gemäß Nummer 28.2.1 erfasst werden. Auch für diese sind Punktobjekte zu bilden. Eine Erfassung ohne Koordinatenkatasterqualität gemäß Nummer 33.5 ist ausreichend. Es sind alle gemäß Nummer 28.4 vorgeschriebenen Informationen zu erfassen.“

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Dieser Runderlass tritt am 1. März 2020 in Kraft.

- MBl. NRW. 2019 S. 790