Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 28 vom 19.12.2019 Seite 769 bis 800

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben im Rahmen der Förderung von 5G-Testfeldern in Nordrhein-Westfalen (5G.NRW - Richtlinie) Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
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zugehörige Anlagen :
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Anlage 2
 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben im Rahmen der Förderung von 5G-Testfeldern in Nordrhein-Westfalen (5G. NRW - Richtlinie) Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von
Vorhaben im Rahmen der Förderung von 5G-Testfeldern in Nordrhein-Westfalen
(5G. NRW - Richtlinie)

Runderlass des
Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Vom 11. Dezember 2019

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Die Förderung im Rahmen dieser Richtlinie zielt darauf ab, durch hochinnovative Einzel- und Verbundprojekte die Einführung des neuen Mobilfunkstandards 5G in Nordrhein-Westfalen voranzutreiben und damit dazu beizutragen, den Innovations- und Wirtschaftsstandort Nordrhein-Westfalen nachhaltig zu stärken.

1.2 Rechtsgrundlagen

Zuwendungen werden auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung gewährt:

- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV sowie VVG zur LHO), Runderlass des Finanzministeriums vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254).

- Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf De-minimis-Beihilfen (EU-ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), im Folgenden „De-minimis-Verordnung“ genannt.

- Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, im Folgenden AGVO genannt)), (EU-ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die durch Verordnung (EU) 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 (EU-ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist.

- Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01), (EU-ABl. C 198/1 vom 27.6.2014).

- Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17).

- Richtlinie zur Projektförderung auf Kostenbasis an außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Gemeinsamer Runderlass der Ministerien für Kultur und Wissenschaft, für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. September 2018 (MBl. NRW. S. 514).

Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind Einzel- und Verbundvorhaben zur Erforschung, anwendungsorientierten Entwicklung, Erprobung und projektorientierten Einführung von 5G in Nordrhein-Westfalen.

Mit den Projekten sollen Forschungsergebnisse für den Einsatz der 5G-Technologie gewonnen werden, dies beinhaltet insbesondere Testzentren für 5G-Infrastruktur sowie Anwendungen und Geschäftsmodelle für 5G, die im Rahmen der Förderung entwickelt und validiert werden sollen. Die Förderung schließt auch Campusnetze sowie lokale und regionale 5G-Reallabore mit ein.

Zur Verstetigung der Projektergebnisse sollen die Forschungsprojekte durch innovationsfördernde und begleitende Maßnahmen flankiert werden. Dazu gehören auch Projekte mit dem Ziel, aus den Forschungsergebnissen international durchsetzungsfähige Normen und Standards zu entwickeln.

Im Einzelnen können daher folgende Projekte beziehungsweise Maßnahmen gefördert werden:

2.1 5G-Forschung- und Entwicklung (Artikel 25 AGVO)

Forschungsvorhaben mit dem Ziel, die Vorzüge und Grenzen der 5G-Technologie durch eigenständige Forschung in Nordrhein-Westfalen aufzuzeigen und die Ergebnisse dieser Forschung in konkrete Projekte zu übertragen. Forschungsvorhaben sind zwingend Verbundprojekte mit mindestens einer Forschungseinrichtung/Hochschule sowie mindestens einem Unternehmen.

2.2 5G-Testzentren für Forschung und Entwicklung (Artikel 26 AGVO)

Testzentren als Einrichtungen, Ressourcen und damit verbundene Dienstleistungen, die von Wissenschaftlern für die Forschung auf ihrem jeweiligen Gebiet genutzt werden. Unter diese Definition fallen Geräte und Instrumente für Forschungszwecke, wissensbasierte Ressourcen wie Sammlungen, Archive oder strukturierte wissenschaftliche Informationen, Infrastrukturen der Informations- und Kommunikationstechnologie wie GRID-Netze, Rechner, Software und Kommunikationssysteme sowie sonstige besondere Einrichtungen, die für die Forschung unverzichtbar sind.

2.3 5G-Campusnetze für Prozess- und Organisationsinnovationen (Artikel 29 AGVO)

5G-Campusnetze, die auf ein Gebäude oder ein Gelände beschränkt sind und für die die Bundesnetzagentur gesonderte Frequenzen zuteilt. Der Bescheid der Bundesnetzagentur ist der Skizze beizufügen, siehe hierzu Abschnitt 7.2.1. Gefördert werden der Aufbau eines Campusnetzes sowie der weitere Einsatz von 5G-Technologien zur Prozess- oder Organisationsinnovation.

Besonderer Fokus liegt auf prototypischen Implementierungen, die sich auch auf andere Unternehmen in Nordrhein-Westfalen übertragen lassen. In der Vorhabenbeschreibung ist darzulegen, wie die Ergebnisse anderen Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen diskriminierungsfrei bekannt gegeben werden sollen, ohne dabei Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren.

2.4 Lokale und regionale 5G-Reallabore (Artikel 25 AGVO)

Reallaboren und Demonstrationsvorhaben in denen das Zusammenspiel verschiedener 5G-Anwendungen in konkreten Anwendungsszenarien untersucht und erprobt werden. Notwendig ist in der Regel die Zusammenarbeit mindestens einer Kommune, mindestens einem Mobilfunkunternehmen (vergleiche Nummer 3), mindestens eines Forschungsinstituts sowie potentieller Anwender. Ziel ist, generalisierbare Aussagen über den Einsatz von 5G in einem begrenzten Gebiet (lokal oder regional) zu gewinnen, die nach Möglichkeit auf andere Gebiete in Nordrhein-Westfalen übertragen werden können, beispielsweise durch die Entwicklung von entsprechenden Anwendungen und das Testen von Anwendungsszenarien erprobt werden.

2.5 Entwicklung von 5G-Anwendungen und -Geschäftsmodellen (De-minimis-Verordnung)

Förderung von Unternehmen oder Unternehmensgründungen, die überzeugende Einsatzfelder der 5G-Technologie darlegen können. Ziel ist ein möglichst marktreifes Produkt beziehungsweise eine marktreife Leistung, die insbesondere der nordrhein-westfälischen Wirtschaft zu Gute kommt und vorrangig hier verwertet wird.

3 Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Verbände, Universitäten, Hochschulen, außeruniversitäre Bildungs- und Forschungseinrichtungen, Kommunen und kommunale Verbände sowie gemeinnützige Organisationen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen oder es ist darzustellen, dass die Antragsteller zum Zeitpunkt der Durchführung des Vorhabens eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Nordrhein-Westfalen unterhalten werden. Eine Ausnahme ist zulässig, soweit die Ergebnisse ihrer Vorhaben einen maßgeblichen Beitrag zur Verbreitung der 5G-Technologie in Nordrhein-Westfalen leisten. Dies wird im Rahmen der Skizzenprüfung (Nummer 7.2.1) beziehungsweise Antragsprüfung (Nummer 7.2.2) geprüft.

So kann abweichend von Nummer 4.1 ein Mobilfunkunternehmen von der Auflage befreit werden, dass alle Teile des Projektes in Nordrhein-Westfalen durchführen werden müssen. Entsprechende Fälle sind bereits in der Skizzenphase (vergleiche Nummer 7.2.1) anzuzeigen und in der Antragsphase (vergleiche Nummer 7.2.2) detailliert zu begründen. Es ist insbesondere darzulegen, dass das Projektergebnis sonst nicht oder nur unter erheblichen Einbußen zu erreichen ist. Ein „Mobilfunkunternehmen“ ist ein Unternehmen, das im Rahmen der 5G-Frequenzauktion der Bundesnetzagentur entsprechende Frequenzblöcke ersteigert hat.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Förderkulisse

Projekte müssen grundsätzlich in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden, die Projektergebnisse sind in Nordrhein-Westfalen zu verwerten (zu möglichen Abweichungen, siehe Nummer 3). Der Beitrag und die strategische Relevanz eines jeden Vorhabens für die Einführung von 5G in Nordrhein-Westfalen sind bei der Einreichung von Vorhabenskizzen und -anträgen darzulegen und zu begründen.

4.2 Verbundvorhaben (Kooperationsvorhaben)

Zuwendungen sollen insbesondere für Verbundvorhaben gewährt werden. Voraussetzung für ein Verbundvorhaben ist eine arbeitsteilige Zusammenarbeit von mindestens zwei unabhängigen Partnern mit Blick auf einen Wissens- oder Technologieaustausch oder auf ein gemeinsames Ziel, wobei die Partner den Gegenstand des Verbundprojekts gemeinsam festlegen, einen Beitrag zu seiner Durchführung leisten und seine Risiken und Ergebnisse teilen. Die Gesamtausgaben des Vorhabens können von einem oder mehreren Partnern getragen werden, so dass andere Partner von den finanziellen Risiken des Vorhabens befreit sind. Auftragsforschung und die Erbringung von Forschungsleistungen für Dritte gelten nicht als Formen der Zusammenarbeit.

Bei einem Verbundvorhaben müssen die Partner die Bedingungen der Zusammenarbeit, insbesondere hinsichtlich der Beiträge zu den Aufwendungen des Vorhabens, der Teilung der Risiken und Ergebnisse, der Verbreitung der Ergebnisse, des Zugangs zu Rechten des geistigen Eigentums und der Regeln für deren Zuweisung in einem Kooperationsvertrag festlegen. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 der AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des Unionsrahmens zu beachten. Der Kooperationsvertrag ist vor einer Bewilligung des Förderantrages der Bewilligungsbehörde im Entwurf und spätestens sechs Wochen nach Zugang des Zuwendungsbescheides unverändert von allen Kooperationspartnern unterschrieben vorzulegen. Die Verpflichtung zur Vorlage des unterschriebenen Kooperationsvertrages ist im Zuwendungsbescheid zu regeln. Sofern ein Kooperationsvertrag nicht oder nicht innerhalb der oben genannten Frist vorgelegt wird, wird seitens der Bewilligungsbehörde ein Ausschluss der Förderung geprüft.

Im Kooperationsvertrag ist insbesondere zu vereinbaren, dass im Falle des Ausscheidens eines Kooperationspartners die bis dahin gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse aus dem Vorhaben den übrigen Kooperationspartnern unentgeltlich für die Dauer des Projektes zur Verfügung gestellt werden. Hierbei sind die einschlägigen Vorschriften zur Vermeidung mittelbarer Beihilfe zu beachten. Im Falle des Ausscheidens eines Kooperationspartners ist die bewilligende Stelle unverzüglich zu informieren.

Ausnahmsweise kommt die Stellung eines Einzelantrags in Betracht, wenn ein einzelner Antragssteller über alle notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, das geplante Vorhaben erfolgreich umzusetzen.

4.3 Verbot der Quersubventionierung

Antragsteller, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und Zuwendungen nach dieser Richtlinie für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit erhalten, haben sicherzustellen, dass die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander getrennt werden können, so dass keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeiten besteht. Zu diesem Zweck sind insbesondere Aufwendungen und Erträge zwischen den wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten buchhalterisch eindeutig voneinander zu trennen (Trennungsrechnung).

4.4 Förderausschluss bei Rückforderungsanordnung, für Unternehmen in Schwierigkeiten und für bestimmte Bereiche

Zuwendungen nach dieser Richtlinie dürfen gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) AGVO nicht an Unternehmen vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Von der Förderung ausgeschlossen sind ebenfalls Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen der Artikel 1 Nummern 2 bis 5 der AGVO. Zuwendungen dürfen nicht an Träger und Trägerinnen vergeben werden, die die Voraussetzungen eines Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Ziffer 18 AGVO erfüllen.

Hat das Unternehmen bereits früher öffentliche Zuwendungen erhalten, ist die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Fördermittel durch eine Selbsterklärung zu belegen. Diese ist der Skizze beizufügen (vergleiche Nummer 7.2.1).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

5.2 Finanzierungsart

Die Finanzierung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung. Bei Verbundvorhaben können für die Begünstigten nach Nummer 3 unterschiedliche Fördersätze gelten.

5.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Der Durchführungszeitraum der geförderten Projekte soll in der Regel nicht mehr als 24 Monate umfassen. Abweichend hiervon ist ein Durchführungszeitraum bei Reallaboren von bis zu 36 Monate zulässig.

5.4 Bemessungsgrundlage

5.4.1 Förderarten

Sofern Zuwendungen als Beihilfen gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 107 und 108 einzustufen sind (wirtschaftlicher Bereich), betragen die Förderhöchstsätze für die unter Nummer 2 angegebenen Fördergegenstände:

5.4.1.1 5G-Forschung- und Entwicklung (Nummer 2.1)

Förderhöchstsätze: Für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von Unternehmen sowie von Forschungseinrichtungen, Universitäten und Hochschulen im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit sowie Kooperationen von Unternehmen mit Forschungseinrichtungen und Hochschulen gelten die folgenden Förderhöchstsätze:

Förderkategorie

Kleine *
Unternehmen

bis zu

Mittlere *
Unternehmen

bis zu

Große *
Unternehmen

bis zu

Industrielle Forschung

(Artikel 25 AGVO)

70 %

60 %

50 %

Die Fördersätze für industrielle Forschung können wie folgt auf maximal 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:

- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit;

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet

oder

- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen

oder

- die Ergebnisse des Vorhabens finden weite Verbreitung (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b) ii) AGVO)

80 %

75 %

65 %

Experimentelle Entwicklung (Artikel 25 AGVO)

45 %

35 %

25 %

Die Fördersätze für experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:

- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit;

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet

oder

- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen

oder

- die Ergebnisse des Vorhabens finden weite Verbreitung (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b) ii) AGVO)

60 %

50 %

40 %

Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 AGVO)

70 %

60 %

50 %

*Für die Bestimmung der Größe der Unternehmen gilt Anlage 1 („KMU-DEFINITION nach Anhang I der AGVO“) dieser Richtlinie.

Zuwendungsfähige Ausgaben: In dieser Vorhabenart sind folgende Ausgaben zuwendungsfähig (vergleiche Nummer 5.4.2 sowie Artikel 25 AGVO): Personalausgaben, Pauschalierte Gemeinausgaben, Fremdleistungen, Ausgaben für Reisen, Sachausgaben, Investitionen - Wenn die Investitionen nicht während ihrer gesamten wirtschaftlichen Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, erfolgt lediglich eine anteilige Zuordnung der Ausgaben.

5.4.1.2 5G-Testzentren für Forschung und Entwicklung (Nummer 2.2)

Förderhöchstsätze: Der Förderhöchstsatz beträgt 50 Prozent.

Zuwendungsfähige Ausgaben: Gefördert werden Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, siehe auch Nummer 5.4.2.

5.4.1.3 5G-Campusnetze zur Prozess- und Organisationsinnovationen (Nummer 2.3)

Förderhöchstsätze: Für KMU beträgt der Förderhöchstsatz 50 Prozent, für große Unternehmen 15 Prozent. Große Unternehmen müssen hierfür mit einem KMU zusammenarbeiten und die beteiligten KMU müssen mindestens 30 Prozent der gesamten Ausgaben im Verbundprojekt tragen. Wird ein 5G-Campusnetz im Rahmen einer Durchführbarkeitsstudie errichtet (vergleiche Nummer 5.4.1.1) beziehungsweise eine 5G-Prozessinnovation in diesem Kontext eingeführt, so erhöht sich die Förderquote entsprechend. In diesem Fall ist allerdings zwingend die Zusammenarbeit mit einer Forschungseinrichtung/Hochschule notwendig.

Zuwendungsfähige Ausgaben: In dieser Vorhabenart sind folgende Ausgaben zuwendungsfähig (vergleiche Nummer 5.4.2): Personalausgaben, Pauschalierte Gemeinausgaben, Fremdleistungen, Sachausgaben, Investitionen - Wenn die Investitionen im Rahmen der Prozess- und Organisationsinnovation benötigt werden, können sie vollständig in Ansatz gebracht werden. Andernfalls erfolgt eine anteilige Zuordnung der Ausgaben.

5.4.1.4 Lokale und regionale 5G-Reallabore (Nummer 2.4)

Förderhöchstsätze: Reallabore werden als Demonstrationsvorhaben in Form eines Verbundvorhabens gefördert (vergleiche Nummer 4.2), um eine prototypische Erprobung der 5G-Technologie zu ermöglichen. Es gelten die in Nummer 5.4.1.1 für die experimentelle Entwicklung angegebenen Förderhöchstsätze. Die für einen Verbund möglichen Fördermittel sind in der Regel auf 3 000 000 Euro begrenzt.

Zuwendungsfähige Ausgaben: In dieser Vorhabenart sind folgende Ausgaben zuwendungsfähig (vergleiche Nummer 5.4.2): Personalausgaben, Pauschalierte Gemeinausgaben, Fremdleistungen, Reisen, Sachausgaben, Investitionen - Wenn die Investitionen nicht während ihrer gesamten wirtschaftlichen Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, erfolgt lediglich eine anteilige Zuordnung der Ausgaben.

5.4.1.5 Entwicklung von 5G-Anwendungen und -Geschäftsmodellen (Nummer 2.5)

Förderhöchstsätze: Die Förderung erfolgt gemäß der De-minimis-Verordnung der Europäischen Kommission (vergleiche Nummer 6.4). Der Förderhöchstsatz beträgt 50 Prozent im Falle von Anwendungen und Geschäftsmodellen sowie 70 Prozent im Falle von Gründungen.

Zuwendungsfähige Ausgaben: In dieser Vorhabenart sind folgende Ausgaben zuwendungsfähig (vergleiche Nummer 5.4.2): Personalausgaben, Pauschalierte Gemeinausgaben, Fremdleistungen, Reisen, Sachausgaben, Investitionen – Diese können vollständig in Ansatz gebracht werden.

5.4.2 Bemessungsgrundlage und Ausgabenarten

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. Sie sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Ausgaben können nur berücksichtigt werden, soweit sie vorhabenbezogen entstanden und einer der folgenden Kategorien zuzuordnen sind:

a) Personalausgaben
Personalausgaben ermitteln sich aus dem tatsächlichen Stundensatz und der Anzahl der für das Projekt tatsächlich geleisteten Stunden. Mehr als 1 650 Jahresarbeitsstunden je in Vollzeit beschäftigte Person und Kalenderjahr können nicht abgerechnet werden. Bei Teilzeitkräften verringert sich dieser Wert entsprechend.

Die Vergütung für angestellte Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer kann Teil der Bemessungsgrundlage sein, soweit sie/er Tätigkeiten verrichtet, die eindeutig mit dem Projekt zusammenhängen und gesondert berechnet werden. Abrechenbar sind höchstens 70 Prozent von 1 650 Stunden (Vollzeittätigkeit) beziehungsweise im Falle einer Teilzeittätigkeit eine entsprechend verringerte Stundenanzahl.

Personalausgaben können nur in ihrer tatsächlichen Höhe, maximal jedoch in Höhe der Stundensätze berücksichtigt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung als Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren im jeweils gültigen Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht sind. Es gelten folgende Vergleichsgruppen:

- Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt

Geschäftsführer sowie wissenschaftlich-technisches Personal mit Hochschulabschluss;

- Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt

Personal mit Fachhochschulreife oder sonst. Staatlichem Abschluss (zum Beispiel Ingenieur (FH), Meister)

- Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt

Personal mit Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (zum Beispiel Facharbeiter)

- Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt

Hilfskräfte

Als zuwendungsfähige Personalausgaben werden angesetzt:

- für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die in Vollzeit und ausschließlich in dem geförderten Projekt tätig sind, ein Monatssatz,

- für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die in Teilzeit und ausschließlich in dem geförderten Projekt tätig sind, ein der Teilzeit entsprechender Anteil eines Monatssatzes,

- für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die nur teilweise in dem geförderten Projekt tätig sind, ein Stundensatz.

Gefördert werden die nachgewiesenen Arbeitsmonate beziehungsweise Arbeitsstunden. Für im Rahmen ihrer Vollzeitstelle nur teilweise in dem geförderten Projekt tätige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden nur Arbeitsstunden und maximal 1 650 Stunden pro Jahr über alle aus öffentlichen Mitteln finanzierten Projekte anerkannt. Sind ein Mitarbeiter beziehungsweise eine Mitarbeiterin zu mehr als 1 650 Arbeitsstunden in aus öffentlichen Mitteln finanzierten Projekten tätig, so werden die für das geförderte Projekt abgerechneten Arbeitsstunden entsprechend gekürzt. Ist ein Mitarbeiter beziehungsweise eine Mitarbeiterin in Teilzeit bei dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise der Zuwendungsempfängerin beschäftigt, so sind die maximalen Jahresarbeitsstunden entsprechend der Teilzeit zu reduzieren.

b) Pauschalierte Gemeinausgaben

Die Förderung von Gemeinausgaben für Vorhaben im nicht wirtschaftlichen Bereich und im wirtschaftlichen Bereich unter de-minimis-Bedingungen erfolgt pauschal mit 15 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben. Die Pauschale umfasst die in Anlage 2 aufgeführten Ausgaben. Diese Ausgaben dürfen, auch wenn sie die Pauschalen übersteigen, nicht mehr gesondert abgerechnet werden.

Für die übrigen Vorhaben im wirtschaftlichen Bereich erfolgt die Förderung von Gemeinausgaben bis zu einer Obergrenze von 15 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben. Die Gemeinausgaben umfassen die in Anlage 2 aufgeführten Ausgaben. Eine Plausibilisierung der Höhe der Gemeinausgaben ist erforderlich.

c) Ausgaben für Fremdleistungen

Aufträge der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger an Dritte beziehungsweise Dienstleistungen, die von ihnen im Rahmen der Förderung in Anspruch genommen werden.

d) Reisen
Reiseausgaben werden analog der Regelungen des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) und der Auslandskostenerstattungsverordnung vom 18. Mai 2009 (GV. NRW. S. 411) in der jeweils geltenden Fassung gefördert, wenn sie durch eine gesonderte Reisekostenabrechnung nachweisbar sind.

e) Sachausgaben

Dies sind regelmäßig Ausgaben für Anschaffungen, die nicht als Investitionen gelten.

f) Investitionen

Gefördert werden die Ausgaben für Geräte, Ausrüstungsgegenstände und immaterielle Vermögenswerte, die für das Vorhaben angeschafft werden. Zum Umfang der abrechenbaren Ausgaben, siehe förderfähige Ausgaben für die einzelnen förderfähigen Projektarten unter Nrn. 5.4.1.1 bis 5.4.1.5.

Bei Vorhaben im nichtwirtschaftlichen Bereich sind nur der projektbezogene Mehraufwand sowie die projektbezogenen Investitionen zuwendungsfähig, die nicht der Grundausstattung des Zuwendungsempfängers oder der Zuwendungsempfängerin zuzurechnen sind.

5.4.3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Beihilfen, die nach der De-minimis-Verordnung und der AGVO gewährt werden.

5.4.4 Nicht förderfähige Ausgaben

Nicht förderfähig sind:

a) Investitionsausgaben für Grundstücke und Gebäude,

b) Bauleistungen,

c) Ausgaben für Repräsentationszwecke und Fremdzinsen sowie die kalkulatorischen Kosten für Gewinn, Abschreibungen, Zinsen und Einzelwagnisse,

d) Dienstleistungen, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben des gewerblichen Unternehmens/ der freien Berufe gehören, wie zum Beispiel routinemäßige Steuer- und Rechtsberatung oder Werbung,

e) Personaleinzelkosten, die die tägliche Höchststundenzahl nach dem ArbZG (BGBl I 1994, 1170, 1171) in der jeweils gültigen Fassung übersteigen,

f) Skonti und Preisnachlässe, auch wenn sie nicht gezogen werden,

g) Vertriebsausgaben einschließlich Werbekosten,

h) Umsatzsteuer, soweit der Zuwendungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist sowie

i) Gewerbesteuer.

5.4.5 Nichtwirtschaftlicher Bereich

Für Vorhaben von Zuwendungsempfängern oder Zuwendungsempfängerinnen im nichtwirtschaftlichen Bereich beträgt der Förderhöchstsatz für Projektausgaben bis zu 90 Prozent. Für Vorhaben von geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten und Hochschulen im nichtwirtschaftlichen Bereich darf nach Maßgabe der VV 2.3 zu § 44 LHO in Ausnahmefällen auch eine Vollfinanzierung gewährt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Anzuwendende Nebenbestimmungen

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind grundsätzlich Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Diese werden von der bewilligenden Stelle im Einzelfall im jeweiligen Zuwendungsbescheid konkretisiert.

6.2 Förderung außeruniversitäre Forschungseinrichtungen

Für außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die gemeinsam vom Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen grundfinanziert werden, kann die Förderung nach der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis an außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in der jeweils geltenden Fassung erfolgen. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Einrichtungen im Sinne des Artikel 91b des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz vom 11. September 2007 (BAnz. Nummer 195 vom 18. Oktober 2007 S. 7787), in der jeweils geltenden Fassung. Sofern eine solche Einrichtung bereits nach der Kostenrichtlinie gefördert wurde, ist ihre Anwendung auch im Rahmen dieser Richtlinie verpflichtend.

6.3 Kleine und mittlere Unternehmen

Zur Einordnung siehe Anlage 1. Die Einordnung erfolgt unabhängig von der Rechtsform der/des Antragsstellenden. Für Hochschulen oder Forschungseinrichtungen, die im Rahmen eines geförderten Vorhabens wirtschaftlich tätig sind, gelten insoweit die gleichen Regelungen wie für Unternehmen.

6.4 De-minimis-Vorhaben

Geringfügige Zuwendungen für innovationsfördernde und begleitende Vorhaben können auch nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen (ABI. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) bewilligt werden.

Der auf 200 000 Euro festgesetzte Höchstbetrag für De-minimis-Beihilfen, den ein einziges Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren von einem Mitgliedstaat erhalten darf, darf nicht überschritten werden.

Andere Fördervorhaben dürfen nicht mit einer De-minimis-Förderung für die gleichen förderbaren Ausgaben kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die festgelegten Förderhöchstsätze überschritten würden.

Im Falle einer De-minimis-Förderung kann in begründeten Einzelfällen von den Förderhöchstsätzen nach Nummer 5.4.1 abgewichen werden. Maximaler Förderhöchstsatz ist jedoch auch hier 90 Prozent.

6.5 Formulare

Alle notwendigen Formulare für die Beantragung und spätere Abwicklung der Förderung werden auf der Homepage der bewilligenden Stelle zentral zur Verfügung gestellt und können dort abgerufen werden: www.5G-wettbewerb.nrw

6.6 Zulassung elektronischer Systeme

Auf Antrag der Zuwendungsempfänger oder der Zuwendungsempfängerinnen ist zu prüfen, ob ihr DV-gestütztes Buchführungssystem zur elektronischen Belegführung und Belegaufbewahrung sowie ihr elektronisches Zeiterfassungssystem zum Nachweis der Arbeitszeit zugelassen werden. Die Zulassung ist im Zuwendungsbescheid festzulegen.

6.6.1 Zulassung elektronischer Belegführung

Ein Buchführungssystem kann zur elektronischen Belegführung zugelassen werden, wenn die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD, BMF 14.11.2014, IV A 4, S 0316/13/10003 BStBl 2014 I S. 1450) in der jeweils gültigen Fassung beachtet und allgemein übliche Datenträger verwendet werden. Das verwendete Buchführungssystem muss anerkannten Sicherheitsstandards entsprechen und für Prüfzwecke zuverlässig sein. Dies ist jeweils durch ein entsprechendes Testat eines Wirtschaftsprüfers nachzuweisen. Bei Änderungen des Buchführungssystems während der Aufbewahrungsfrist muss das neue Buchführungssystem zur Belegaufbewahrung ebenfalls durch ein entsprechendes Testat eines Wirtschaftsprüfers nachzuweisen und durch die Bewilligungsbehörde zugelassen werden.

6.6.2 Zulassung elektronischer Zeiterfassung

Ein elektronisches Zeiterfassungssystem kann zum Nachweis der Arbeitszeit zugelassen werden, wenn es anerkannten Sicherheitsstandards genügt und für Prüfzwecke zuverlässig ist. Die eindeutige Zuordnung der erfassten Arbeitsstunden zu dem geförderten Projekt muss möglich sein.

6.7 Prüfrecht und Veröffentlichung

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen werden gemäß Artikel 9 i.V.m. Artikel 11 AGVO veröffentlicht. Sie können von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 12 AGVO geprüft werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 EUR auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.

Sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Antrags- und Bewilligungsverfahren eingereichten Unterlagen und Daten stehen der Bewilligungsbehörde insbesondere auch zum Zwecke der Veröffentlichung in den vom Zuwendungsgeber und seinen nachgeordneten Behörden bestimmten Datenbanken zur Verfügung. Diese Daten und Unterlagen sowie die Ergebnisse des Vorhabens werden in Datenbanken aufgenommen und auf diese Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

6.8 Einverständniserklärung

Mit der Antragstellung ist das Einverständnis zu erklären, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden. Darüber hinaus dürfen sie von der Bewilligungsbehörde oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet werden. Die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den nordrhein-westfälischen Landtag und an Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union. Die Verarbeitung personenbezogener Daten beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit e) DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1–88) in Verbindung mit § 3 DSG NRW (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 40).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers

Für die Bewilligung und verwaltungsmäßige Abwicklung der Fördermaßnahme ist folgender Projektträger beliehen:

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich TRI
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich

Es wird empfohlen, vor dem Einreichen von Skizzen sowie Förderanträgen mit

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich TRI
Forschungszentrum Jülich GmbH

z.H. Dr. Christopher Wolf
52425 Jülich

Besucheradresse:

Technologiezentrum Jülich

Karl-Heinz-Beckurts-Str. 13

52428 Jülich

Telefon: 02461 / 61-1974

e-Mail: c.wolf@fz-juelich.de

Kontakt aufzunehmen. Der Projektträger bietet insbesondere eine Einzelfallberatung in Jülich sowie eine telefonische Beratung der Antragsteller an.

7.2 Antragsverfahren

Das Antrags- und Auswahlverfahren ist zweistufig angelegt. Es werden mehrere Wettbewerbsrunden durchgeführt. Der genaue Zeitplan der weiteren Runden wird rechtzeitig unter www.5G-wettbewerb.nrw veröffentlicht.

7.2.1 Skizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens zum 02. März 2020 zunächst aussagekräftige Projektskizzen mit der Projektidee in deutscher Sprache in Papierform sowie gleichzeitig in elektronischer Form über ein Einreichungsformular unter der URL https://services.ptj.de/forms/5g-nrw-skizzen einzureichen. Pro Verbundprojekt ist nur eine Skizze vorzulegen. Die Projektskizze muss mindestens folgende Angaben beziehungsweise Erläuterungen enthalten:

a) Projektbeschreibung: Ausgangslage, Problembeschreibung, Lösungsweg

b) Darstellung der strategischen Relevanz des Vorhabens

c) Projektteilnehmer mit Zuordnung der Projektbestandteile

d) Arbeits-, Zeit- und Ausgabenplan (Gesamtplan),

e) Finanzierungsplan sowie

f) Plan zur Verwertung und Verbreitung der Projektergebnisse.

In der Skizze ist zudem spezifisch darzulegen, wie die Ergebnisse des geplanten Vorhabens innerhalb von Nordrhein-Westfalen diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt werden sollen, ohne dabei evtuell Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren.

Eine genaue Anleitung samt Formatvorlagen sowie eine vorformatierte, verbindliche Gliederung für die Skizzen werden unter www.5G-wettbewerb.nrw zur Verfügung gestellt. In fachlichen und administrativen Fragen unterstützt der Projektträger die Antragsteller im Vorfeld der Antragstellung und bei der Projektabwicklung.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Zudem besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Skizze.

Bei der Bewertung der Förderwürdigkeit und -fähigkeit der Vorhaben werden folgende Kriterien zugrunde gelegt:

a) Exzellenz. Hierbei wird insbesondere zugrunde gelegt:

1. Übersichtlichkeit und Relevanz der Projektziele hinsichtlich der in dieser Richtlinie dargelegten Förderziele;

2. Plausibilität des vorgeschlagenen Lösungsansatzes und Realisierungschancen des dargestellten Konzepts;

3. Ambitionen und Ausmaß der vorgeschlagenen Arbeiten über den Stand der Technik hinaus sowie Innovationspotenzial.

b) Effekte und Auswirkungen der Projektresultate. Hierbei wird insbesondere berücksichtigt:

4. Steigerung der Innovationsfähigkeit Nordrhein-Westfalens und Integration neuer Kenntnisse; Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen (inkl. Unternehmenswachstum);

5. Beitrag auf nationaler oder internationaler Ebene zu den erwarteten Auswirkungen, die im Arbeitsprogramm unter dem relevanten Thema aufgeführt sind;

6. Wirksamkeit der vorgeschlagenen Messgrößen zur Nutzung und Verbreitung der Projektergebnisse und zur Verwendung der Forschungsdaten (wenn zutreffend).

7. Verwertung der Projektergebnisse.

c) Qualität und Effizienz der Projektstruktur und des Projektmanagements. Hierbei wird insbesondere zugrunde gelegt:

8. Qualität und Wirksamkeit des Arbeitsplans, einschließlich des Ausmaßes, in dem die den Arbeitspaketen zugewiesenen Ressourcen mit ihren Zielen und Ergebnissen übereinstimmen;

9. Im Falle von Verbundprojekten: Angemessenheit der Managementstrukturen und ‑verfahren;

10. Qualität und relevante Erfahrung der einzelnen Projektpartner;

11. Im Falle von Verbundprojekten: Qualität des Gesamtkonsortiums (einschließlich Komplementarität, Ausgewogenheit und Mehrwert durch assoziierte Kooperationen);

12. Angemessene Verteilung und Begründung der beantragten Ressourcen (Gesamtbudget, Personal, Verbrauchsgüter etc.).

d) Qualität der Vorhabenbeschreibung. Dies beinhaltet insbesondere:

13. Klare, nachvollziehbare Darstellung;

14. Richtige Balance zwischen Allgemeinverständlichkeit und technisch notwendiger Tiefe;

15. Logische Stringenz.

Die eingegangenen Projektskizzen werden auf der Basis dieser Auswahlkriterien in förderrechtlicher, wirtschaftlicher und technologischer Hinsicht geprüft und bewertet. Auf Grundlage der Projektskizzen schlägt ein unabhängiges Gutachtergremium dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen eine Auswahl von förderwürdigen Projekten für das Bewilligungsverfahren vor, über die das Ministerium abschließend entscheidet.

Das Auswahlergebnis wird den Skizzeneinreichern schriftlich mitgeteilt. Das Auswahlgremium kann Auflagen und Hinweise zur Antragstellung aussprechen, die den Einreichern ebenfalls mitgeteilt werden.

Einreicher, die in einer vorherigen Einreichrunde nicht zum Zuge gekommen sind, steht es frei, sich in einer späteren Runde erneut zu bewerben. Der Zeitplan weiterer Runden wird rechtzeitig über www.5G-wettbewerb.nrw bekannt gegeben.

7.2.2 Anträge

In der zweiten Stufe werden die Einreicher der positiv begutachteten Skizzen vom Projektträger zu einer formalen Antragstellung aufgefordert. Die Aufforderung ist mit einer Frist zur Antragseinreichung verbunden, die etwa acht Wochen nach der Aufforderung enden wird.

Diese Frist ist nicht als Ausschlussfrist anzusehen. Anträge, die nach Fristende eingehen, können jedoch ggfs. nicht mehr für eine Förderung berücksichtigt werden.

Unter www.5G-wettbewerb.nrw werden entsprechende Formulare zur Verfügung gestellt. Diese sind zwingend für die Antragsstellung zu verwenden. Es werden nur vollständig ausgefüllte Anträge geprüft.

Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen sowie der Projektträger Jülich prüfen die eingehenden Anträge insbesondere hinsichtlich

a) der Übereinstimmung von Skizze und Antrag,

b) der Zuwendungsfähigkeit der beantragten Ausgaben,

c) der Sicherstellung des Eigenanteils durch den Antragsteller,

d) der voraussichtlichen Effekte für Nordrhein-Westfalen.

Auf dieser Grundlage entscheiden sie abschließend über ihre Bewilligung.

Aus der Aufforderung zur Vorlage beziehungsweise aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Zudem besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags.

Der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin hat vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Antrag gemäß Artikel 6 Nummer 2 AGVO zu stellen. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

7.3 Zuständigkeiten

Für die verwaltungsmäßige Abwicklung und die Entscheidungsbefugnis über Unwirksamkeit, Rücknahme, Widerruf des Zuwendungsbescheids, Rückforderung der Zuwendungen und Verzinsung (§§ 48, 49, 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), in der jeweils geltenden Fassung) ist der Projektträger zuständig.

7.4 Zusammenarbeit mit dem Competence Center 5G. NRW

Um einen gemeinsamen Außenauftritt des Landes Nordrhein-Westfalen im Bereich 5G sicher zu stellen, wird erwartet, dass alle Antragsteller willens sind, mit dem Competence Center 5G. NRW zusammenarbeiten. Dies kann beispielsweise die regelmäßige Teilnahme an gemeinsamen Statusseminaren, Bereitstellung von fachlichen Inhalten für Informationsmaterialien (zum Beispiel für eine gemeinsame Homepage und für Broschüren) sowie gegebenenfalls auch die Teilnahmen an Messen und sonstigen Informationsveranstaltungen zu 5G umfassen.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Redaktioneller Hinweis:

Die Anlagen zu dieser Richtlinie werden nicht abgedruckt und sind im Service-Portal recht.nrw.de elektronisch einsehbar.

Düsseldorf, den 11. Dezember 2019

Der Minister für

Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen 

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

- MBl. NRW. 2019 S. 783