Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 3 vom 7.2.2020 Seite 39 bis 58

Änderung des Runderlasses „Wohngeld“
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zugehörige Anlagen :
Hinweise zu Anlage 1
Hinweise zu Anlage 2
 

Änderung des Runderlasses „Wohngeld“

2374

Änderung des Runderlasses „Wohngeld“

Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales,
Bau und Gleichstellung
- 405-4082-758/19 -

Vom 2. Januar 2020

Der Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport „Wohngeld“ vom 13. Mai 2005 (MBl. NRW. S. 646), der zuletzt durch Runderlass vom 19. Dezember 2016 (MBl. NRW. 2017 S. 16) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.2.2 Satz 3 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „(WoFG)“ die Wörter „oder mit Mitteln nach dem Gesetz zur Förderung und Nut-zung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)“ eingefügt.

2. In Nummer 2.1 Satz 2 und Nummer 2.2 Satz 2 2. Spiegelstrich wird jeweils das Wort „Landeskasse“ durch das Wort „Landeshauptkasse“ ersetzt.  

3. In Nummer 2.3 werden die Wörter „7.5 Satz 2 zu Nummer 4.6 VV zu § 79 LHO“ durch die Wörter „16.7.5 zu Nummer 4.6 zu § 79 der VV zur LHO“ ersetzt.

4. In Nummer 3.3 wird das Wort „Landeskasse“ durch das Wort „Landeshauptkasse“ ersetzt.

5. Nummer 3.4 wird aufgehoben.

6. In Nummer 7.2 Satz 2 werden die Wörter „57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr vom 24. September 2012 (GV. NRW. S. 458)“ durch die Wörter „58 und 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 29. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

7. In Nummer 7.3 Satz 3 und Nummer 8 Satz 1 wird jeweils die Angabe „2016“ gestrichen.

8. Die bisherigen Hinweise zu den Anlagen 1 und 2 werden durch die neu gefassten Hinweise zu den Anlagen 1 und 2 ersetzt. Die Neufassungen werden in der elektronischen Version des Ministerialblatts (MBl. NRW.) veröffentlicht und sind darüber hinaus in der Sammlung des Ministerialblatts (SMBl. NRW.) unter https://recht.nrw.de abrufbar.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2020 S. 44