Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 3 vom 7.2.2020 Seite 39 bis 58

Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
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Norm
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Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

8202

Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder

Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen
B 6130 – 1.3 – IV

Vom 17. Januar 2020

Die nachstehende vom Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) am 15. November 2019 beschlossene 26. Änderung der Satzung, die das Bundesministerium der Finanzen gem. § 14 Abs. 1 der Satzung der VBL genehmigt hat, gebe ich bekannt. Die Bekanntgabe der Satzung durch das Finanzministerium – B 6130 – 1.3 – IV – vom 13. Juli 2007 ist wie folgt zu ändern:

1. In der Übersicht wird vor dem Inhaltsverzeichnis nach der Nummer 25 folgende Nummer 26 eingefügt:

„26. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 15.11.2019 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 04.12.2019 genehmigt.“

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach „§ 66a Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost/Beitrag“ wird

„§ 66b Anwartschaften und Ansprüche im Abrechnungsverband Ost/Beitrag“ eingefügt.

b) In der Überschrift des § 84b werden nach den Wörtern „Abrechnungsverbands Ost/Beitrag“ die Wörter „für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019“ eingefügt.

c) Der Anhang 1 – Ausführungsbestimmungen (AB) – wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe „Ausführungsbestimmungen zu § 43 - Abfindung -“ wird die Angabe „Ausführungsbestimmungen zu § 64 Abs. 3a - Zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage -“ eingefügt.

bb) Nach der Angabe „Ausführungsbestimmungen zu § 65 Abs. 5a - Leistungsgerechtere Verteilung des Sanierungsgeldes -“ wird die Angabe „Ausführungsbestimmungen zu § 66a Abs. 3a - Zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren -“ eingefügt.

3. § 36 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d wird wie folgt neu gefasst:

„d)       für Altersvorsorgezulagen im Sinne des Abschnitts XI EStG, die für die Eigenbeteiligung des Pflichtversicherten im Abrechnungsverband Ost/Beitrag (§ 66a Abs. 3 und 3a) gezahlt werden

(§ 82a)“.

4. § 36a Satz 3, 2. Halbsatz wird wie folgt neu gefasst:

„; der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren nach § 66a Abs. 3a bleibt dabei unberücksichtigt.“

5. In § 59 Satz 9 werden nach der Angabe „§ 84b Abs. 2 und 3“ die Wörter „und des § 66b“ eingefügt.

6. In § 63 Absatz 1 wird nach den Wörtern „Eigenbeteiligung der Pflichtversicherten“ die Angabe „(§ 64 Abs. 3 und 3a, § 66a Abs. 3 und 3a)“ eingefügt.

7. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe „erhobenen Umlage-Beitrags nach Abs. 3“ wird die Angabe „sowie einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage nach Abs. 3a“ eingefügt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) 1Neben dem Umlage-Beitrag nach Abs. 3 Satz 1 wird für Pflichtversicherte, für die nach Abs. 2 der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgebend ist, ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage erhoben. 2Dieser zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag beträgt nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen spätestens ab 1. Juli 2018 0,4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

3Er dient der Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Veränderung der biometrischen Risiken; er wird zunächst in einem Sondervermögen des jeweiligen Abrechnungsverbandes angespart und vorerst nicht für die Finanzierung von Rentenleistungen verwendet. 4Eine Entnahme aus dem Sondervermögen erfolgt erst ab 2023.

5Die Arbeitgeber tragen im Umlageverfahren einen entsprechenden Finanzierungsanteil nach dem periodischen Bedarf.

6Die Leistungen der VBL erhöhen sich durch die zusätzlichen Finanzierungsbeiträge nicht.“

c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „des Arbeitnehmeranteils am Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren“ durch die Wörter „der Eigenbeteiligung der Pflichtversicherten“ ersetzt.

8. § 66a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „erhobenen Eigenanteils nach Abs. 3“ die Angabe „sowie einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren nach Abs. 3a“ eingefügt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) 1Ergänzend zu dem Arbeitnehmerbeitrag nach Abs. 3 wird ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren erhoben. 2Er beträgt nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen spätestens ab 1. Juli 2018 2,25 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

3Die Arbeitgeber tragen einen entsprechenden Finanzierungsanteil im Rahmen des Umlageverfahrens nach dem periodischen Bedarf.

4Die Leistungen der VBL erhöhen sich durch die zusätzlichen Finanzierungsbeiträge nicht.“

9. Nach § 66a wird folgender § 66b eingefügt:

„§ 66b Anwartschaften und Ansprüche im Abrechnungsverband Ost/Beitrag

(1) 1Für Versicherte, deren Anwartschaften und Ansprüche im Abrechnungsverband Ost/Beitrag finanziert und verwaltet werden, werden Versorgungspunkte, die sich ab dem 1. Januar 2020 für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ergeben, abweichend von § 36 Abs. 2 und 3 wie folgt berechnet:

a) Die Anzahl der Versorgungspunkte aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt für ein Kalenderjahr ergibt sich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 2.500 Euro, multipliziert mit dem Altersfaktor nach Buchstabe b.

b) 1Der Altersfaktor der nachfolgenden Tabelle beinhaltet eine jährliche Verzinsung von 1,75 Prozent sowie modifizierte biometrische Rechnungsgrundlagen VBL 2010 P und berücksichtigt den zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren nach § 66a Abs. 3a. 2Als Alter gilt die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr:

Alter

Alters-

faktor

Alter

Alters-

faktor

Alter

Alters-

faktor

17

3,13

34

2,28

51

1,69

18

3,08

35

2,23

52

1,67

19

3,02

36

2,19

53

1,64

20

2,97

37

2,15

54

1,61

21

2,91

38

2,11

55

1,59

22

2,86

39

2,07

56

1,57

23

2,81

40

2,03

57

1,57

24

2,75

41

2,00

58

1,57

25

2,70

42

1,97

59

1,59

26

2,65

43

1,93

60

1,60

27

2,60

44

1,90

61

1,58

28

2,55

45

1,87

62

1,56

29

2,51

46

1,84

63

1,53

30

2,46

47

1,81

64

1,51

31

2,41

48

1,78

65

1,48

32

2,37

49

1,75

66

1,52

33

2,32

50

1,72

≥ 67

1,57

2Die Berechnung der Versorgungspunkte für soziale Komponenten nach § 37 Abs. 1 erfolgt ebenfalls mit dem Referenzentgelt von 2 500 Euro und den Altersfaktoren nach Satz 1 Buchstabe b. 3Versorgungspunkte für soziale Komponenten nach § 37 Abs. 2 ergeben sich aus dem Referenzentgelt von 2 500 Euro und dem Altersfaktor 1,98.

(2) 1Etwaige versicherungstechnische Gewinne aus ab 1. Januar 2020 entstehenden Anwartschaften und Ansprüchen werden vorrangig zur Stärkung der Deckungsrückstellung verwendet, um einen erwarteten zusätzlichen Mittelbedarf aufgrund einer zunehmenden Lebenserwartung und sinkender Kapitalerträge für bis zum 31. Dezember 2014 erworbene Anwartschaften und Ansprüche abzudecken, und zur Stärkung der Verlustrücklage. 2Überschüsse fallen insoweit nicht an. 3Sollte diese Maßnahme bei unerwartet ungünstiger Entwicklung von Kapitalerträgen und/oder weiterer Risiken dauerhaft nicht ausreichen, um die Finanzierung im Abrechnungsverband Ost/Beitrag sicherzustellen, gilt § 69 Abs. 3.

(3) 1Betriebsrentenberechtigten steht gegenüber der VBL weiterhin ein Anspruch auf Zahlung der Betriebsrentenleistungen nach Abschnitt III bis VI des zweiten Teils der Satzung zu. 2Der ab 1. Januar 2020 im Abrechnungsverband Ost/Beitrag für die Finanzierung dieser Leistungen entstehende Mehrbedarf wird über die Umlage ausgeglichen, die für den Abrechnungsverband Ost/Umlage abgeführt wird. 3Dieser Mehrbedarf ist in die Berechnung des Vomhundertsatzes für die Umlage des Abrechnungsverbands Ost/Umlage nach § 61 Abs. 1 einzubeziehen.“

10. § 69 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) 1Reichen die Maßnahmen zur Sicherung der Finanzierung im Abrechnungsverband Ost/Beitrag nach § 84b Abs. 2 und § 66b nicht aus, so dass zum Ende eines Geschäftsjahres ein Verlust ausgewiesen werden muss, und reichen weder die Verlustrücklage (§ 67 Abs. 3) noch die Rückstellung für Überschussverteilung aus, um diesen Verlust auszugleichen, erfolgt der Ausgleich des Fehlbetrages durch Anpassung der Leistungen aus diesem Abrechnungsverband. 2Betriebsrentenberechtigten steht gegenüber der VBL weiterhin ein Anspruch auf Zahlung der Betriebsrentenleistungen nach Abschnitt III bis VI des zweiten Teils der Satzung zu. 3Der Mehrbedarf wird über die Umlage ausgeglichen, die für den Abrechnungsverband Ost/ Umlage abgeführt wird. 4Der Umlagesatz ist dann unter Berücksichtigung dieses Mehrbedarfs nach § 61 Abs. 1 zeitnah neu zu ermitteln. 5Über Beginn und Höhe dieser Maßnahme entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. 6Für die Absenkung der Leistung ist zwischen Anwartschaften und Ansprüchen, die bis 31. Dezember 2014 entstanden sind und solchen, die ab dem 1. Januar 2015 nach Maßgabe des § 84b oder § 66b entstehen, verursachergerecht zu differenzieren.“

11. § 82a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 66a Abs. 3“ die Angabe „und den zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren nach § 66a Abs. 3a“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) 1Die Anzahl der Versorgungspunkte für die im jeweiligen Kalenderjahr ausgezahlte Altersvorsorgezulage ergibt sich, indem die Zulage durch den Regelbeitrag von 1 200 Euro geteilt und mit dem Altersfaktor multipliziert wird. 2Der Altersfaktor richtet sich nach der folgenden Tabelle; dabei gilt als Alter die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr:

Alter

Alters-

faktor

Alter

Alters-

faktor

Alter

Alters-

faktor

17

2,35

34

1,77

51

1,35

18

2,31

35

1,74

52

1,33

19

2,27

36

1,71

53

1,31

20

2,23

37

1,68

54

1,29

21

2,20

38

1,66

55

1,27

22

2,16

39

1,63

56

1,25

23

2,12

40

1,61

57

1,24

24

2,09

41

1,58

58

1,22

25

2,05

42

1,56

59

1,20

26

2,02

43

1,53

60

1,19

27

1,99

44

1,51

61

1,17

28

1,95

45

1,48

62

1,15

29

1,92

46

1,46

63

1,14

30

1,89

47

1,44

64

1,12

31

1,86

48

1,42

65

1,10

32

1,83

49

1,39

66

1,13

33

1,80

50

1,37

≥ 67

1,16

12. Dem § 84a wird folgender Absatz 11 angefügt:

„(11) Auf Altersvorsorgezulagen nach Abschnitt XI EStG, die für den Eigenanteil der Pflichtversicherten am Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren nach § 66a Abs. 3 sowie den zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren nach § 66a Abs. 3a gewährt werden und die vor dem 1. Januar 2020 bei der VBL eingehen, gelten § 82a in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung und, soweit diese im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019 eingegangen sind, § 84b.“

13. § 84b wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift des § 84b werden nach den Wörtern „Abrechnungsverbands Ost/Beitrag“ die Wörter „für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) 1Betriebsrentenberechtigten steht gegenüber der VBL weiterhin ein Anspruch auf Zahlung der Betriebsrentenleistungen nach Abschnitt III bis VI des zweiten Teils der Satzung zu. 2Der ab 1. Januar 2015 im Abrechnungsverband Ost/Beitrag für die Finanzierung der arbeitsrechtlich zugesagten Leistungen entstehende Mehrbedarf wird über die Umlage ausgeglichen, die für den Abrechnungsverband Ost/Umlage abgeführt wird. 3Dieser Mehrbedarf ist in die Berechnung des Vomhundertsatzes für die Umlage des Abrechnungsverbands Ost/Umlage nach § 61 Abs. 1 einzubeziehen.“

14. Im Anhang 1 – Ausführungsbestimmungen (AB) werden nach „Ausführungsbestimmungen zu § 43 - Abfindung -“ folgende Ausführungsbestimmungen zu § 64 Absatz 3a eingefügt:

„Ausführungsbestimmungen zu § 64 Abs. 3a – Zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage –

1Im Abrechnungsverband West führen Arbeitgeber an die VBL neben dem Umlage-Beitrag nach § 64 Abs. 3 Satz 1 einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage in folgender Höhe ab:

a) Beteiligte, für deren Arbeitsverhältnisse der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV) in der für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung Anwendung findet,

ab 1. Juli 2015 in Höhe von 0,2 Prozent,

ab 1. Juli 2016 in Höhe von 0,3 Prozent und 

ab 1. Juli 2017 in Höhe von 0,4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

b) Beteiligte, für deren Arbeitsverhältnisse der ATV in der für den Bund oder die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung Anwendung findet,

ab 1. Juli 2016 in Höhe von 0,2 Prozent,

ab 1. Juli 2017 in Höhe von 0,3 Prozent und

ab 1. Juli 2018 in Höhe von 0,4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

c) Beteiligte, die nicht unter die Buchstaben a oder b fallen,

spätestens ab 1. Januar 2017 in Höhe von 0,2 Prozent, 

ab 1. Juli 2017 in Höhe von 0,3 Prozent und

ab 1. Juli 2018 in Höhe von 0,4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

2Gleiches gilt im Abrechnungsverband Ost/Umlage für Pflichtversicherungen, für die nach § 64 Abs. 2 Satz 4 der Umlagesatz für den Abrechnungsverband West maßgeblich ist.

3Der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage ist auch dann vom Arbeitgeber zu zahlen, wenn tarif- oder arbeitsvertraglich kein entsprechender Arbeitnehmerbeitrag vereinbart worden ist.“

15. Im Anhang 1 – Ausführungsbestimmungen (AB) wird Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Absatz 5a – Leistungsgerechtere Verteilung des Sanierungsgeldes - wie folgt neu gefasst:

„; der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage nach § 64 Abs. 3a bleibt dabei unberücksichtigt.“

16. Im Anhang 1 – Ausführungsbestimmungen (AB) werden nach „Ausführungsbestimmungen zu § 65 Abs. 5a – Leistungsgerechtere Verteilung des Sanierungsgeldes -“ folgende Ausführungsbestimmungen zu § 66a Absatz 3a eingefügt:

„Ausführungsbestimmungen zu § 66a Abs. 3a – Zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren –

1Im Abrechnungsverband Ost/Beitrag führen Arbeitgeber an die VBL ergänzend zu dem Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren in Höhe von 2 Prozent nach § 66a Abs. 2 und 3 einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag in folgender Höhe ab:

a) Beteiligte, für deren Arbeitsverhältnisse der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV) in der für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung Anwendung findet,

ab 1. Juli 2015 in Höhe von 0,75 Prozent,

ab 1. Juli 2016 in Höhe von 1,5 Prozent und

ab 1. Juli 2017 in Höhe von 2,25 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

b) Beteiligte, für deren Arbeitsverhältnisse der ATV in der für den Bund oder die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung Anwendung findet,

ab 1. Juli 2016 in Höhe von 0,75 Prozent,

ab 1. Juli 2017 in Höhe von 1,5 Prozent und

ab 1. Juli 2018 in Höhe von 2,25 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

c) Beteiligte, die nicht unter die Buchstaben a oder b fallen,

spätestens ab 1. Januar 2017 in Höhe von 0,75 Prozent,

ab 1. Juli 2017 in Höhe von 1,5 Prozent und

ab 1. Juli 2018 in Höhe von 2,25 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

2Der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag ist auch dann vom Arbeitgeber zu zahlen, wenn tarif- oder arbeitsvertraglich kein entsprechender Arbeitnehmerbeitrag vereinbart worden ist.“

17. Im Anhang 1 – Ausführungsbestimmungen (AB) werden die „Ausführungsbestimmungen zu § 68 Abs. 3 Satz 3 – Überschussverteilung“ wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das tatsächlich bzw. fiktiv vorhandene Vermögen“ durch die Angabe „das Vermögen nach Maßgabe der Absätze 4 und 5“ ersetzt.

b) In Absatz 4 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:

1Im Rahmen des Versorgungskontos I umfasst die Aktivseite der fiktiven versicherungstechnischen Bilanz das dem maßgeblichen Personenbestand zuzuordnende tatsächliche Vermögen sowie das fiktive Vermögen; bei dem tatsächlichen und fiktiven Vermögen bleiben jeweils die Einnahmen und Erträge aus dem zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage nach § 64 Abs. 3a unberücksichtigt.“

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „tatsächliche“ gestrichen und nach dem Wort Kassenvermögen werden die Wörter „nach Satz 2“ eingefügt.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Bei dem Kassenvermögen bleiben die Einnahmen und Erträge aus dem zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren nach § 66a Abs. 3a sowie die Querfinanzierung nach § 59 Satz 9 unberücksichtigt.“

cc) Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Sätze 3 bis 6.

18. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Teil I „Änderungen der VBLS in der Reihenfolge der betroffenen Paragrafen“ wird wie folgt gefasst

VBLS

(ohne Anhänge)

Bezeichnung (numerisch) der Satzungsänderung

VBLS

(ohne Anhänge)

Bezeichnung (numerisch) der Satzungsänderung

§ 1

12

§ 43

3, 4, 6, 13

§ 3

8, 21

§ 44

4, 10

§ 5

24

§ 46

6, 11

§ 7

6, 13, 24

§ 46a

20

§ 8

8, 12, 13, 18, 19, 21, 24

§ 47

5, 15

§ 10

24

§ 48

6, 15

§ 11

11

§ 51

5, 10,17

§ 12

6, 8, 12, 13, 18, 19, 21, 24

§ 55

16

§ 13

8

§ 56

16

§ 14

6, 8, 11,13

§ 57

6, 13, 16

§ 15

8, 12, 13, 21

§ 59

18, 20, 21, 26

§ 16a

24

§ 60

20

§ 18

8, 21

§ 61

18, 19, 21, 25

§ 22

5, 10, 18, 21

§ 62

20

§ 23

1, 4, 5, 10, 11, 18, 21

§ 63

26

§ 23a

18, 21

§ 64

2, 4, 10,17, 18, 20, 26

§23b

18, 20, 21

§ 65

6, 7, 8, 10, 11, 18, 20, 21

§23c

18, 21

§ 66

18

§23d

21

§ 66a

4, 18, 26

§23e

21

§ 66b

26

§ 26

10, 12, 25

§ 67

8, 19, 21

§ 28

2, 4

§ 68

5, 18, 21

§ 30

5, 10

§ 69

8, 18, 19, 21, 26

§ 31

5, 8, 10, 12,14

§ 71

8, 16

§ 32

5

§ 75

10

§ 32a

14, 21

§ 78

3, 17, 23

§ 34

5, 10,14

§ 79

3, 17, 20, 23

§ 35

5, 10, 18

§ 80

17, 23

§ 35a

18, 21 gestr.

§ 82

3, 10

§ 36

6, 10, 20, 26

§ 82a

6, 10, 11, 15, 26

§ 36a

10, 20, 26

§ 84a

10, 11,17, 18, 21, 22, 23, 26

§ 37

3, 5, 10,17

§ 84b

19, 21, 26

§ 38

6, 10, 12,17

§ 40

3, 12

§ 41

3, 5, 11

§ 42

17, 18

Anhang 1 – Ausführungsbestimmungen (AB)

Bezeichnung (numerisch) der Satzungsänderungen

AB zu § 8 Abs. 5 Satz 2 und § 12 Abs. 2 Satz 2 gestrichen

24

AB zu § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchst e

10

AB zu § 20 Abs. 3

1

AB zu § 21 Abs. 2

2, 12, 20

AB zu § 23a

21

AB zu § 23b

21

AB zu § 23c

21

AB zu § 23d

21

AB zu § 28 Abs. 2

10, 18

AB zu § 43 Abs. 1  

4, 10, 14

AB zu § 64 Abs. 3a

26

AB zu § 64 Abs. 4 Satz 1

3, 10, 14, 16, 17, 18

AB zu § 65 Abs. 5a

7, 8, 9, 10, 11, 16, 20, 21, 26

AB zu § 66a Abs. 3a

26

AB zu § 68 Abs. 3 Satz 3

4, 5, 8, 26

b) In Teil II „Änderungen der VBLS in der Reihenfolge der Satzungsänderungen“ wird folgende Nummer 26 angefügt:

„26. Änderung der VBLS vom 15.11.2019

Geänderte Paragrafen oder sonstige Textteile (In-Kraft-Treten mit Wirkung vom 01.07.2015):

Inhaltsübersicht, § 36 Abs. 1 S. 1 Buchst. d, § 36a S. 3, 2. Halbsatz, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 1, Abs. 3a, Abs. 4 S. 2, § 66a Abs. 1, Abs. 3a, § 82a Abs. 1, die Ausführungsbestimmungen zu § 64 Abs. 3a, Ausführungsbestimmungen zu § 65 Abs. 5a, Ausführungsbestimmungen zu § 66a Abs. 3a und Ausführungsbestimmungen zu § 68 Abs. 3 S. 3

Geänderte Paragrafen oder sonstige Textteile (In-Kraft-Treten mit Wirkung vom 01.01.2020):

Inhaltsübersicht, § 59 S. 9, § 66b, § 69 Abs. 3, § 82a Abs. 2, § 84a Abs. 11, § 84b Überschrift und § 84b Abs. 3“

- MBl. NRW. 2020 S. 49