Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 5 vom 21.2.2020 Seite 97 bis 126

Ordnung über das Verfahren zur Berufung von Professorinnen und Professoren der Hochschule für Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
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Ordnung über das Verfahren zur Berufung von Professorinnen und Professoren der Hochschule für Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen

203018

Ordnung über das Verfahren zur Berufung von Professorinnen und Professoren der Hochschule für Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen

(Berufungsordnung)

Runderlass des Ministeriums der Finanzen

Vom 6. Februar 2020

Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft habe ich die vom Senat der Hochschule für Finanzen am 10. Oktober 2019 beschlossene Berufungsordnung der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen mit Erlass vom 5. Februar 2020 gemäß § 30 in Verbindung mit § 29 Absatz 2 des Gesetzes über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 878) geändert worden ist, genehmigt. Ihren Wortlaut gebe ich nachstehend bekannt:

Ordnung über das Verfahren zur Berufung von Professorinnen und Professoren der Hochschule für Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 4. Februar 2020

Aufgrund des § 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 2 Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst erlässt die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen folgende

Berufungsordnung.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt das Verfahren über die Berufung von Professorinnen und Professoren an der Hochschule für Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen. Alle weiteren Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten für Personen mit dem Geschlechtseintrag „divers“ in gleicher Weise.

§ 2 Berufungsantrag

(1) Das Berufungsverfahren wird in der Regel durch den Antrag der Leitung der Hochschule an das Ministerium der Finanzen auf Freigabe einer bestimmten Professur zur (Wieder-) Besetzung eingeleitet (Berufungsantrag).

(2) Der Antrag soll dem Ministerium der Finanzen nach Maßgabe von § 19 Absatz 2 Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst vorgelegt werden.

§ 3 Ausschreibung

(1) Zu besetzende Stellen für Professorinnen und Professoren hat die Hochschule stets öffentlich auszuschreiben. Der Ausschreibungstext hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

a) die Anforderungen an die Bewerberinnen und Bewerber,

b) die Art und den Umfang der Aufgaben,

c) die vorgesehene Besoldungsgruppe,

d) den beabsichtigten Zeitpunkt der Stellenbesetzung,

e) einen Hinweis auf die einzureichenden Bewerbungsunterlagen,

f) die Dauer der Bewerbungsfrist und

g) einen Hinweis nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 1999 (GV. NRW. S. 590), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), sowie des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789).

(2) Gehen Bewerbungen auf Stellen für Professorinnen und Professoren außerhalb der Bewerbungsfrist ein, so kann die Berufungskommission per Beschluss entscheiden, dass diese noch berücksichtigt werden.

(3) Die Ausschreibung erfolgt öffentlich, insbesondere im Bundessteuerblatt.

§ 4 Berufungskommission

(1) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung über Vorschläge für die Berufung von Professorinnen und Professoren wählt der Senat vorbehaltlich Absatz 2 Satz 4 aus der Mitte seiner gewählten Mitglieder für ein Berufungsverfahren eine Berufungskommission. Die Wahl einer Berufungskommission für die Dauer der Amtszeit des Senats ist zulässig. Die Berufungskommission hat die Aufgabe, das Berufungsverfahren so zu führen, dass die Besetzung der Professur nach den Grundsätzen der Bestenauslese erreicht werden kann.

(2) Der Berufungskommission gehören die Leitung der Hochschule, drei Professorinnen oder Professoren, eine Dozentin oder ein Dozent und eine Studierende beziehungsweise ein Studierender an. Für die Mitglieder der Berufungskommission kann eine gleiche Anzahl von Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertretern gewählt werden. Die Mitglieder der Berufungskommission und deren Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter werden mit Ausnahme der Leitung sowie deren Stellvertretung von den jeweiligen Gruppen (Professorinnen oder Professoren, Dozentinnen oder Dozenten, Studierende) im Senat getrennt gewählt. In die Berufungskommission können auch Professorinnen oder Professoren gewählt werden, die nicht dem Senat angehören, wenn sie das Wahlrecht zum Senat haben. Im Hinblick auf die Zusammensetzung der Berufungskommission sind die Vorgaben des § 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten.

(3) Die Berufungskommission kann zu dem Berufungsverfahren eine Professorin oder einen Professor einer deutschen Hochschule mit beratender Stimme hinzuziehen.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte und die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sind gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu beteiligen. Sie haben beratende Funktion und sind nicht stimmberechtigt.

(5) Die Berufungskommission tagt in nichtöffentlicher Sitzung und arbeitet vertraulich. Über die Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt. Die Berufungskommission wählt aus ihrer Mitte eine Professorin oder einen Professor zur beziehungsweise zum Vorsitzenden, die beziehungsweise der Mitglied des Senats sein muss. Die Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter sollen an den Sitzungen der Berufungskommission teilnehmen. Ein Stimmrecht steht ihnen jedoch nur im Vertretungsfall zu.

(6) Die Berufungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder in der Sitzung anwesend ist und die Professorinnen beziehungsweise Professoren die Mehrheit haben.

(7) Beschlüsse werden vorbehaltlich des § 5 Absatz 7 mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen.

§ 5 Berufungsverfahren in der Berufungskommission

(1) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist gemäß § 3 Absatz 1 trifft die Berufungskommission auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen eine Vorauswahl über die geeigneten Bewerberinnen und Bewerber. Die Vorauswahl hat die in § 5 Absatz 6 genannten Kriterien zu berücksichtigen.

(2) Die in die engere Wahl gezogenen geeigneten Bewerberinnen und Bewerber können zu einer hochschulöffentlichen Probelehrveranstaltung eingeladen werden, der sich ein Fachgespräch anschließen kann.

(3) Im Anschluss an die Probelehrveranstaltung und das Fachgespräch erfolgt eine nichtöffentliche Aussprache der Bewerberin beziehungsweise des Bewerbers mit der Berufungskommission.

(4) Jede Professorin beziehungsweise jeder Professor der Hochschule, die beziehungsweise der das Wahlrecht zum Senat besitzt, hat das Recht, ein Votum über einzelne Bewerberinnen oder Bewerber abzugeben. Das ausschließlich dem Senat und der Berufungskommission zustehende Recht, Einsicht in die Personalakte sowie die Bewerbungsunterlagen zu nehmen, bleibt hiervon unberührt.

(5) Der anschließende Berufungsvorschlag der Berufungskommission soll drei Einzelvorschläge in bestimmter Reihenfolge und eine ausreichende Begründung enthalten, welche sich an den in § 5 Absatz 6 genannten Kriterien orientiert. In begründeten Ausnahmefällen kann der Berufungsvorschlag weniger Namen enthalten.

(6) Die Berufungskommission hat bei dem Berufungsvorschlag insbesondere die folgenden Auswahlkriterien zu berücksichtigen:

a) Qualität von Hochschulabschlüssen und sonstigen Examina,

b) Qualität der Promotionsleistungen,

c) Anzahl und Qualität von fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen,

d) Umfang und Qualität der bisher geleisteten Lehr-, Vortrags- und Gutachtertätigkeit,

e) pädagogische Eignung und Kooperationsfähigkeit,

f) sonstige Leistungen an der Hochschule (zum Beispiel Lehrplanarbeit, Klausurerstellung) sowie entsprechende Leistungen an anderen Hochschulen und Einrichtungen,

g) Fähigkeit und Bereitschaft, der Hochschule neue Impulse für Forschung, Lehre und wissenschaftliche Weiterbildung zu geben und

h) Kompetenzen in den Bereichen der Internationalisierung und der interdisziplinären Zusammenarbeit.

(7) Die Beschlussfassung über den Berufungsvorschlag bedarf außer der Mehrheit der Berufungskommission der Mehrheit der der Kommission angehörenden Professorinnen beziehungsweise Professoren. Kommt danach ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der der Kommission angehörenden Professorinnen beziehungsweise Professoren.

(8) Jedes Mitglied der Berufungskommission, das bei der Beschlussfassung überstimmt worden ist, kann dem Berufungsvorschlag ein Sondervotum beifügen, wenn es in der Sitzung angemeldet und binnen vierzehn Tagen bei dem Vorsitz der Berufungskommission eingereicht wird.

§ 6 Verfahren im Senat

(1) Der Senat fasst seinen Beschluss über den Berufungsvorschlag unter Beachtung des Vorschlags der Berufungskommission, dem gegebenenfalls beigefügten Sondervotum und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten. § 5 Absatz 5 gilt sinngemäß.

(2) Beschlussfassungen des Senats gemäß Absatz 1 bedürfen außer der Mehrheit des Senats der Mehrheit der dem Senat angehörenden gewählten Professorinnen und Professoren. Kommt danach ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem Senat angehörenden gewählten Professorinnen und Professoren.

(3) Jedes Mitglied des Senats, das bei der Beschlussfassung überstimmt worden ist, kann dem Senatsbeschluss ein Sondervotum beifügen, wenn es in der Sitzung angemeldet und binnen vierzehn Tagen bei der Leitung der Hochschule eingereicht wird.

§ 7 Vorlage des Senatsbeschlusses

Die Leitung der Hochschule legt den Berufungsvorschlag zum frühestmöglichen Zeitpunkt dem Ministerium der Finanzen vor (§ 19 Absatz 2 Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst).

§ 8 Bekanntmachung

Die Berufungsordnung der Hochschule sowie ihre Änderungen werden im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2020 S. 98