Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 5 vom 21.2.2020 Seite 97 bis 126

Änderung des Runderlasses „NRW Landesprogramm Kultur und Schule“
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Änderung des Runderlasses „NRW Landesprogramm Kultur und Schule“

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Änderung des Runderlasses
„NRW Landesprogramm Kultur und Schule“

Runderlass des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft

Vom 4. Februar 2020

Der Runderlass des Ministerpräsidenten vom 15. März 2007 (MBl. NRW S. 292), der zuletzt durch Runderlass vom 26. Februar 2015 (MBl. NRW S. 231) geändert wurde, wird wie folgt geändert:

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1. In Nummer 2.1 wird in Satz 1 und 3 jeweils das Wort „vierfacher“ durch das Wort „dreifacher“

    ersetzt.

2. Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Buchstabe c wird folgender Satz angefügt:

„Es ist darzulegen, dass das Projekt 40 Einheiten umfasst und wie sich diese auf den Durchführungszeitraum verteilen.“

b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„Vorrangige Förderung

Erläuterung: Vorrangig ausgewählt werden sollen Projekte, die sich an Kinder im Primarbereich wenden. Alle anderen Schulformen sind angemessen zu berücksichtigten."

3. Nummer 3.3 wird wie folgt gefasst:

„3.3 Gruppengröße

Abhängig von der jeweiligen Projektbeschreibung wird eine Gruppengröße von in der Regel zwölf bis 25 Teilnehmenden empfohlen.“

4. Nummer 3.4 wird wie folgt gefasst:

„3.4 Nachrückverfahren und Künstlerpool

Liegen der Jury mehr förderungswürdige Projekte vor als unter Beachtung des Orientierungsrahmens befürwortet werden könnten, so können höchstens fünf davon als so genannte Nachrückerprojekte im Antrag mit aufgeführt werden. Sollte eine Künstlerin beziehungsweise ein Künstler oder eine Kunstpädagogin beziehungsweise ein Kunstpädagoge seine Aufgaben aus wichtigen Gründen nicht wahrnehmen können, haben die Zuwendungsempfänger die Möglichkeit, über den vorgenannten Künstlerpool einen qualifizierten Ersatz zu suchen. Um die Anwendung der Qualitätskriterien zu gewährleisten, ist die Übernahme von Projekten durch andere nur möglich, wenn es sich um solche aus dem Künstlerpool handelt. In diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt. In allen anderen Fällen setzt der Ersatz eines Projektes durch ein anderesbeziehungsweise die Nachbesetzung der Projektdurchführenden die Zustimmung der Bezirksregierung voraus. Änderungen gegenüber der dem Antrag beigefügten Projektliste sind im Verwendungsnachweis aufzuführen und zu begründen.“

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Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2020 S. 105