Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 5 vom 21.2.2020 Seite 97 bis 126

Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Projekten zur Stärkung der künstlerisch- kulturellen Bildung an Schulen im Rahmen des NRW-Landesprogramms Kultur und Schule
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Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Projekten zur Stärkung der künstlerisch- kulturellen Bildung an Schulen im Rahmen des NRW-Landesprogramms Kultur und Schule

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Änderung der
Richtlinie über die Gewährung
von Zuwendungen zur Durchführung von
Projekten zur Stärkung der künstlerisch-
kulturellen Bildung an Schulen im Rahmen des
NRW-Landesprogramms Kultur und Schule

Runderlass des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft

Vom 4. Februar 2020

Der Runderlass des Ministerpräsidenten vom 16. März 2007 (MBl. NRW. S. 300), der zuletzt durch Runderlass vom 26. Februar 2015 (MBl. NRW. S. 231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

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1. Die Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Land gewährt nach Maßgabe dieses Erlasses und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), in der jeweils geltenden Fassung, sowie unter Beachtung des Runderlasses des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft „Allgemeine Richtlinie zur Förderung von Projekten und Einrichtungen auf dem Gebiet der Kultur, der Kunst und der Kulturellen Bildung“ vom 30. Dezember 2014 (MBl. NRW. S. 862), Zuwendungen für Projekte zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen.“

2. In Nummer 4 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:

„Durchführung außerunterrichtlicher Projekte von Künstlern und Kunstpädagogen in allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen mit einem Umfang von 45 Einheiten (Einheiten à 90 Minuten). Die Projekte sollen regelmäßig und ein ganzes Schuljahr lang in circa 40 Einheiten einmal wöchentlich stattfinden. Fünf Einheiten werden für die notwendige Vor- und Nachbereitung berücksichtigt. Projekte mit vergleichbarem zeitlichen Gesamtumfang können zusammengefasst und als Blockprojekt durchgeführt werden.“

3. Nummer 5.4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) Der Höchstbetrag der anerkennungsfähigen zuwendungsfähigen Ausgaben beläuft sich pro künstlerischem Projekt auf 3 375 Euro. Ausnahmsweise kann dieser Betrag verdoppelt werden, wenn zwei Künstlerinnen beziehungsweise Künstler oder Kunstpädagoginnen beziehungsweise Kunstpädagogen in einer Gruppe mit Kinder und Jugendlichen arbeiten. Das Erfordernis, zwei Künstlerinnen beziehungsweise Künstler oder Kunstpädagoginnen beziehungsweise Kunstpädagogen einzusetzen, muss sich aus der Projektbeschreibung ergeben.“

4. In Nummer 5.4.1 Buchstabe a wird die Angabe „2.440“ durch die Angabe „2 700“ ersetzt.

5. Nummer 5.4.2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b wird die Angabe „750“ durch die Angabe „900“ ersetzt.

b) Buchstabe c wird aufgehoben.

6. In Nummer 7.1 Satz 2 wird das Wort „vierfacher“ durch das Wort „dreifacher“ ersetzt.

7. Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass gilt in der vorstehenden Fassung erstmals für Projekte, die im Schuljahr 2020/2021 durchgeführt werden. Er tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt längstens bis zum 31. Juli 2025.

Für Projekte bis einschließlich Schuljahr 2019/2020 gelten die Richtlinien in der Fassung des Runderlasses vom 26. Februar 2015 (MBl. NRW. S. 231).“

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Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2020 S. 113