Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 5 vom 21.2.2020 Seite 97 bis 126

Zusammenarbeit zwischen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern beziehungsweise Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten und der Polizei
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Muster 1
 

Zusammenarbeit zwischen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern beziehungsweise Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten und der Polizei

2051

Zusammenarbeit zwischen
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern beziehungsweise
Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten und der Polizei

Gemeinsamer Runderlass

des Ministeriums des Innern,

des Ministeriums der Justiz

und des Ministeriums der Finanzen

Vom 14. Februar 2020

1

Der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums des Innern, des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums der Finanzen vom 4. Dezember 2018 (MBl. NRW. S. 704, ber. 2019 S. 11) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Die Übermittlung personenbezogener Daten von Vollstreckungsschuldnern an die Polizei in der Anfrage erfolgt dabei in Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe der GV/VB im Sinne von § 3 des Datenschutzgesetzes NRW in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). Die Anfrage ist notwendig, um zum Zwecke der Eigensicherung eine Einschätzung hinsichtlich potentieller von Vollstreckungsschuldnern ausgehender Gefahren vornehmen zu können und damit Angriffen auf die GV/VB vorzubeugen.“

b) Satz 4 wird aufgehoben.

2. In Nummer 2.1 Satz 1 werden die Wörter „Die Anhaltspunkte, wie beispielsweise entsprechende Äußerungen oder Drohungen, Informationen Dritter, Hausverbote, sind“ durch die Wörter „Der Anlass der Anfrage ist“ ersetzt.

3. In Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit zu einem Vollstreckungsschuldner einschlägige polizeiliche Erkenntnisse vorliegen, dient die Übermittlung dieser Erkenntnisse der Verhütung schwerwiegender Nachteile im Sinne von § 27 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e) des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), in der jeweils geltenden Fassung, in Form von möglichen Angriffen auf Leib oder Leben der GV/VB.“

4. „Muster 1“ wird durch „Muster 1“ dieses Erlasses ersetzt.

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2020 S. 103