Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 8 vom 3.4.2020 Seite 167 bis 214

Änderung der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte
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Änderung der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte

21220

Änderung der Berufsordnung
für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte

Vom 16. November 2019

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 16. November 2019 aufgrund § 31 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist, folgende Änderung der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 14. November 1998 (MBl. NRW. 1999 S. 350), die zuletzt am 24. November 2018 (MBl. NRW. 2019 S. 498) geändert worden ist, beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 2020, AZ: G.0920 genehmigt worden ist.

Artikel 1

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ärztinnen und Ärzte dürfen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der ärztlichen Tätigkeit teilnehmen, Informationen über Patientinnen und Patienten zugänglich machen. Über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit haben sie diese zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.“

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Dienstleistungsunternehmen sowie sonstigen Personen, die an der beruflichen Tätigkeit mitwirken, sind Ärztinnen und Ärzte zur Offenbarung befugt, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der mitwirkenden Personen erforderlich ist. Ärztinnen und Ärzte haben dafür zu sorgen, dass die mitwirkenden Personen schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung haben Ärztinnen und Ärzte vorzunehmen oder auf das von ihnen beauftragte Dienstleistungsunternehmen zu übertragen.“

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Übermittlung von Daten an Dritte zum Zweck der privatärztlichen Abrechnung ist nur zulässig, wenn die Patientin oder der Patient in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten nachweisbar eingewilligt hat.“

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

Artikel 2

Diese Änderung der Berufsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Ausgefertigt:

Düsseldorf, den 20. November 2019

Rudolf  H e n k e
   Präsident

Genehmigt:

Düsseldorf, den 28. Februar 2020

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des

Landes Nordrhein-Westfalen

AZ: G. 0920

Im Auftrag

H a m m

Die vorstehende Änderung der Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 16. November 2019 wird nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen im Internet auf der Homepage der Ärztekammer Nordrhein (www.aekno.de) unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 14. März 2020

Rudolf H e n k e
   Präsident

- MBl. NRW. 2020 S. 182