Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 8 vom 3.4.2020 Seite 167 bis 214

Änderung der Geschäftsordnung (GeschO) der Apothekerkammer Nordrhein
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Änderung der Geschäftsordnung (GeschO) der Apothekerkammer Nordrhein

21210

Änderung der Geschäftsordnung (GeschO)
der Apothekerkammer Nordrhein

Bekanntmachung der Apothekerkammer Nordrhein

Vom 20. November 2019

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 20. November 2019 aufgrund des § 23 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S.  403), die zuletzt durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist, folgende Änderung der Geschäftsordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums vom 28. Februar 2020, Az.: IV B2 G.0924, genehmigt worden ist.

Artikel I

Die Geschäftsordnung (GeschO) der Apothekerkammer Nordrhein vom 12. Juni 1996 (MBl. NRW. S. 1388), die zuletzt am 27. Mai 2009 (MBl. NRW. S. 404) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die Worte „in Textform“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Über die Einberufung sind die Mitglieder der Kammerversammlung mittels einer Ladung in Textform mindestens 21 Kalendertage vor dem festgesetzten Sitzungstermin zu informieren. Als fristwahrend gilt auch ein Hinweis in Textform auf die Bereitstellung der Ladung in einer den Mitgliedern zugänglichen digitalen Quelle. In der Ladung werden Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung bekanntgegeben. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist abgekürzt werden.“ 

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 neu eingefügt:

„(2) Die erforderlichen Beratungsunterlagen werden in Textform zur Verfügung gestellt. Soweit die Beratungsunterlagen in einer den Mitgliedern zugänglichen digitalen Quelle bereitgestellt werden, ergeht ein Hinweis in Textform. Auf Wunsch können die Beratungsunterlagen per Post zugesandt oder in ausgedruckter Form zu Beginn der Sitzung ausgehändigt werden.“

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu Absätzen 3 und 4 (neu).

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die Worte „in Textform“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die Worte „in Textform“ ersetzt.

4. In § 6 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „schriftlich“ durch die Worte „in Textform“ ersetzt. 

5. In § 10 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die Worte „in Textform“ ersetzt.

6. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Ein Abdruck der Niederschrift ohne Anwesenheitsliste ist allen Mitgliedern der Kammerversammlung, des Kammervorstandes, des Aufsichtsführenden Ausschusses des Versorgungswerkes, des Geschäftsführenden Ausschusses des Versorgungswerkes und den Aufsichtsbehörden innerhalb eines Monats nach der Sitzung in Textform zukommen zu lassen. Als fristwahrend gilt auch ein Hinweis in Textform auf die Bereitstellung des Dokumentes in einer den Mitgliedern zugänglichen digitalen Quelle.“

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Wird innerhalb eines Monats nach Überlassung der Niederschrift ein in Textform begründeter Einspruch nicht erhoben, so gilt die Niederschrift als genehmigt.“

7. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt neu gefasst:

„Über die Einberufung sind die Mitglieder der Ausschüsse mittels einer Ladung in Textform mindestens 19 Kalendertage vor dem festgesetzten Sitzungstermin zu informieren. Als fristwahrend gilt auch ein Hinweis in Textform auf die Bereitstellung der Ladung in einer den Mitgliedern zugänglichen digitalen Quelle.“

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 neu eingefügt:

„(4) Die erforderlichen Beratungsunterlagen werden in Textform zur Verfügung gestellt. Soweit die Beratungsunterlagen in einer den Mitgliedern zugänglichen digitalen Quelle bereitgestellt werden, ergeht ein Hinweis in Textform. Auf Wunsch können die Beratungsunterlagen per Post zugesandt oder in ausgedruckter Form zu Beginn der Sitzung ausgehändigt werden.“

8. § 26 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Ein Abdruck der Niederschrift ist allen Ausschussmitgliedern in Textform zukommen zu lassen. Soweit das Dokument in einer den Mitgliedern zugänglichen digitalen Quelle bereitgestellt wird, ergeht ein Hinweis in Textform.“

9. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Über die Einberufung sind die Mitglieder des Kammervorstandes mittels einer Ladung in Textform mindestens zehn Kalendertage vor dem festgesetzten Sitzungstermin zu informieren. Als fristwahrend gilt auch ein Hinweis in Textform auf die Bereitstellung der Ladung in einer den Mitgliedern zugänglichen digitalen Quelle. In der Ladung werden Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung bekanntgegeben. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist abgekürzt werden.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 neu eingefügt:

„(2) Die erforderlichen Beratungsunterlagen werden in Textform zur Verfügung gestellt. Soweit die Beratungsunterlagen in einer den Mitgliedern zugänglichen digitalen Quelle bereitgestellt werden, ergeht ein Hinweis in Textform. Auf Wunsch können die Beratungsunterlagen per Post zugesandt oder in ausgedruckter Form zu Beginn der Sitzung ausgehändigt werden.“

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden zu Absätzen 3 bis 6 (neu).

10. In § 29 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

11. § 30 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Ein Abdruck der Niederschrift soll allen Mitgliedern des Kammervorstandes und deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung in Textform zukommen. Soweit das Dokument in einer den Mitgliedern zugänglichen digitalen Quelle bereitgestellt wird, ergeht ein Hinweis in Textform.“

12. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Die Kreisvertrauensapothekerinnen und Kreisvertrauensapotheker sollen mindestens einmal im Jahr die Kammerangehörigen ihres Kreises oder ihrer kreisfreien Stadt zu einer Versammlung einberufen. Über die Einberufung sind die Kammerangehörigen mittels einer Ladung in Textform mindestens 21 Kalendertage vor dem festgesetzten Termin zu informieren. Die Tagesordnung und die erforderlichen Beratungsunterlagen sollen beigefügt werden. Soweit die Ladung, die Tagesordnung und die erforderlichen Beratungsunterlagen in einer den Kammerangehörigen zugänglichen digitalen Quelle bereitgestellt werden, ergeht ein Hinweis in Textform. Die Apothekerkammer ist von der Einberufung der Versammlung gleichzeitig zu unterrichten.“

b) In Absatz 3 wird Satz 3 wie folgt neu gefasst:

„Ein Abdruck der Niederschrift ist dem Kammervorstand unverzüglich in Textform zukommen zu lassen.“

c) In Absatz 3 wird nach Satz 3 folgender neuer Satz 4 neu eingefügt:

„Soweit das Dokument in einer dem Kammervorstand zugänglichen digitalen Quelle bereitgestellt wird, ergeht ein Hinweis in Textform.“

d) Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

„(5) Vorschläge und Anträge, die in einer Versammlung beschlossen werden, sind von der Kreisvertrauensapothekerin oder dem Kreisvertrauensapotheker unverzüglich dem Kammervorstand in Textform zukommen zu lassen. Soweit das Dokument in einer dem Kammervorstand zugänglichen digitalen Quelle bereitgestellt wird, ergeht ein Hinweis in Textform.“

Artikel II

Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Ausgefertigt.

Düsseldorf, den 26. November 2019

Dr. Armin  H o f f m a n n

Präsident

Genehmigt.

Düsseldorf, den 28. Februar 2020

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Az.: IV B2 G.0924

Im Auftrag

H a m m

- MBl. NRW. 2020 S. 181