Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 10 vom 7.5.2020 Seite 235 bis 262

Änderung der „Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen (Förderrichtlinien Wolf)“
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Änderung der „Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen (Förderrichtlinien Wolf)“

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Änderung der
„Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen
und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch
den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen
(Förderrichtlinien Wolf)“

Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

III–4 – 615.14.01.01

Vom 17. März 2020

1

Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 3. Februar 2017 (MBl. NRW. S. 85), der zuletzt durch Runderlass vom 6. März 2019 (MBl. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2.1.1 wird wie folgt gefasst:

„2.1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Billigkeitsleistungen als freiwillige Zahlung zur Minderung der mit Wolfsübergriffen verbundenen wirtschaftlichen Belastungen nach Maßgabe dieser Richtlinien und auf Grund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:

- Teil II, Kapitel 1.2.1.5 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (2014/C 204/01) (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1) und
- § 53 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158).

Falls es sich im Einzelfall um eine nicht notifizierte Beihilfe handeln sollte, ist je nach Wirtschaftssektor folgende Norm in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

- die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) oder
- die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).“

2. In Nummer 2.4.1.1 Buchstabe b werden die Wörter „mit hoher Wahrscheinlichkeit als Verursacher nicht ausgeschlossen“ durch die Wörter „mit hinreichender Sicherheit als Verursacher festgestellt“ ersetzt.

3. In Nummer 2.4.1.2 Satz 2 werden die Wörter „von zwei Jahren“ durch die Angabe „bis zum 17. September 2020 oder von einem halben Jahr“ ersetzt.

4. Nach Nummer 2.4.1.2 wird folgende Nummer 2.4.2 eingefügt:

„2.4.2
Billigkeitsleistungen werden nur gewährt, wenn die Tierbestände entsprechend den Vorgaben der guten fachlichen Praxis gehalten werden und die daraus resultierenden Mindeststandards zur Einzäunung von Tieren umgesetzt werden.“

5. Die bisherige Nummer 2.4.2 wird Nummer 2.4.3.

6. Nummer 2.5.1.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird nach dem die Wort „Verwerfen“ die Angabe „(Tot- und Fehlgeburten)“ eingefügt.

b) Buchstabe c wird aufgehoben.

c) Die Buchstaben d bis f werden die Buchstaben c bis e.

d) In Satz 2 wird die Angabe „b) bis f)“ durch die Angabe „b bis e“ ersetzt.

7. Nach Nummer 2.5.1.2 wird folgende Nummer 2.5.1.3 eingefügt:

„2.5.1.3
Die Höhe der jeweiligen Billigkeitsleistung nach dieser Richtlinie und sonstige Ausgleichszahlungen für die Schäden, einschließlich der Zahlungen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen geleistet werden, dürfen 100 Prozent der direkten Kosten und 100 Prozent der indirekten Kosten der Schäden nicht übersteigen. Die Billigkeitsleistung darf nicht zu einer Überfinanzierung des berücksichtigungsfähigen Vermögensnachteils führen. Im Antragsverfahren sind alle für den betreffenden Zweck erhaltenen, beantragten oder beabsichtigten Zuwendungen, Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen Dritter zu benennen.“

8. Der Nummer 2.6.1 wird folgender Satz angefügt:

„Für Schadensereignisse nach den Nummern 2.4 und 2.5, die vor dem 17. März 2020 eingetreten sind, ist der Antrag binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Schadens zu stellen.“

9. Nummer 3.1.1 wird wie folgt gefasst:

„3.1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen für Maßnahmen zur Vermeidung von Wolfsübergriffen nach Maßgabe dieser Richtlinien und auf Grund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:

- Teil II, Kapitel 1.1.1.1 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (2014/C 204/01) (ABl. EU Nr. C 204 vom 1.7.2014, S. 1) und
- Runderlass des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254).

Falls es sich im Einzelfall um eine nicht notifizierte Beihilfe handeln sollte, ist je nach Wirtschaftssektor folgende Norm in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

- die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) oder
- die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).“

10. Nach Nummer 3.6.5 wird folgender Abschnitt IV eingefügt.

„IV
Allgemeine Bestimmungen zu Billigkeitsleistungen (II) und Zuwendungen (III)

4.1
Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können nicht mit Zuwendungen aus anderen Programmen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden.

4.2
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Teils I Abschnitt 2.4 Randnummer 35 Ziffer 15 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014 - 2020 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1), sofern diese finanziellen Schwierigkeiten nicht durch ein Schadensereignis gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.2, 1.2.1.3, 1.2.1.5 oder 2.8.5 dieser Rahmenregelung verursacht wurden, sind von der Gewährung einer Billigkeitsleistung und einer Zuwendung ausgeschlossen.

4.3
Unternehmen, die nicht die Voraussetzungen als Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156, S. 1), erfüllen, sind von der Gewährung einer Billigkeitsleistung und einer Zuwendung ausgeschlossen.

4.4
Unternehmen, die einer Rückforderungsandrohung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen keine Billigkeitsleistungen und Zuwendungen nach dieser Richtlinie gewährt werden.

4.5
Vorbehaltlich von Maßnahmen der Europäischen Kommission und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung der Transparenzanforderungen werden auf der Beihilfewebsite des zuständigen Ministeriums folgende Informationen über die gewährte Billigkeitsleistung und Zuwendung veröffentlicht:

- Vollständiger Wortlaut der Beihilferegelung einschließlich ihrer Durchführungsbestimmungen,
- Namen der Bewilligungsbehörden
- Link zur Transparenzdatenbank.

Bei Überschreiten des Schwellenwertes von 60 000 Euro werden auch die Namen der einzelnen Beihilfeempfänger, Art der Beihilfe und Beihilfebetrag je Beihilfeempfänger, Tag der Gewährung, Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen), Region (auf NUTS-Ebene 2), in der der Beihilfeempfänger angesiedelt ist, sowie Hauptwirtschaftszweig, in dem der Beihilfeempfänger tätig ist (auf Ebene der NACE-Gruppe), veröffentlicht.“

11. Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2020 S. 259