Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 12 vom 5.6.2020 Seite 269 bis 302

Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen (TVA-L Gesundheit) vom 29. Januar 2020
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Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen (TVA-L Gesundheit) vom 29. Januar 2020

20319

Änderungstarifvertrag Nr. 2
zum Tarifvertrag
für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen
(TVA-L Gesundheit) vom 29. Januar 2020

Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen

B 4420 – 5 – IV

Vom 25. Mai 2020

Den nachstehenden Tarifvertrag, mit dem der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen (TVA-L Gesundheit) vom 30. Oktober 2018 (veröffentlicht durch Bek. d. Finanzministeriums – B 4420-5-IV - v. 22. März 2019 – SMBl. NRW. 20319) geändert worden ist, gebe ich bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 2

zum Tarifvertrag

für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen

(TVA-L Gesundheit) vom 29. Januar 2020

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

_______________

*)            Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

-               Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für

-               Gewerkschaft der Polizei,

-               Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

-               Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

und
b)            mit dbb beamtenbund und tarifunion.


§ 1

Änderung des TVA-L Gesundheit

Der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen (TVA-L Gesundheit) vom 30. Oktober 2018, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 2. März 2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Studierende in einem ausbildungsintegrierten dualen Studium, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrages für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) erfasst sind.“

2. In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „abgeschlossener“ durch das Wort „abgelegter“ ersetzt.

§ 2

Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2020 in Kraft.

- MBl. NRW. 2020 S. 275