Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 13 vom 19.6.2020 Seite 303 bis 316

Änderung der Richtlinien zur Förderung der Zucht und Haltung bedrohter Haus- und Nutztierrassen
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Änderung der Richtlinien zur Förderung der Zucht und Haltung bedrohter Haus- und Nutztierrassen

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Änderung der
Richtlinien zur Förderung
der Zucht und Haltung bedrohter Haus- und Nutztierrassen

Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

– II-2-2406.11

Vom 4. Mai 2020

I

Der Runderlass „Richtlinien zur Förderung der Zucht und Haltung bedrohter Haus- und Nutztierrassen“ des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 24. Februar 2015 (MBl. NRW. S. 293) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.1 wird das Wort „wird“ durch die Wörter „werden kann“ ersetzt.

2. In Nummer 2.1 werden die Wörter „Haus- und Nutztierrassen“ durch die Wörter „Rinder-, Schaf-, Schwein-, Pferd- und Ziegenrassen“ ersetzt und nach der Angabe „(BLE)“ die Wörter „als einheimisch und“ eingefügt.

3. Die Nummern 2.2 bis 2.2.5 werden aufgehoben.

4. Die Nummer 2.3 wird die Nummer 2.2.

5. Nummer 4.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „der Zuwendungsempfänger“ werden gestrichen.

b) Es wird folgender erster Spiegelstrich eingefügt: „- der Zuwendungsempfänger Eigentümer der Tiere ist und“.

c) Im zweiten Spiegelstrich werden die Wörter „selbst hält“ durch die Wörter „gehalten werden“ ersetzt.

d) Im dritten Spiegelstrich werden vor den Wörtern „den Nachweis“ die Wörter „der Zuwendungsempfänger“ eingefügt.

6. In Nummer 4.2 werden die Wörter „innerhalb von sechs Monaten“ durch die Wörter „bis zum Ende des übernächsten Monats“ ersetzt.

7. Nach Nummer 5.4 wird folgende Nummer 5.5 eingefügt:

„5.5
Es werden höchstens 150 GVE je Zuwendungsempfänger berechnet.“

8. Die Nummer 6.2.1 wird aufgehoben.

9. Die Nummer 6.2.2 wird die Nummer 6.2.1.

10. In Nummer 8 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.

II.

Dieser Runderlass tritt am 30. September 2020 in Kraft.

- MBl. NRW. 2020 S. 309