Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 14 vom 25.6.2020 Seite 317 bis 320

Aufstockung der Corona-Prämie mit Landesmitteln für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
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Aufstockung der Corona-Prämie mit Landesmitteln für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

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Aufstockung der Corona-Prämie mit Landesmitteln für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen

Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 24. Juni 2020

Das nordrhein-westfälische Kabinett hat am 26. Mai 2020 beschlossen, von der in § 150a Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Corona-Prämie für Beschäftigte, Auszubildende und Freiwillige im freiwilligen sozialen Jahr, die in der Altenpflege tätig sind, aufzustocken. Der Haushalts- und Finanzausschusses hat der Verausgabung der Mittel zugestimmt. Die benötigten Haushaltsmittel werden aus dem NRW- Rettungsschirm zur Verfügung gestellt. Die im Rahmen des NRW-Rettungsschirmgesetzes zur Verfügung gestellten Mittel dienen der Bewältigung aller direkten und indirekten Folgen der Corona-Krise. Die Verausgabung der Mittel erfolgt in den Einzelplänen der Ressorts.

Beschäftigte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags in Pflegeeinrichtungen eingesetzt werden, erhalten damit die Möglichkeit, die steuer- und sozialversicherungsabgabenfreie Prämie, die bundesgesetzlich mit dem Zweiten Bevölkerungsschutzgesetz verankert wurde, voll auszuschöpfen. Mit der Prämie soll die besondere Wertschätzung gegenüber den Beschäftigten in der Pflege zum Ausdruck gebracht werden, die besonderen Belastungen und Anforderungen in ihrer täglichen Arbeit während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Ausnahmesituation ausgesetzt waren und noch immer sind. Die Umsetzung der Aufstockung aus Landesmitteln erfolgt gemäß den Regelungen für die Corona-Prämie nach § 150a SGB XI - einschließlich der Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat mit den in Nordrhein-Westfalen für die Auszahlung der Corona-Prämie zuständigen Pflegekassen eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen. Die Pflegekassen zahlen neben der Corona-Prämie auch die Landesaufstockung aus. Zur Regelung des weiteren Umsetzungsverfahrens der Landesaufstockung ergeht folgende  

Allgemeinverfügung

1. Zweck, Anwendungsbereich

Das Land Nordrhein-Westfalen erhöht die Corona-Prämie gemäß § 150a Absatz 9 SGB XI für Beschäftigte, Auszubildende und Freiwillige im freien sozialen Jahr im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz oder § 2 Jugendfreiwilligendienstgesetz, die vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 für mindestens drei Monate (Bemessungszeitraum) in einer oder mehreren zugelassenen Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI einschließlich Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a SGB XI tätig waren.

2. Aufstockung der Corona-Prämie

2.1 Das Land Nordrhein-Westfalen erhöht die Corona-Prämie um folgende Beträge:
a) um 500 Euro je Vollzeitäquivalent für die Beschäftigten, die in oder für Pflegeeinrichtungen tätig sind und denen 1000 Euro Corona-Prämie zustehen,
b) um 333 Euro je Vollzeitäquivalent für die Beschäftigten, die in oder für Pflegeeinrichtungen tätig sind und denen 667 Euro Corona-Prämie zustehen,
c) um 166 Euro je Vollzeitäquivalent für die Beschäftigten, die in oder für Pflegeeinrichtungen denen 334 Euro Corona-Prämie zustehen,
d) um 300 Euro für die Auszubildenden nach § 150a Absatz 3 SGB XI, denen 600 Euro Corona-Prämie zustehen sowie
e) um 50 Euro für Freiwillige im freiwilligen sozialen Jahr, denen 100 Euro Corona-Prämie zustehen.
Die Berechnung der zustehenden Anteile aufgrund Teilzeitbeschäftigung oder Kurzarbeit erfolgt entsprechend der Berechnungen für die Corona-Prämie.

2.2 Zuständig für die Auszahlung der Landesmittel sind die für die Umsetzung der Corona-Prämie zuständigen Pflegekassen.

3. Verfahrensregelungen

3.1. Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen machen die für die Auszahlung der Aufstockung an ihre Beschäftigten, Auszubildenden und Freiwilligen im freiwilligen sozialen Jahr erforderlichen Beträge mit der Meldung für die Corona-Prämie gegenüber der zuständigen Pflegekasse geltend. Die Geltendmachung gilt auch, wenn die im Musterformular vorgesehenen Felder "Auszahlungssumme Land" nicht oder nicht vollständig ausgefüllt sind. Die Aufstockungshöhe ergibt sich aus den Angaben nach Plausibilitätsprüfung durch die zuständige Pflegekasse.

3.2 Die Auszahlung der erhaltenen Landesmittel an die Beschäftigten, Auszubildenden und Freiwilligen im freiwilligen sozialen Jahr nach Ziffer 2 erfolgt mit der Auszahlung der Corona-Prämie.

3.3. Im Übrigen finden die Verfahrensregelungen nach § 150a Absatz 1 bis 8 SGB XI einschließlich der Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150a Absatz 7 SGB XI über die Finanzierung von Sonderleistungen während der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen (Prämien-Festlegungen Teil 1) entsprechend Anwendung.  

4. Nachweisverfahren

4.1 Die Pflegeeinrichtungen melden der jeweils zuständigen Pflegekasse mit der Mitteilung der Höhe und des Zeitpunkts der tatsächlichen Auszahlung der Corona-Prämie auch die tatsächliche Auszahlung der Aufstockungsbeträge.

4.2 Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales oder ein durch ihn beauftragter Dritter können gegenüber den Pflegeeinrichtungen den Nachweis der erhaltenen Mittel sowie der tatsächlichen Auszahlungen an die Beschäftigten, Auszubildenden und Freiwilligen im freiwilligen sozialen Jahr verlangen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann zudem die gegenüber der zuständigen Pflegekasse für die Auszahlung gemeldeten Daten verlangen (Anlagen zu den Prämien-Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes).   

4.3 Erhalten die zuständigen Pflegekassen Informationen, die zu einer Rückforderung gegenüber einer Pflegeeinrichtung führen, informieren sie das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales über Name und Sitz der Einrichtung, Höhe der ausgezahlten Mittel, Anzahl der zugrunde gelegten Vollzeitäquivalente beziehungsweise Auszubildenden und Freiwilligen im freiwilligen sozialen Jahr und den möglichen Grund sowie die mögliche Höhe der Rückforderung. In begründeten Fällen kann das Ministerium weitere Nachweise, die die Auszahlung beziehungsweise die Bemessung der ausgezahlten Prämie belegen, verlangen. Zur Plausibilitätsprüfung kann ein Datenabgleich mit den Pflegekassen erfolgen.

5. Rückforderungen

Zu Unrecht ausgezahlte beziehungsweise nicht zweckentsprechend verwendete Landesmittel werden gegenüber der Pflegeeinrichtung durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales oder einen von ihm beauftragten Dritten zurückgefordert.

6. Personenbezogene Daten

6.1 Zum Zwecke der Nachprüfung der rechtmäßigen Verwendung der Landesmittel, kann das Land oder ein von ihm beauftragter Dritter in begründeten Fällen von der Pflegeeinrichtung oder dem Arbeitgeber im Sinne des § 150a Absatz 1 Satz 2 folgende personenbezogenen Daten der Beschäftigten in pseudonymisierter Form anfordern und verarbeiten:

a) Arbeitsvertrag zum Nachweis des Stellenumfangs und des Tätigkeitsbereichs

b) Ausbildungsvertrag oder vertragliche Vereinbarungen zum freiwilligen sozialen Jahr

c) Kontoauszug, aus dem die tatsächlich gezahlte Leistung hervorgeht oder ein vergleichbares Dokument

d) Qualifikationsnachweis, soweit sich aus den vertraglichen Grundlagen keine eindeutige Zuordnung zu der Prämienkategorie im Sinne von § 150a Absatz 2 SGB XI vornehmen lässt.

6.2 Die Daten werden ausschließlich zum Zwecke der Prüfung eines etwaigen Rückforderungsanspruchs gegenüber der Pflegeeinrichtung verarbeitet. Sie werden gelöscht, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens 5 Jahre nach Ablauf des Jahres des letzten Verwaltungshandelns (Aufbewahrungspflichten). Die Beschäftigten haben jederzeit das Recht auf Auskunft und Berichtigung der Daten. Ein Anspruch auf Einschränkung der Datenverarbeitung oder Löschung besteht nur, soweit die Daten nicht zu den genannten Zwecken zur Nachverfolgung berechtigter Landesinteressen erforderlich sind.

7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 und 4 VwVfG NRW öffentlich bekannt gemacht und gilt ab dem 25. Juni 2020 als bekannt gegeben. Sie endet mit dem der Abwicklung des erforderlichen Verfahrens, spätestens zum 31.Dezember 2026.

8. Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung gemäß § 80 Absatz 2 Ziffer 4 VwGO wird angeordnet, um die rechtzeitige Überweisung der Landesmittel an die Pflegeeinrichtungen gemäß § 150a Absatz 9 SGB XI zu gewährleisten und damit die Auszahlung der erhöhten Corona-Prämie an die Beschäftigten zu den im SGB XI genannten Fristen zu ermöglichen. Eine etwa gegen die Verfügung gerichtete Klage hat daher keine aufschiebende Wirkung.

9. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin beziehungsweise der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz in der Städteregion Aachen oder der Kreise Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Hagen oder Hamm oder des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises oder der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen oder Wuppertal oder der Kreise Kleve oder Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreise Viersen oder Wesel ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der Kreise Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln oder Leverkusen oder des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises oder des Rhein-Sieg-Kreises ist die Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld oder der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke oder Paderborn ist die Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Münster oder der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Manfred-von-Richthofen-Straße 8, 48145 Münster, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.

Die Klage kann nach Maßgabe von § 55a VwGO in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 in der jeweils aktuell gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden. 

Düsseldorf, den 24. Juni 2020

Der Staatssekretär
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Edmund  H e l l e r

MBl. NRW. 2020 S. 318