Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 16 vom 3.7.2020 Seite 325 bis 376

Änderung des Runderlasses „Vergütung von ärztlichen Leistungen für Blutentnahmen zur Feststellung von Alkohol, Medikamenten und Drogen im Blut“
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
 

Änderung des Runderlasses „Vergütung von ärztlichen Leistungen für Blutentnahmen zur Feststellung von Alkohol, Medikamenten und Drogen im Blut“

2051

Änderung des Runderlasses
„Vergütung von ärztlichen Leistungen für Blutentnahmen
zur Feststellung von Alkohol, Medikamenten und Drogen im Blut“

Runderlass des Ministeriums des Innern

- 432 - 57.01.36 -

Vom 4. Juni 2020

1

Der Runderlass des Innenministeriums "Vergütung von ärztlichen Leistungen für Blutentnahmen zur Feststellung von Alkohol, Medikamenten und Drogen im Blut“ vom 12. November 2001 (MBl. NRW. S. 1536), der durch Runderlass vom 5. Oktober 2011 (MBl. NRW. S. 392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Blut“ die Wörter „und für Untersuchungen der Gewahrsamsfähigkeit“ eingefügt.

2. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

„Gebühren

Die von der Polizei veranlassten Leistungen bei Blutentnahmen zur Feststellung von Alkohol, Medikamenten und Drogen im Blut und bei Untersuchungen der Gewahrsamsfähigkeit sind auf Grund der Gebührenordnung für Ärzte - im Folgenden GOÄ genannt - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1470) geändert worden ist, nach den Einfachsätzen der GOÄ und des Gebührenverzeichnisses in der jeweils geltenden Fassung zu vergüten.“

b) In Nummer 1.1 werden dem Text folgende Sätze vorangestellt:

Die für eine Abrechnung maßgeblichen Nummern des Gebührenverzeichnisses der GOÄ ergeben sich bei Blutentnahmen aus der Anlage 1 und bei Untersuchungen der Gewahrsamsfähigkeit aus der Anlage 3. Gegebenenfalls sind bei ärztlichen Leistungen beim Besuch des Arztes oder in der Praxis des Arztes Zuschläge berechnungsfähig. Zuschläge nach den Buchstaben A bis D dürfen nicht berechnet werden, wenn die Erbringung der ärztlichen Leistungen in Krankenanstalten erfolgt.“

c) Der bisherige Satz 1 wird gestrichen.

d) In Nummer 1.4 wird das Wort „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.

3.

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

„Entschädigung (neben den Gebühren)“

b) Nach Nummer 2.3 werden folgende Nummern 2.4 und 2.5 eingefügt:

„2.4

Verteilung bestimmter Vergütungsbestandteile

Erfolgen bei einem Besuch Blutentnahmen bei mehreren Personen, sind die berechnungsfähigen Vergütungsbestandteile wie z. B. Besuchsgebühr, Zuschläge, Wegegeld, Verweilgebühr anteilig auf die betroffenen Personen zu verteilen.

Dieses gilt auch für den Fall, dass bei einer Person eine Blutentnahme und bei einer anderen Person eine Untersuchung der Gewahrsamsfähigkeit erfolgt.

Erfolgt eine Blutentnahme und eine Untersuchung der Gewahrsamsfähigkeit bei einer Person, sind die Vergütungsbestandteile vollständig den Auslagen für die Blutentnahme zuzuordnen. Erfolgen Blutentnahme und Untersuchung der Gewahrsamsfähigkeit bei mehreren Personen, sind die anteiligen Vergütungsbestandteile ebenfalls ausschließlich den Auslagen für die Blutentnahmen zuzuordnen.

2.5

Abwesenheitsgeld

Nach § 9 GOÄ erhält der Arzt bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 km eine Reiseentschädigung, die nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 GOÄ auch eine Abwesenheitspauschale enthält.

Diese Pauschale wird "je Tag", also je Kalendertag gezahlt. Demnach kann der Arzt, auch wenn er an einem Tag mehrmals unterwegs ist, bei einer Gesamtabwesenheit von bis zu 8 Stunden nur einmal die Pauschale in Höhe von 51,13 € erhalten.

Das Kilometergeld nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 GOÄ bleibt davon unberührt.

Bei der Berechnung eines Abwesenheitsgeldes für einen Tag bei einer Kreispolizeibehörde darf nicht für den gleichen Tag bei einer anderen Kreispolizeibehörde erneut das Abwesenheitsgeld berechnet werden. Für die lediglich nur einmal zulässige Berechnung des Abwesenheitsgeldes pro Tag sind die Stadt- beziehungsweise Behördengrenzen nicht von Bedeutung. Eine mehrfache Rechnungsstellung des Abwesenheitsgeldes für den gleichen Tag bei einer Kreispolizeibehörde als auch bei verschiedenen Kreispolizeibehörden ist nicht zulässig.“

4. Der Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:

„Durch den liquidierenden Arzt ist anzugeben, dass er zur selbstständigen Liquidation berechtigt ist.“

5. In Nummer 5 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Für die Gebührenanforderung sind den Ärzten beziehungsweise Krankenanstalten die Liquidationsvordrucke der Anlagen 2 und 3 zur Verfügung zu stellen.“

7. Die Nummer 6.1 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz wird der Klammerzusatz neu gefasst: „(einschließlich einer Kopie der Anlage 2)“

b) Vor dem Schlusspunkt wird folgender Halbsatz ergänzt: „, in der Fassung vom 18.08.2004“

6. Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus dem Anhang zu diesem Erlass ersichtliche Fassung.

7. Nach Anlage 2 wird die beigefügte „Anlage 3“ angefügt.

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2020 S. 349