Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 16 vom 3.7.2020 Seite 325 bis 376

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus progres.nrw - Programmbereich Emissionsarme Mobilität -
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus progres.nrw - Programmbereich Emissionsarme Mobilität -

751

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen aus progres.nrw
- Programmbereich Emissionsarme Mobilität -

Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft,
Innovation, Digitalisierung und Energie

Vom 15. Juni 2020

1

Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1

Die förderpolitischen Aktivitäten zur Energiepolitik im Land Nordrhein-Westfalen werden in dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) gebündelt. Teil dieses Programms ist der Programmbereich Emissionsarme Mobilität.

Ziel der Landesregierung ist es, durch eine veränderte Mobilität die Erreichung der Klimaschutzziele im Verkehrssektor zu unterstützen und die Lebensqualität in den Städten zu verbessern. Der Ausbau der Elektromobilität kann dazu einen wichtigen Beitrag leisten. Um den Markthochlauf der Elektromobilität zu beschleunigen, liegt der Schwerpunkt dieser Richtlinie auf der Förderung von Elektrofahrzeugen und Ladeinfrastruktur.

Eine Fortschreibung der Richtlinie bleibt in Abhängigkeit von der technischen Entwicklung und bei Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen unter Mitwirkung der Beteiligten und ihrer Repräsentanten zu gegebener Zeit vorbehalten.

1.2

Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:

a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den zugehörigen Verwaltungsvorschriften gemäß Runderlass des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW S. 1254),

b) Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17),

c) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), im Folgenden AGVO genannt, und

d) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

1.3

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2

Gegenstand der Förderung

a) Umsetzungsberatungen und -konzepte Elektromobilität,

b) Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge,

c) Reine Batterieelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge,

d) Elektrische Lastenfahrräder sowie

e) Konzepte, Studien und Analysen, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht.

Detaillierte Angaben zu den Fördergegenständen befinden sich

a) unter Nummer 6 und

b) in den jeweiligen elektronischen Antragsformularen gemäß Nummer 7.1.

3

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind grundsätzlich

a) natürliche Personen,

b) juristische Personen

aa) des öffentlichen Rechtes wie zum Beispiel Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände, Kirchen und

bb) des Privatrechtes wie zum Beispiel Unternehmen, Vereine und Parteien sowie

c) Personengesellschaften wie zum Beispiel Gesellschaften bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften.

Jeweilige Beschränkungen beziehungsweise Konkretisierungen zur Antragsberechtigung finden sich in Nummer 6.

Ausgeschlossen sind

a) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,

b) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Ziffer 18 der AGVO,

c) Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 der AGVO und

d) der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen,

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

Die Förderung erstreckt sich auf Vorhaben innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen.

4.2

Es werden nur Vorhaben gefördert, mit denen vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn gilt die Auftragsvergabe, das heißt jede verbindliche Bestellung und jeder Vertrag über den Kauf, die Installation oder sonstige Leistungen. Planung und Genehmigungsverfahren gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

4.3

Es darf sich bei dem Vorhaben nach den Nummer 2, Buchstaben a) bis d) weder um einen Eigenbau, einen Prototypen mit weniger als vier Exemplaren, eine Reparatur oder Ersatzteilbeschaffung noch um ein gesetzlich vorgeschriebenes oder behördlich angeordnetes Vorhaben handeln. Serienfahrzeuge, bei denen die Karosserie beziehungsweise der Rahmen für bestimmte Einsatzwecke baulich angepasst wurden, sind förderfähig.

4.4

Der Zuwendungsbescheid ersetzt nicht die aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung, für das beabsichtigte Vorhaben eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung einzuholen.

4.5

Antragsunterlagen gehen in das Eigentum der Bewilligungsbehörde über.

5

Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung auf Ausgabenbasis als nicht rückzahlbarer Zuschuss oder Zuweisung.

5.2

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für

a) Beratungsleistungen und die Erstellung von Konzepten, Studien und Analysen,

b) den Erwerb, das Leasing oder die Langzeitmiete von Neufahrzeugen,

c) den Erwerb von neuen elektrischen Lastenfahrrädern sowie

d) den Erwerb und die Errichtung fabrikneuer Ladeinfrastruktur.

Die Ausgaben müssen notwendig, nachgewiesen und angemessen sein.

Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach Nummer 6 sowie den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen und den beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union.

Zuwendungen unterhalb einer Bagatellgrenze von 350 Euro werden nicht bewilligt beziehungsweise ausgezahlt. Die maximale Zuwendungssumme ist auf 500 000 Euro pro Jahr und pro Antragsberechtigtem begrenzt.

5.3

Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie dürfen nicht mit Zuwendungen aus anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Dies gilt auch für die Boni nach 6.2.4. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität sind die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der AGVO und in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zu beachten.

5.4

Die Summe aller staatlichen Subventionen, Zuwendungen und zweckbestimmten Einnahmen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

5.5

Für Unternehmen im Sinne des europäischen Beihilferechts als Antragsteller gilt, dass die nach den europäischen Beihilferegelungen zulässigen Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden dürfen sowie die übrigen Voraussetzungen der entsprechenden Vorschriften zu beachten sind.

Dabei gelten die folgenden Grundsätze:

a) Für die Fördergegenstände der Nummer 2 Buchstaben a) bis d) gelten im Falle des Vorliegens einer unternehmerischen Tätigkeit die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Beihilfen).

b) Für den Fördergegenstand der Nummer 2 Buchstabe e), und bei Überschreitung der Höchstgrenzen nach Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Beihilfen) auch für die Fördergegenstände der Nummer 2 Buchstaben a) und b) richtet sich im Falle des Vorliegens einer unternehmerischen Tätigkeit die Förderung nach den Kriterien der AGVO. Es gelten die Bestimmungen gemäß der Artikel 18, 36, 41 und 49 AGVO.

c) Sofern Antragsberechtigte sowohl wirtschaftliche als auch nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ist durch geeignete Maßnahmen wie die Trennung der Tätigkeiten und die Unterscheidung der Ausgaben, Finanzierung und Erlöse sicherzustellen, dass durch eine Förderung im nicht-wirtschaftlichen Bereich keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Ausgaben werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Ausgaben sind durch Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

5.6

Eine Förderung der Antragsberechtigten nach Nummer 6.1.2 Buchstabe c), Nummer 6.2.2 Buchstabe d), Nummer 6.3.2 Buchstabe d), Nummer 6.4.2 Buchstabe d) und Nummer 6.5.2 Buchstabe b) darf nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass es sich nicht um eine Beihilfe im Sinne der AGVO handelt. Das heißt, die beantragte Maßnahme muss ausschließlich für den nicht-wirtschaftlichen Bereich genutzt werden.

6

Förderspezifische Regelungen

6.1

Umsetzungsberatungen und -konzepte Elektromobilität nach Nummer 2 Buchstabe a)

6.1.1

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Umsetzungsberatungen und Umsetzungskonzepte im Bereich Elektromobilität.

Für Antragsberechtigte, die nicht unter die KMU-Definition gemäß Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003, S. 36) fallen und welche die Grenzwerte für De-minimis-Beihilfen überschreiten, können nur Umsetzungskonzepte gefördert werden.

Dabei können die Beratungen beziehungsweise die Konzepte zum Beispiel folgende Aspekte umfassen:

a) Analyse: aktuelle Flottenauslastung, zukünftige Bedarfe und Anforderungen vor dem Hintergrund der Umstellung auf Elektrofahrzeuge, lokale Gegebenheiten, Sanierungstätigkeiten,

b) Ladeinfrastrukturplanung: optimale Standortverteilung, Platzbedarf, Lastmanagement, Netzdienlichkeit, Netzanbindung, Einbindung in ortsnahe Systeme Erneuerbarer Energien

c) Finanzielle Aspekte: Abrechnungsverfahren, steuerliche Fragestellungen, Fördermöglichkeiten,

d) Rechtliche Aspekte, Versicherungsthematik oder

e) Beschaffung von E-Fahrzeugen: Empfehlungen hinsichtlich Fahrzeugtypen und (E-Car-) Sharing-Möglichkeiten sowie die Integration von elektrischen (Lasten-) Fahrrädern in die Flotte.

6.1.2

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind

a) natürliche Personen als Eigentümerinnen und Eigentümer von Mietgebäuden mit jeweils mindestens vier Wohneinheiten,

b) juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Personengesellschaften als

aa) Wohnungseigentümergemeinschaften sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von Mietgebäuden mit jeweils mindestens vier Wohneinheiten,

bb) Besitzerinnen und Besitzer von mindestens fünf gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen,

cc) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit mindestens fünf Kraftfahrzeug-Stellplätzen für Beschäftigte oder

c) Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und kommunale Betriebe, sofern diese nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.

6.1.3

Umfang und Höhe der Zuwendung

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Beratungsleistungen und die Erstellung eines Umsetzungskonzeptes durch externe Berater.

Für Antragsberechtigte nach Nummer 6.1.2 Buchstaben a) und b) beträgt die Förderhöhe 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis maximal 15 000 Euro.

Für Antragsberechtigte nach Nummer 6.1.2 Buchstabe c) beträgt die Förderhöhe 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis maximal 24 000 Euro.

6.1.4

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Antragsberechtigten nach Nummer 6.1.2 Buchstabe c) dürfen im Rahmen der Verwertung der Beratungsergebnisse keine wirtschaftliche Aktivität planen und keine Leistungen an einem Markt anbieten, zum Beispiel durch Betrieb von Ladeinfrastruktur oder eines Carsharing-Angebots mit kommunalen Fahrzeugen. Auch eine exklusive Bereitstellung der Ergebnisse an ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen muss ausgeschlossen sein.

Die Beratung muss neutral und unabhängig sein. Sie muss durch ein Handlungs- und Umsetzungskonzept abgeschlossen werden.

Die Beratung und Konzepterstellung hat durch qualifizierte Beraterinnen oder Berater zu erfolgen. Qualifiziert sind Beraterinnen und Berater, die Referenzen im Bereich Mobilitätskonzepte, Elektromobilitätsberatung, Flottenmanagement oder vergleichbar relevante Referenzen innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können.

6.2

Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge nach Nummer 2 Buchstabe b)

6.2.1

Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Errichtung und der Netzanschluss von stationärer Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten.

Für Antragsberechtigte, welche die Grenzwerte für De-minimis-Beihilfen nach Nummer 5.5 Buchstabe a) überschreiten, ist nur nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur förderfähig, die an Stellplätzen für Beschäftigte, Mieterinnen und Mieter von Wohngebäuden oder Eigentümer von Eigentumswohnungen errichtet wird.

Ein Ladepunkt im Sinne dieser Richtlinie ist eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann.

Der Netzanschluss im Sinne dieser Richtlinie ist die technische Verbindung des Ladestandorts an das Nieder- oder Mittelspannungsnetz sowie das Telekommunikationsnetz.

6.2.2

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind

a) natürliche Personen,

b) juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,

c) Personengesellschaften und

d) Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und kommunale Betriebe, sofern diese nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.

6.2.3 Umfang und Höhe der Zuwendung

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für

a) Ladesäule beziehungsweise Wallbox, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik,

b) Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten,

c) Energiemanagementsysteme

d) Kennzeichnung, Parkplatzmarkierung,

e) Anfahrschutz, Beleuchtung,

f) Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche,

g) Montage und Inbetriebnahme,

h) Netzanschluss und

i) Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses.

6.2.3.1

Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur

Die Förderhöhe für Antragsberechtigte nach Nummer 6.2.2 Buchstaben a) bis c) beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Befristet bis zum 30. November 2020 beträgt die Förderhöhe für Antragsberechtigte nach Nummer 6.2.2 Buchstaben a) bis c) 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bei Überschreitung der Grenzwerte für De-minimis-Beihilfen nach Nummer 5.5 Buchstabe a) reduziert sich die Förderquote für Antragsberechtigte nach Nummer 6.2.2 Buchstaben b) und c) auf 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Für Antragsberechtigte nach Nummer 6.2.2 Buchstabe a) liegt die Förderhöchstgrenze pro Ladepunkt bei 1 000 Euro. Für Antragsberechtigte nach Nummer 6.2.2 Buchstaben b) und c) liegt die Förderhöchstgrenze pro Ladepunkt bei 1 000 Euro für Wallboxen beziehungsweise 3 000 Euro für Ladesäulen.

Die Förderhöhe für Antragsberechtigte nach Nummer 6.2.2 Buchstabe d) beträgt 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Förderhöchstgrenze beträgt pro Ladepunkt 1 600 Euro für Wallboxen beziehungsweise 4 800 Euro für Ladesäulen.

Befristet bis zum 30. November 2020 wird für alle Antragsberechtigten nach Nummer 6.2.2 die Förderhöchstgrenze pro Ladepunkt um 1 000 Euro angehoben.

6.2.3.2

Steuerbare nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur

Steuerbare Ladepunkte sind Ladepunkte, die über eine bidirektionale Datenübertragungsschnittstelle und ein zur Ansteuerung erforderliches Kommunikationsprotokoll verfügen.

Für diese Ladepunkte erhöht sich die Förderhöchstgrenze pro Ladepunkt um 1 500 Euro.

6.2.3.3

Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur

Bei öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur beträgt die Förderhöhe 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis maximal 5 000 Euro pro Ladepunkt.

Befristet bis zum 30. November 2020 beträgt die Förderhöhe 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Förderhöchstgrenze pro Ladepunkt wird bis zum vorgenannten Datum um 1 000 Euro angehoben.

6.2.4

Bonus

Die Boni werden über die maximale Förderhöhe hinaus gewährt.

6.2.4.1

Ladeinfrastruktur in Kombination mit einer Erneuerbaren-Energien-Anlagen

Für Ladeinfrastruktur wird ein Bonus von 500 Euro pro Ladepunkt gewährt, wenn sie zumindest teilweise mit vor Ort eigenerzeugtem Strom aus einer neu errichteten Erneuerbare-Energien-Anlage betrieben wird. Diese muss dazu eine Nennleistung von mindestens zwei Kilowatt pro Ladepunkt aufweisen.

Dieser Bonus kann für Antragstellende nach Nummer 6.2.2 Buchstaben b) und c), die die Grenzwerte für De-minimis-Beihilfen nach Nummer 5.5 Buchstabe a) überschreiten, nicht gewährt werden.

6.2.4.2

Ladeinfrastruktur in Kombination mit einem stationären Batteriespeicher und einer Erneuerbaren-Energien-Anlage

Für Ladeinfrastruktur, die zumindest teilweise über einen stationären Batteriespeicher mit regenerativem Strom versorgt wird, wird ein zusätzlicher Bonus in Höhe von 200 Euro pro Kilowattstunde Speicherkapazität gewährt. Dabei darf die maximale Förderquote nach Artikel 41 AGVO nicht überschritten werden. Der Bonus für den Batteriespeicher wird maximal bis zu einer Kapazität gewährt, die in Kilowattstunden doppelt so groß ist, wie die Nennleistung der verbundenen Erneuerbaren-Energien-Anlage in Kilowatt. Maximal wird eine Kapazität von 30 Kilowattstunden pro Ladepunkt gefördert.

Der Bonus wird nur für neue Speicher in Verbindung mit einer neu errichteten Erneuerbare-Energien-Anlage gewährt. Dazu kann zusätzlich der Bonus nach Punkt 6.2.4.1 in Anspruch genommen werden.

6.2.5

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Voraussetzung für die Zuwendung für Ladeinfrastruktur ist, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom aus erneuerbaren Energien oder zumindest teilweise aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom (zum Beispiel Strom aus Photovoltaik-Anlagen) stammt.

Wenn der für den Ladevorgang erforderliche regenerative Strom vor Ort erzeugt wird, muss die Erneuerbaren-Energien-Anlage eine Nennleistung von mindestens zwei Kilowatt pro Ladepunkt aufweisen.

Der Bezug von Grünstrom ist durch einen Grünstrom-Liefervertrag nachzuweisen, der folgende Kriterien erfüllt:

a) Der Strom stammt zu 100 Prozent aus Erneuerbaren Energien.

b) Es erfolgt eine entsprechende Ausweisung gemäß Energiewirtschaftsgesetz als Stromlieferung aus erneuerbaren Energien. Dafür müssen Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien aus dem Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamtes verwendet und entwertet werden. Das Verbot der Doppelvermarktung nach § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, beziehungsweise nach der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) ist zu beachten.

 

Hinsichtlich der technischen Sicherheit muss der Aufbau der Ladeinfrastruktur unter Beachtung des § 3 Absatz 4 der Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I

S. 457), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1520) geändert worden ist, erfolgen. Der Ladepunkt muss aus Gründen der Interoperabilität mindestens mit einer Steckdose oder einer Fahrzeugkupplung jeweils des Typs 2 gemäß DIN EN 62196-2 in der jeweils geltenden Fassung ausgerüstet werden.

Zusätzliche Bedingungen für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur:

Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann.

Der Zugang zu öffentlichen Ladepunkten sollte 24 Stunden pro Tag an sieben Tagen pro Woche ermöglicht werden. Mindestens muss die Zugänglichkeit an fünf Tagen pro Woche für zwölf Stunden gewährleistet sein.

Für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur ist die Ladesäulenverordnung zu beachten.

Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur muss darüber hinaus über einen aktuellen offenen Standard an ein IT-Backend angebunden und remotefähig sein. Die Ladestandorte sind mit einer Kennzeichnung zu versehen.

6.3

Reine Batterieelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge nach Nummer 2 Buchstabe c)

6.3.1

Gegenstand der Förderung

Gefördert wird der Erwerb, das Leasing oder die Langzeitmiete von reinen Batterieelektro- und Brennstoffzellen-Fahrzeugen nach der Definition des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898) als Neu- oder Vorführfahrzeuge der Klassen L6E, L7E, M1, N1 und N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen.

Als Neufahrzeuge gelten hierbei Fahrzeuge, die

a) keine Standschäden haben oder hatten und

b) eine maximale Laufleistung von 1 000 Kilometern aufweisen.

Als Vorführfahrzeuge gelten hierbei gewerblich genutzte Fahrzeuge, die

a) einmalig auf einen Neuwagenhändler zugelassen waren und der Besichtigung und Probefahrt durch Endabnehmer dienten,

b) eine maximale Laufleistung von 5 000 Kilometern aufweisen und

c) maximal 12 Monate zugelassen sind.

6.3.2

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind

a) natürliche Personen als Freiberufler oder Gewerbetreibende,

b) juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,

c) Personengesellschaften,

d) Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und kommunale Betriebe, sofern diese nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.

6.3.3

Umfang und Höhe der Zuwendung

Für Antragsberechtigte nach Nummer 6.3.2 Buchstabe a) bis c) gilt:

Die Förderhöhe für reine Batterieelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge beträgt 8 000 Euro für die Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 2,3 Tonnen und die Klasse N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen.

Für Antragsberechtigte nach Nummer 6.3.2, Buchstabe d) gilt:

Für reine Batterieelektrofahrzeuge beträgt die Förderquote 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer maximalen Förderhöhe von 30 000 Euro.

Für Brennstoffzellenfahrzeuge beträgt die Förderquote 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer maximalen Förderhöhe von 60 000 Euro.

Die Förderung für das Leasing beziehungsweise die Langzeitmiete von Fahrzeugen erfolgt als Zuschuss maximal bis zur Höhe der im Leasing- beziehungsweise Mietvertrag festgelegten Anzahlung.

Beträgt die Haltedauer weniger als fünf Jahre verringert sich die maximale Förderhöhe anteilig.

6.3.4

Voraussetzung für die Förderung der Fahrzeuge ist, dass sich der Standort der Antragstellenden nach Nummer 6.3.2 Buchstaben a) bis c) in Nordrhein-Westfalen befindet. Sollten noch weitere Standorte außerhalb von Nordrhein-Westfalen vorhanden sein, ist nachzuweisen, dass die geförderten Fahrzeuge mehr als 50 Prozent der jährlichen Fahrleistung in Nordrhein-Westfalen erbringen.

6.3.5

Über die beschafften Fahrzeuge darf nicht vor Ablauf einer Dauer von fünf Jahren verfügt werden. Die Dauer des Leasing- beziehungsweise Mietvertrages sollte mindestens fünf Jahre betragen. Die Mindestlaufzeit des Leasing- beziehungsweise Mietvertrages beziehungsweise die Mindesthaltedauer beträgt ein Jahr.

6.4

Elektrische Lastenfahrräder nach Nummer 2 Buchstabe d)

6.4.1

Gegenstand der Förderung

Gefördert wird der Erwerb von elektrisch betriebenen, fabrikneuen Lastenfahrrädern.

Die elektrischen Lastenfahrräder müssen eine Nutzlast von mindestens 70 Kilogramm ohne Fahrerin oder Fahrer aufweisen und eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

a)    ein verlängerter Radstand oder

b)    Transportmöglichkeiten, die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind und mehr Volumen oder Gewicht aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad.

6.4.2

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind

a) natürliche Personen als Freiberufler oder Gewerbetreibende,

b) juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,

c) Personengesellschaften,

d) Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und kommunale Betriebe, sofern diese nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.

6.4.3

Umfang und Höhe der Zuwendung

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für das Lastenfahrrad in der Grundausstattung nebst einem fest verbauten Transportaufbau.

Für Antragsberechtigte nach Nummer 6.4.2 Buchstaben a) bis c) beträgt die Förderquote 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer maximalen Förderhöhe von 2 100 Euro.

Befristet bis zum 30. November 2020 beträgt die Förderhöhe für Antragsberechtigte nach Nummer 6.4.2 Buchstaben a) bis c) 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer maximalen Förderhöhe von 3 500 Euro.

Für Antragsberechtigte nach Nummer 6.4.2 Buchstabe d) beträgt die Förderquote 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer maximalen Förderhöhe von 4 200 Euro.

Befristet bis zum 30. November 2020 beträgt die Förderhöhe für Antragsberechtigte nach Nummer 6.4.2 Buchstaben d) 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer maximalen Förderhöhe von 6 200 Euro.

Pro Antragsberechtigtem sind bis zu fünf Lastenfahrräder pro Jahr förderfähig.

6.4.4

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Antragsberechtigte müssen nachweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung einen Wohnsitz, eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung im Land Nordrhein-Westfalen haben werden.

6.5

Konzepte, Studien und Analysen im Bereich der emissionsarmen Mobilität, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht, nach Nummer 2 Buchstabe e)

6.5.1

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Konzepte, Studien und Analysen im Bereich der emissionsarmen Mobilität, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht.

Auswahl und Festlegung der Fördervoraussetzung erfolgt nach Vorlage einer detaillierten Projektbeschreibung durch die oberste Landesbehörde.

6.5.2

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind

a) juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,

b) Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und kommunale Betriebe, sofern diese nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.

6.5.3

Umfang und Höhe der Zuwendung

Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben im Zusammenhang mit dem Fördergegenstand nach Nummer 6.5.1.

Für Antragsberechtigte nach Nummer 6.5.2 Buchstabe a) beträgt die Förderquote 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Für Antragsberechtigte nach Nummer 6.5.2 Buchstabe b) beträgt die Förderquote 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

6.5.4

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Antragsberechtigten nach Nummer 6.5.2, Buchstabe b) dürfen im Rahmen der Verwertung der Ergebnisse der Konzepte, Studien und Analysen keine wirtschaftliche Aktivität planen und keine Leistungen an einem Markt anbieten, zum Beispiel durch Betrieb von Ladeinfrastruktur oder eines Carsharing-Angebots mit kommunalen Fahrzeugen. Auch eine exklusive Bereitstellung der Ergebnisse an ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen muss ausgeschlossen sein.

7 Verfahren

Das Verwaltungsverfahren soll entsprechend dem E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), in der jeweils geltenden Fassung, weitgehend elektronisch durchgeführt werden.

7.1

Für die Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung ist nicht die Schriftform erforderlich. Sie erfolgt in der Regel über das von der Bewilligungsbehörde unter der Internetseite www.bra.nrw.de/4045740 zur Verfügung gestellte elektronische Antragsformular. Die im Antragsformular angegebenen Felder E-Mail und Mobilfunknummer werden über ein TAN-Verfahren verifiziert. Dieses TAN-Verfahren dient gleichzeitig zur Transaktionsauthentisierung. In Ausnahmefällen ist auch eine schriftliche Antragstellung möglich.  

7.2

Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg:

Bezirksregierung Arnsberg

Abteilung 6 – Bergbau und Energie in NRW

Postfach 10 25 45

44025 Dortmund

7.3

Eine Auszahlung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. Die Bewilligungsbehörde behält sich im Einzelfall eine Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung vor, das heißt zum Beispiel eine Prüfung der Originalbelege und eine Inaugenscheinnahme des Fördergegenstandes

7.4

Für die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe sind die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zu beachten, insbesondere auch Artikel 6 (Überwachung).

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

8.1

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 15. Juni 2020 in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.

8.2

Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus progres.nrw - Programmbereich Emissionsarme Mobilität -“ vom 13. September 2019 (MBl. NRW. S. 385) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2020 S. 363