Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 19 vom 30.7.2020 Seite 445 bis 452

Änderung der Gebührenordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
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Änderung der Gebührenordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

21210

Änderung
der Gebührenordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Bekanntmachung der

Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Vom 2. Juni 2020

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat am 2. Juni 2020 aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), folgende Änderung der Gebührenordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe beschlossen:

Artikel 1

Die Gebührenordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 7. Dezember 1994 (MBl. NRW. 1995 S. 312), zuletzt geändert am 2. Dezember 2015 (MBl. NRW. 2016 S. 104), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Nummer 15 folgende Nummer 16 angefügt:

„16. die Durchführung der Kenntnisprüfung

16.1 bei vollständiger Durchführung der Kenntnisprüfung Euro 710,--

16.2 bei Nichtwahrnehmung des Prüfungstermins trotz form- und fristgerechter Ladung Euro 155,--

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Von der Erhebung der Gebühren des Absatzes 1 kann ausnahmsweise aus sachlichem Grund ganz oder teilweise abgesehen werden.“

2. Dem § 5 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für Prüfungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 16 oder bei Anwendung von § 1 Absatz 3.“

Artikel 2

Diese Änderung der Gebührenordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft, sofern die Änderung der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe-ZustVO HB) vom 20. Mai 2008, mit welcher der Apothekerkammer Westfalen-Lippe die Zuständigkeit für die Durchführung von Kenntnisprüfungen übertragen wird, bereits in Kraft getreten ist. Anderenfalls tritt diese Änderung der Gebührenordnung am Tag nach dem Inkrafttreten der in Satz 1 benannten Änderung der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe-ZustVO HB in Kraft.

Ausgefertigt:

Münster, den 9. Juni 2020

Gabriele Regina  O v e r w i e n i n g

Präsidentin der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Genehmigt:

Düsseldorf, den 14. Juli 2020

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Az.: G. 0925

Im Auftrag

Hamm

- MBl. NRW. 2020 S. 450