Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 23 vom 8.9.2020 Seite 483 bis 516

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Aufbau von Kooperationsbeziehungen in der Pflegeausbildung in Nordrhein-Westfalen (NRW-Förderrichtlinie zu § 54 PflBG)
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage 01
Anlage 02
Anlage 03
Anlage 04
Anlage 05
Anlage 06
Anlage 07
Anlage 08
Anlage 09
Anlage 10
Anlage 11
Anlage 12
 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Aufbau von Kooperationsbeziehungen in der Pflegeausbildung in Nordrhein-Westfalen (NRW-Förderrichtlinie zu § 54 PflBG)

2120

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
zum Aufbau von Kooperationsbeziehungen
in der Pflegeausbildung in Nordrhein-Westfalen
(NRW-Förderrichtlinie zu § 54 PflBG)

Runderlass

des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 19. August 2020

1

Zuwendungszweck

Finanzielle Unterstützung des Aufbaus von Kooperationsbeziehungen in der Pflegeausbildung in Nordrhein-Westfalen.

2

Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), in der jeweils geltenden Fassung, und des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung" vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309), in der jeweils geltenden Fassung, finanzielle Unterstützung in Form von Zuwendungen für den Aufbau von Kooperationsbeziehungen in der Pflegeausbildung.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3

Ziel und Gegenstand der Förderung (Vier Förderbereiche)

Ziel der Förderung ist es, die nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), in der jeweils geltenden Fassung, für die Berufsausbildung und das Pflegestudium vorgeschriebenen Kooperationsbeziehungen mit den Zuwendungen aufzubauen und auszubauen. Um dieses Ziel zu erreichen,

a) werden dezentrale Koordinierungsstellen zur Unterstützung der Pflegeeinrichtungen, der Pflegeschulen sowie der Hochschulen bei der Suche nach geeigneten Kooperationspartnern finanziell unterstützt,

b) wird der Auf- und Ausbau regionaler Ausbildungsverbünde unterstützt,

c) werden die Pflegeschulen bei der Zusammenarbeit mit den Pflegeeinrichtungen finanziell unterstützt und

d) werden Hochschulen beim Aufbau und Ausbau von Zusammenschlüssen mit Pflegeeinrichtungen gefördert.

3.1

Förderfähige Maßnahmen zu Förderbereich 1 - Aufgaben der dezentralen Koordinierungsstellen

Förderfähige Maßnahmen sind:

a) Recherche nach umliegenden Einrichtungen, Pflegeschulen und geeigneten Kooperationspartnern,

b) Kontaktaufnahme mit umliegenden Einrichtungen, Pflegeschulen und geeigneten Kooperationspartnern,

c) Kontaktaufnahme mit Hochschulen, die eine hochschulische Pflegeausbildung anbieten oder planen,

d) Durchführung von Treffen mit den vorgenannten Akteuren,

e) Unterstützung der Einrichtungen, anderer Pflegeschulen sowie der Hochschulen bei der Suche nach geeigneten Kooperationspartnern für die Berufsausbildung und das Pflegestudium nach dem Pflegeberufegesetz,

f) Erstellung von Informationsmaterial sowie

g) Öffentlichkeits- und Pressearbeit.

3.2

Förderfähige Maßnahmen zu Förderbereich 2 - Aufgaben beim Zusammenschluss oder Ausbau eines Ausbildungsverbundes

Förderfähige Maßnahmen sind:

a) Koordinierung der Einsatzplanung der praktischen Ausbildung mit den weiteren geeigneten Einrichtungen oder anderen Trägern der Ausbildung,

b) Entwicklung eines Ausbildungsplans für alle praktischen Einsätze,

c) Recherche möglicher Kooperationspartner,

d) Kontaktaufnahme und das Führen von Verhandlungsgesprächen mit dem Ziel, einen Verbundvertrag zu schließen,

e) konzeptionelle Entwicklung und Abstimmung der Formen und Regeln der Zusammenarbeit im Ausbildungsverbund,

f) Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zwischen Pflegeschulen und Einrichtungen hinsichtlich der Einsatzplanung der Auszubildenden,

g) Vereinbarungen zur Sicherstellung der Praxisanleitung und zur Sicherstellung des Zugangs der Praxisbegleitung der Pflegeschulen in die Einrichtungen oder auch weitergehende Vereinbarungen zur Förderung der Verstetigung der Lernortkooperation,

h) Entwicklung eines gemeinsamen Ausbildungskonzeptes,

i) Abstimmung verschiedener Ausbildungskonzepte der beteiligten Einrichtungen,

j) Entwicklung einer einheitlichen Dokumentation aller Ausbildungsnachweise der Praxis,

k) Entwicklung passgenauer Fortbildungsangebote für die im Ausbildungsverbund tätigen Praxisanleitungen,

l) gemeinsame Entwicklung von Lernaufgaben für die Praxiseinsätze durch Lehrkräfte und Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter,

m) Entwicklung eines gemeinsamen pädagogischen Ausbildungsverständnisses im Ausbildungsverbund,

n) Entwicklung gemeinsamer Ausbildungsstandards und eines professionellen ethisch fundierten Pflegeverständnisses im Ausbildungsverbund,

o) Entwicklung von Kooperationsformen zwischen beteiligten Pflegeschulen, z. B. gemeinsame Fortbildung, gegenseitiger Austausch von Lehrkräften für besondere Vertiefungsgebiete oder Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Curricular-Einheiten,

p) Abschluss eines Verbundvertrags,

q) Erstellung von Informationsmaterial,

r) Öffentlichkeits- und Pressearbeit sowie

s) Durchführung von Treffen.

Alle vorgenannten Maßnahmen im Förderbereich 2 müssen unter Beteiligung mindestens eines Trägers der praktischen Ausbildung erfolgen.

3.3

Förderfähige Maßnahmen zu Förderbereich 3 - Aufgaben der Pflegeschulen bei der Zusammenarbeit mit den Pflegeeinrichtungen

Förderfähige Maßnahmen sind:

a) Koordination und Ablaufplanung von Unterricht und praktischer Ausbildung,

b) Unterstützung der Träger der praktischen Ausbildung und der weiteren Praxiseinrichtungen bei der Entwicklung von praktischen Ausbildungsplänen für die jeweiligen Einsätze,

c) Prüfung, ob die praktischen Ausbildungspläne der Träger der praktischen Ausbildung den Anforderungen des Schulcurriculums entsprechen,

d) Konzeptionelle Entwicklung des Ausbildungsnachweises für die praktische Ausbildung,

e) Überprüfung, ob die praktische Ausbildung gemäß dem Ausbildungsplan durchgeführt wird,

f) Schülerbezogene Abstimmungen zwischen Praxisbegleitung der Schulen und Praxisanleitungen der Einrichtungen,

g) Erstellung von Informationsmaterial,

h) Öffentlichkeits- und Pressearbeit sowie

i) Durchführung von Treffen.

3.4

Förderfähige Maßnahmen zu Förderbereich 4 - Aufgaben der Hochschulen beim Aufbau und Ausbau von Zusammenschlüssen mit Pflegeeinrichtungen

Förderfähige Maßnahmen sind:

a) Durchführung von Informationsveranstaltungen über die hochschulische Pflegeausbildung bei Pflegeeinrichtungen oder für Pflegeeinrichtungen,

b) Werbeaktionen für die hochschulische Pflegeausbildung bei Pflegeeinrichtungen oder für Pflegeeinrichtungen,

c) Kontaktaufnahme und das Führen von Verhandlungsgesprächen,

d) Abschluss eines Verbundvertrags,

e) Erstellung von Informationsmaterial,

f) Öffentlichkeits- und Pressearbeit sowie

g) Durchführung von Treffen.


4

Zuwendungsempfänger

4.1

Zuwendungsempfänger zu Förderbereichen 1 - 3

Zuwendungsempfänger sind staatlich anerkannte Pflegeschulen, die einen Sitz einer Schule in Nordrhein-Westfalen haben. Es kann auch eine Pflegeschule für mehrere Pflegeschulen Zuwendungsempfänger sein. Bei einem Antrag mehrerer Pflegeschulen müssen alle Pflegeschulen ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben. Förderfähig ist eine Pflegeschule, wenn sie als Ausbildungsstätte

a) zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann nach dem Pflegeberufegesetz,

b) zur Gesundheits- und Krankenpflegerin/zum Gesundheits- und Krankenpfleger oder zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach dem Krankenpflegegesetz oder

c) zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger nach dem Altenpflegegesetz

staatlich anerkannt ist. Wenn eine Pflegeschule Ausbildungsstätte für mehrere vorgenannte Ausbildungen ist, ist eine Doppelförderung ausgeschlossen.

4.2

Zuwendungsempfänger zu Förderbereich 4

Zuwendungsempfänger sind Hochschulen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, die beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen bis zum Ablauf der Antragsfrist einen Antrag einschließlich eines Studiengangskonzepts für einen Studiengang nach dem Pflegeberufegesetz gestellt haben. Es kann auch eine Hochschule für mehrere Hochschulen Zuwendungsempfänger sein. Bei einem Antrag mehrerer Hochschulen müssen alle Hochschulen ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.

5

Zuwendungsvoraussetzungen

5.1

Voraussetzungen für Pflegeschulen

Gefördert werden Maßnahmen

a) die in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden,

b) bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen werden können und

c) für die keine andere öffentliche Förderung gewährt wird.

Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.

Es müssen Maßnahmen in allen drei Förderbereichen durchgeführt werden.

Die Maßnahmen im Förderbereich 2 müssen unter Beteiligung mindestens eines Trägers der praktischen Ausbildung erfolgen.

5.2

Voraussetzungen für Hochschulen

Gefördert werden Maßnahmen

a) die in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden,

b) bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen werden können und

c) für die keine andere öffentliche Förderung gewährt wird.

Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.

Wurden insgesamt für mehr als drei Hochschulen Förderanträge gestellt, werden nur die drei Hochschulen zur Förderung ausgewählt, die im Antrag zu den beabsichtigten Ausgaben das Kooperationsziel am geeignetsten dargestellt haben. Ein Auswahlverfahren entfällt, wenn insgesamt für maximal drei Hochschulen ein Antrag oder Anträge gestellt wurden.

6

Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

6.1

Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

6.2

Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung in Höhe von insgesamt 1 800 Euro für Maßnahmen im Förderbereich 1 bewilligt.

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung in Höhe von insgesamt 4 750 Euro für Maßnahmen im Förderbereich 2 bewilligt.

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung in Höhe von insgesamt 4 750 Euro für Maßnahmen im Förderbereich 3 bewilligt.

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung in Höhe von insgesamt 60 000 Euro für Maßnahmen im Förderbereich 4 bewilligt.

6.3

Bemessungsgrundlage, Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähige Ausgaben sind ausschließlich Entgelte und Honorare für festangestelltes Voll- und Teilzeitpersonal und Honorarkräfte für Maßnahmen der vorgenannten Förderbereiche. Als zuwendungsfähige Entgeltbestandteile werden das Bruttoentgelt zuzüglich Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie alle gesetzlich oder durch Tarifvertrag geregelten Entgeltbestandteile und Leistungen, die aufgrund von Regelungen für alle Bediensteten des Zuwendungsempfängers gewährt werden, anerkannt.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben dürfen die jeweiligen Festbeträge nicht unterschreiten.

6.4

Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als zweckgebundener Zuschuss gewährt.

6.5

Gemeinsamer Antrag mehrerer Zuwendungsempfänger

Es können mehrere Pflegeschulen unter Federführung einer Pflegeschule Zuwendungen beantragen. Die Zuwendungen der einzelnen Pflegeschulen werden in diesem Fall dann addiert und der federführenden Pflegeschule insgesamt überwiesen.

Dasselbe Verfahren gilt auch für einen Antrag für mehrere Hochschulen. Die Zuwendungen für die einzelnen Hochschulen werden in diesem Fall dann addiert und der federführenden Hochschule insgesamt überwiesen, wenn insgesamt für maximal drei Hochschulen Anträge gestellt wurden. Wenn insgesamt für mehr als drei Hochschulen Anträge gestellt wurden, findet ein Auswahlverfahren nach Nummer 5.2.1 statt. Die Zuwendungen für Hochschulen betragen insgesamt maximal 180 000 Euro.


7

Zeitraum der Projektdurchführung

Die Projektdurchführung muss in den Haushaltsjahren 2019, 2020 und 2021 erfolgen und zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein. Es sind auch Maßnahmen förderfähig, die bereits 2019 durchgeführt wurden.

8

Verfahren

8.1

Antragstellung

Zuwendungen werden nur bei vollständig ausgefülltem Antrag gewährt. Anträge sind mit beigefügtem Muster (Anlage 1 bzw. 2 für Pflegeschulen, Anlage 3 bzw. 4 für Hochschulen) bis zum 15. November 2020 bei der jeweiligen Bezirksregierung - Dezernat 24 - zu stellen, in deren Bezirk die Pflegeschule bzw. Hochschule ihren Sitz hat. Wenn mehrere Pflegeschulen bzw. Hochschulen einen gemeinsamen Antrag stellen, ist der Sitz der federführenden Pflegeschule bzw. Hochschule maßgebend (Anlage 2 für Pflegeschulen, Anlage 4 für Hochschulen). Es sind eine kurze Beschreibung der Maßnahmen und eine Aufstellung der kalkulierten förderfähigen Ausgaben beizufügen.

8.2
Bewilligungsverfahren, Bewilligungsbescheid

Die Bezirksregierung bewilligt die Förderung auf Basis des Bescheidmusters (Anlage 5 für Pflegeschulen und Anlage 6 für Hochschulen).

8.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Abweichend von Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 zu Nummer 5.1 der VV für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich) wird die Auszahlung in Höhe von 50 Prozent des Festbetrags automatisch nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids vorgenommen. Nach Vorlage des Nachweises über die summarische Verausgabung im Jahr 2019 und 2020 bei der Bezirksregierung werden die übrigen 50 Prozent der Zuwendung ausgezahlt.

Bedingt hierdurch gelten folgende Abweichungen von den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung:

8.3.1
Abweichend von Nummer 8.3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung kann ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit auch in Betracht kommen, soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger den ausgezahlten Betrag nicht innerhalb des Durchführungszeitraums zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet.

8.3.2
Abweichend von Nummer 8.5 Satz 1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 49a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), in der jeweils geltenden Fassung, verlangt werden, wenn ausgezahlte Beträge nicht innerhalb des Durchführungszeitraums zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet worden sind und der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen wird.

8.4
Verwendungsnachweis

Die Zuwendungsempfänger legen der Bezirksregierung einen einfachen Verwendungsnachweis nach Nummer 10.2 der VV für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich (Anlage 7 für Pflegeschulen, Anlage 8 für Hochschulen) vor. Abweichend von Nummer 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung hat dies bis zum 31. Januar 2022 zu geschehen.

Die Bezirksregierung prüft die Mittelverwendung.

8.5

Summarische Verausgabung

Bis zum 31. Januar 2021 ist ein Nachweis über die summarische Verausgabung in den Jahren 2019 und 2020 bei der Bezirksregierung vorzulegen (Anlage 9 für Pflegeschulen, Anlage 10 für Hochschulen).

Bis zum 31. Januar 2022 ist ein Nachweis über die summarische Verausgabung im Jahr 2021 bei der Bezirksregierung vorzulegen (Anlage 11 für Pflegeschulen, Anlage 12 für Hochschulen).


9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 30. Juni 2022 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2020 S. 484