Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 22b vom 28.8.2020 Seite 467b bis 470b
Aufhebung der Allgemeinverfügung „Vermeidung weiterer Infektionsgeschehen in Großbetrieben der Fleischwirtschaft (CoronaAVFleischwirtschaft)“ |
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Aufhebung der Allgemeinverfügung „Vermeidung weiterer Infektionsgeschehen in Großbetrieben der Fleischwirtschaft (CoronaAVFleischwirtschaft)“
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Aufhebung der Allgemeinverfügung
„Vermeidung weiterer Infektionsgeschehen
in Großbetrieben der Fleischwirtschaft
(CoronaAVFleischwirtschaft)“
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 28. August 2020
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlässt auf der Grundlage des § 28
Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes zum Schutz
der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27.
März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3
Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse
im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler und landesweiter Tragweite und
zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
(Infektionsschutz- und Befugnisgesetz – IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) im Wege
der Allgemeinverfügung folgende Regelungen:
1.
Aufhebung der
Allgemeinverfügung vom 20. Juli 2020
Die Allgemeinverfügung „Vermeidung weiterer
Infektionsgeschehen in Großbetrieben der Fleischwirtschaft (CoronaAVFleischwirtschaft)“
vom 20. Juli 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 432a) wird aufgehoben.
2.
Vollziehbarkeit
Die vorstehende Anordnung ist ab Bekanntgabe
kraft Gesetzes gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort
vollziehbar. Sie gilt ab sofort.
3.
Bekanntmachung
Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41
Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.
November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai
2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht und
gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Begründung
Die zur Vermeidung weiterer
Infektionsgeschehen in Großbetrieben der Fleischwirtschaft erforderlichen
Regelungen werden künftig in einer Rechtsverordnung getroffen, die zum 29.
August 2020 in Kraft tritt. Einer Regelung in einer Allgemeinverfügung bedarf
es daher nicht mehr, so dass die Allgemeinverfügung vom 20. Juli 2020
aufgehoben werden muss.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen
diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage
erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem
Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin beziehungsweise der Kläger
zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu
erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz in der Städteregion Aachen oder
den Kreisen Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist die Klage bei dem
Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien
Städte Hagen oder Hamm oder des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises,
des Märkischen Kreises oder der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest ist
die Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg,
zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien
Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr,
Oberhausen, Remscheid, Solingen oder Wuppertal oder der Kreise Kleve oder
Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreise Viersen oder Wesel ist die
Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße
39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.
Für Klägerinnen
beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bochum,
Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der Kreise
Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen,
Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien
Städte Bonn, Köln oder Leverkusen oder des Oberbergischen Kreises, des
Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises oder des Rhein-Sieg-Kreises
ist die Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu
erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt
Bielefeld oder der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke
oder Paderborn ist die Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8,
32423 Minden, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt
Münster oder der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die Klage
beim Verwaltungsgericht Münster, Manfred-von-Richthofen-Straße 8, 48145
Münster, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in
Nordrhein-Westfalen ist die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.
Die Klage
kann nach Maßgabe von § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit
der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen
Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 in der jeweils
aktuell gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden.
Düsseldorf, den 28. August 2020
Der Staatssekretär
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Edmund H e l l e r
- MBl. NRW. 2020 S. 468b