Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 24 vom 10.9.2020 Seite 517 bis 576

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beratungstätigkeit für Kuren für pflegende Angehörige (Förderrichtlinie Angehörigenkuren)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 1a
Anlage 1b
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 3a
Anlage 3b
Anlage 3c
 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beratungstätigkeit für Kuren für pflegende Angehörige (Förderrichtlinie Angehörigenkuren)

820

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
der Beratungstätigkeit für Kuren für pflegende Angehörige
 (Förderrichtlinie Angehörigenkuren)

Runderlass des

 Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

 – VI B 5 – 2637 -

Vom 31. Juli 2020

1

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1

Zur Sicherstellung eines frühen Zugangs und einer professionellen Beratung von pflegenden Angehörigen zu für sie geeigneten Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinie und den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), in der jeweils geltenden Fassung, und des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen zur Förderung von Kurberatung für pflegende Angehörige mit dem Ziel, pflegende Angehörige bei der Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen nach § 23 und § 40 SGB V zu unterstützen.

1.2

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Ausgaben der Kurberatungsstellen der Freien Wohlfahrtspflege sowohl für die Schulung der Beschäftigten als auch für die nachweislich in eine Antragstellung mündende Beratung pflegender Angehöriger über die Inanspruchnahme von für sie geeigneten Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen. Der Beratungsprozess für pflegende Angehörige, einschließlich Bedarfe und Möglichkeiten der Versorgung der pflegebedürftigen Person (daheim oder am Kurort der Angehörigen), umfasst Clearing, Antragstellung, Vorbereitung, gegebenenfalls Widerspruchsberatung sowie den damit verbundenen allgemeinen Verwaltungsaufwand.

Ebenfalls förderfähig ist die Beratung pflegender Angehöriger über Nachsorgeangebote nach der Teilnahme an einer Vorsorge- / Rehabilitationsmaßnahme, um den Kurerfolg nachhaltig zu sichern.

3

Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende sind Kurberatungsstellen in Trägerschaft der Freien Wohlfahrtspflege, die Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen vermitteln und Beratungen für pflegende Angehörige nach den Maßgaben dieser Förderrichtlinie anbieten.

4

Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

Die Förderung wird nur gewährt, wenn

4.1.1

die Antragstellerin oder der Antragsteller durch die Vorlage einer entsprechenden Teilnahmebescheinigung nachweist, dass die Person, die die Beratung durchführt und durchgeführt hat, an der qualifizierten Fortbildung „Kurberatung für pflegende Angehörige“, die im Rahmen des landesgeförderten Projekts „Zeit und Erholung für pflegende Angehörige in Nordrhein-Westfalen“ entwickelt wurde, teilgenommen hat.

4.1.2

die Antragstellerin oder der Antragsteller dafür Sorge trägt, dass die Kurberaterinnen und Kurberater zur kontinuierlichen Weiterentwicklung des Beratungsangebotes an dem in Anschluss an die Fortbildung angebotenen interkollegialen Austausch teilgenommen haben.

4.1.3

die Antragstellerin oder der Antragsteller durch eine in der Beratungsstelle zu führende Beratungsakte dokumentiert, dass eine unter Nummer 2 beschriebene Beratung stattgefunden hat und dies durch die beratenen Angehörigen bestätigt wird.

4.2

Hinsichtlich der Schulung der Beschäftigten wird der rückwirkende vorzeitige Maßnahmebeginn zugelassen, im Übrigen kann ein vorzeitiger Maßnahmebeginn nur im Einzelfall zugelassen werden. Die Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 4, 5.4, 5.5, 6.4 bis 6.7, 7.4, 8.3.1 und 8.5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) werden ausgeschlossen.

Gemäß Nummer 1.3.2 VV zu § 44 LHO NRW wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Regelung kein Anspruch auf eine spätere Förderung des Projekts begründet wird.

5

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1

Zuwendungsart:

Projektförderung

5.2

Form der Zuwendung:

Zuschuss

5.3

Finanzierungsart:

Pauschalbetrag als Festbetragsfinanzierung

5.4

Ermittlung der Zuwendung

Für den Beratungsprozess wurden für diese Richtlinie wegen unterschiedlicher Zeitbedarfe des individuellen Beratungsbedarfs Durchschnittswerte kalkuliert.

Die Pauschale beträgt als Festbetrag je durchgeführter, in eine Kurantragstellung mündender Beratung:

a) 180 Euro für Beratung in den Geschäftsräumen der Zuwendungsempfangenden,

b) 215 Euro für zugehende Beratung am Lebensmittelpunkt der Angehörigen und

c) 122 Euro für Nachsorgeberatung.

Ergänzend werden die Schulungsausgaben mit 1 500 Euro pauschal für jeden Beschäftigten, der an einer Schulung, die mit einem Nachweis nach Nummer 4.1.1 dieser Richtlinie abschließt und maßgeblich in der Kurberatung für pflegende Angehörige tätig ist, erstattet.

Ebenso werden die Ausgaben für die Teilnahme an Austauschtagen jährlich je Beschäftigtem der an einer Schulung, die mit einem Nachweis nach Nummer 4.1.1 dieser Richtlinie abschließt und maßgeblich in der Kurberatung für pflegende Angehörige tätig ist, bei entsprechendem Nachweis pauschal mit 250 Euro pro Tag für bis zu vier Tage pro Jahr erstattet.

Nummer 1.1., letzter Satz („Bagatellgrenze“) der VV zu § 44 LHO NRW findet keine Anwendung.

6

Bewilligungsverfahren

6.1

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf. Durchführungszeitraum ist das Kalenderjahr.

6.2

Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt. Anträge sind nach dem Muster der Anlagen 1, 1a und 1b bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

Maßgeblich für die zeitliche Zuordnung einer Beratung zu einem Förderantrag ist der Zeitpunkt der Antragstellung für die Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme wie in der Anlage 3a angegeben.

6.3

Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat der Bewilligungsbehörde die für die Prüfung der unter Nummer 4.1.1 genannten Fördervoraussetzungen notwendigen Unterlagen mit dem Verwendungsnachweis (Anlage 3, 3a, 3b und 3c) vorzulegen.

6.4

Die Landeszuwendung ist nach dem Muster der Anlage 2 zu bewilligen.

6.5

Die Auszahlung erfolgt nach Erlass des Förderbescheides.

7

Verwendungsnachweis

Die Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 4, 5.4, 5.5, 6.4 bis 6.7, 7.4, 8.3.1 und 8.5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) werden ausgeschlossen. Der zahlenmäßige Nachweis gemäß Nummer. 6.2 der ANBest-P wird durch die Anlagen 3a und 3c zum Verwendungsnachweis ersetzt.

Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 3 einzureichen, ihm sind die Anlagen 3a, 3b und 3c sowie Kopien der Teilnahmebescheinigungen der Kurberaterinnen und Kurberater nach Nummer 4.1.1 dieser Richtlinie beizufügen.

Die in der Beratungsstelle zu führende Beratungsakte umfasst mindestens den mit den beratenen pflegenden Angehörigen abgeschlossenen Beratungsvertrag im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Datenschutz-Grundverordnung, eine Bestätigung der beratenen Person, dass und mit welchem Datum ein Antrag auf eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen gestellt wurde sowie eine Bestätigung der beratenen Person, wann die Beratung stattgefunden hat und ob es sich um eine Beratung in den Räumen der Kurberatung, eine Nachsorgeberatung oder zugehende Beratung gehandelt hat. Weiterhin soll ein Beratungsprotokoll durch den Kurberater bzw. die Kurberaterin angefertigt werden. Die in diesem Rahmen erhobenen personenbezogenen Daten sind im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Datenschutz-Grundverordnung (ABl. L 119/1 vom 4.5.2016, S. 1-88) zu verarbeiten.

Weiterhin sind Zweitschriften der Teilnahmebescheinigungen (Grundschulung und interkollegialer Austausch) in der Beratungsstelle zu archivieren.

8

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Düsseldorf, den 31. Juli 2020

Andreas  B u r k e r t

- MBl. NRW. 2020 S. 553