Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 29 vom 10.11.2020 Seite 657 bis 686

Änderung der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Selbstorganisationen von Migrantinnen und Migranten“
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Änderung der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Selbstorganisationen von Migrantinnen und Migranten“

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Änderung der
„Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
für Selbstorganisationen von Migrantinnen und Migranten“

Runderlass

des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Vom 16. Oktober 2020

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Der Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration vom 7. November 2018 (MBl. NRW S. 650) wird wie folgt geändert:

1. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt „II. Nebenbestimmungen“ wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 nach dem Wort „Die“ die Wörter „Bestimmungen der“ eingefügt und vor dem Wort „Bestandteil“ das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.

bb) Folgende Nummer 17 wird neu eingefügt:

„17. Sie sind verpflichtet, an Befragungen im Rahmen des internen Controllings durch das für Integration zuständige Ministerium teilzunehmen.“

cc) Die bisherige Nummer 17 wird zu Nummer 18.

b) Abschnitt „III. Besondere Hinweise“ wird wie folgt geändert:

aa) Folgende Nummer 3 wird neu eingefügt:

„3. Für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger oder die für ihn handelnden Personen bzw. mit ihm bei der Durchführung der Maßnahme kooperierenden Partner Bestrebungen verfolgen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind, bleibt der Widerruf der Zuwendung vorbehalten.“

bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

2. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt „II. Nebenbestimmungen“ wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter „Bestimmungen der“ eingefügt und vor dem Wort „Bestandteil“ das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.

bb) Folgende Nummer 20 wird neu eingefügt:

„20. Sie sind verpflichtet, an Befragungen im Rahmen des internen Controllings durch das für Integration zuständige Ministerium teilzunehmen.“

cc) Die bisherige Nummer 20 wird Nummer 21.

b) Abschnitt „III. Besondere Hinweise“ wird wie folgt geändert:

aa) Folgende Nummer 3 wird neu eingefügt:

„3. Für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger oder die für ihn handelnden Personen bzw. mit ihm bei der Durchführung der Maßnahme kooperierenden Partner Bestrebungen verfolgen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind, bleibt der Widerruf der Zuwendung vorbehalten.“

bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

3. Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt „II. Nebenbestimmungen“ wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter „Bestimmungen der“ eingefügt und vor dem Wort „Bestandteil“ das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.

bb) Folgende Nummer 20 wird neu eingefügt:

„20. Sie sind verpflichtet, an Befragungen im Rahmen des internen Controllings durch das für Integration zuständige Ministerium teilzunehmen.“

cc) Die bisherige Nummer 20 wird Nummer 21.

b) Abschnitt „III. Besondere Hinweise“ wird wie folgt geändert:

aa) Folgende Nummer 3 wird neu eingefügt:

„3. Für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger oder die für ihn handelnden Personen bzw. mit ihm bei der Durchführung der Maßnahme kooperierenden Partner Bestrebungen verfolgen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind, bleibt der Widerruf der Zuwendung vorbehalten.“

bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

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Dieser Runderlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

MBl. NRW. 2020 S. 684