Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 32 vom 30.11.2020 Seite 751 bis 786

Bewerbungsverfahren für die Wahl von gesellschaftlich relevanten Gruppen als entsendeberechtigte Stellen im Sinne des § 93 Absatz 4 LMG NRW
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Bewerbungsverfahren für die Wahl von gesellschaftlich relevanten Gruppen als entsendeberechtigte Stellen im Sinne des § 93 Absatz 4 LMG NRW

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Bewerbungsverfahren für die Wahl
von gesellschaftlich relevanten Gruppen als
entsendeberechtigte Stellen im Sinne des § 93 Absatz 4 LMG NRW

Bekanntmachung
des Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen

Vom 19. November 2020

Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) ist eine von 14 Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf und hat das Recht der Selbstverwaltung. Sie ist Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für den privaten Rundfunk und für Telemedien. Zu ihren Aufgaben gehört u.a. auch die Förderung von Medienkompetenz, von Bürgermedien sowie der Vielfalt und Partizipation insbesondere im lokalen und regionalen Raum, die Unterstützung von Maßnahmen und Projekten, die eine möglichst flächendeckende Versorgung mit lokalem Rundfunk gewährleisten, die wissenschaftliche Untersuchung zur Veranstaltung, Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und vergleichbaren Telemedien sowie die Vergabe von Qualitätskennzeichen. Zu den Details der Aufgaben der LfM wird auf § 88 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) verwiesen.

Die Medienkommission ist neben dem Direktor weiteres Organ der LfM. Ihr obliegen alle maßgeblichen Entscheidungen nach § 94 LMG NRW. Die Medienkommission ist ein gruppenplural zusammengesetztes Gremium, das im Wesentlichen aus Vertreterinnen und Vertretern von gesellschaftlich relevanten Gruppen besteht.

Die gegenwärtige Amtszeit der Medienkommission endet spätestens am 01.12.2021 (§§ 96 Abs. 1 Satz 2, 127 Abs. 1 LMG NRW).

Die Medienkommission besteht aus insgesamt 41 Mitgliedern. Unter anderem werden nach § 93 Abs. 4 Satz 1 LMG NRW fünf Mitglieder durch gesellschaftlich relevante Gruppen entsandt, die in der Gesamtsicht mit den nach den § 93 Abs. 1 bis 3 LMG NRW bestimmten entsendeberechtigten Stellen die Vielfalt der aktuellen gesellschaftlichen Strömungen und Kräfte in Nordrhein-Westfalen widerspiegeln. Verbände und sonstige nicht öffentlich-rechtliche Organisationen, die nicht bereits nach § 93 Abs. 3 LMG NRW entsendeberechtigt sind, können sich für die jeweils nachfolgende Amtszeit beim Landtag um einen Sitz in der Medienkommission bewerben. Die gemeinsame Bewerbung mehrerer Verbände oder Organisationen ist zulässig; Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind von einer Bewerbung ausgeschlossen (§ 93 Abs. 4 Sätze 2 und 3 LMG NRW).

Der Landtag beschließt gemäß § 93 Abs. 4 Satz 5 LMG NRW mit Zwei-Drittel-Mehrheit, welchem der Bewerber für die neue Amtsperiode der Medienkommission ein Sitz zusteht. Das zu entsendende Mitglied sowie seine Stellvertretung gemäß § 93 Abs. 8 LMG NRW dürfen durch die entsendeberechtigte Stelle erst nach dem Beschluss des Landtags bestimmt werden (§ 93 Abs. 4 Satz 6 LMG NRW).

Die Amtszeit der ordentlichen Mitglieder der Medienkommission und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem ersten Zusammentritt der Medienkommission und endet mit dem ersten Zusammentritt der nachfolgenden Medienkommission. Dieser erste Zusammentritt erfolgt in der letzten Woche der Amtszeit der vorangegangenen Medienkommission (§ 96 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 LMG NRW).

Das stellvertretende Mitglied nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen der Medienkommission und ihrer Ausschüsse teil (§ 93 Abs. 8 Satz 2 LMG NRW).

Mitglieder können von den nach § 93 Abs. 3 und 4 LMG NRW jeweils entsendungsberechtigten Organisationen vorzeitig abberufen werden, wenn sie aus der betreffenden Organisation ausgeschieden sind oder entgegen § 95 Abs. 4 LMG NRW tätig geworden sind (§ 96 Abs. 2 Satz 1 LMG NRW).

Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder der Medienkommission erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld sowie Ersatz von Reisekosten nach Maßgabe der Regelung in § 99 LMG NRW.

Sofern Sie sich als gesellschaftlich relevante Gruppe um das Recht zur Entsendung eines ordentlichen und stellvertretenden Mitglieds in die Medienkommission bewerben wollen, übersenden Sie bitte

Ihre Bewerbung unter Beifügung aussagekräftiger Unterlagen in sechsfacher Ausfertigung bis zum 01.03.2021 (Ausschlussfrist) an folgende Postadresse:

Der Präsident des Landtags NRW

Referat I.A.1

Stichwort „Bewerbung Medienkommission NRW“

Postfach 10 11 43

40002 Düsseldorf

Sie können Ihre Bewerbung auch während der üblichen Bürozeiten beim Landtag NRW, Platz des Landtags 1, 40221 Düsseldorf, abgeben.

Maßgeblich für die fristgerechte Bewerbung ist der Zeitpunkt des Eingangs Ihrer Bewerbung beim Landtag. Die Frist ist eine Ausschlussfrist und kann daher nicht verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Bewerbungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Bewerbung per E‑Mail die Bewerbungsfrist nicht wahrt.

Eingehende Bewerbungen werden den im Landtag NRW vertretenen Fraktionen übersandt, damit diese das Auswahlverfahren durchführen und dem Landtag NRW entsprechende Wahlvorschläge für gesellschaftlich relevante Gruppen unterbreiten, die ein Recht zur Entsendung eines ordentlichen und stellvertretenden Mitglieds in die Medienkommission erhalten sollen.

MBl. NRW. 2020 S. 766