Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 32 vom 30.11.2020 Seite 751 bis 786

Änderung des Runderlasses „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Stadtentwicklung und Stadterneuerung (Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008)“
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Änderung des Runderlasses „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Stadtentwicklung und Stadterneuerung (Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008)“

2313

Änderung des Runderlasses
„Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Maßnahmen zur Stadtentwicklung und Stadterneuerung
(Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008)“

Runderlass

des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

– 521 –

Vom 6. November 2020

1

Der Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Stadtentwicklung und Stadterneuerung (Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008)“ vom 22. Oktober 2008 (MBl. NRW. 2009 S. 36), der zuletzt durch Runderlass vom 7. März 2017 (MBl. NRW. S. 135) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „28“ wird durch die Angabe „28.1“ ersetzt.

b) Nach der Angabe zu Nummer 28 wird folgende Angabe 28.2 eingefügt:

„28.2 Auszahlung Sofortprogramm zur Stärkung der Zentren und Innenstädte“.

2. Nummer 28 wird Nummer 28.1.

3. Nach Nummer 28.1 wird folgende Nummer 28.2 eingefügt:

„28.2

Auszahlung Sofortprogramm zur Stärkung der Zentren und Innenstädte

Die Auszahlungen der Jahrestranchen laut Kosten und Finanzierungsplan können für das Jahr 2021 zum 1. Februar 2021 und für die Jahre 2022 und 2023 jeweils zum 1. Dezember des Vorjahres abgerufen werden. Abweichend von der Nummer 8.2.5 Satz 1 der VVG zu § 44 LHO wird die Zuwendung alsbald verwendet, wenn sie bei Auszahlung nach Nummer 7.2 innerhalb von 13 Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet wird.
Die ANBest – G sind entsprechend anzupassen.“

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

MBl. NRW. 2020 S. 766