Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 32 vom 30.11.2020 Seite 751 bis 786

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Implementierung und zum Betrieb eines strategischen Kommunalen Integrationsmanagements in den Kommunen (Kommunales Integrationsmanagement NRW)
Normkopf
Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1 (Muster Antrag mit Anlagen)
Anlage 2 (Muster Zuwendungsbescheid)
Anlage 3 (Muster Verwendungsnachweis)
 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Implementierung und zum Betrieb eines strategischen Kommunalen Integrationsmanagements in den Kommunen (Kommunales Integrationsmanagement NRW)

26

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Implementierung
und zum Betrieb eines strategischen Kommunalen Integrationsmanagements
in den Kommunen
(Kommunales Integrationsmanagement NRW)

Runderlass

des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

- 421 -

Vom 25. November 2020

1

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1

Das Land gewährt nach der Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen an Kommunen mit Kommunalen Integrationszentren (KI) zur Implementierung und zum Betrieb eines strategischen Kommunalen Integrationsmanagements.

1.2

Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragsstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2

Gegenstand der Förderung

Das Kommunale Integrationsmanagement soll die Zusammenarbeit und Leistungserbringung in den Regelstrukturen stärken, insbesondere die Schnittstellen zwischen den Rechtskreisen, wie der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), in der jeweils geltenden Fassung, dem Recht der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), in der jeweils geltenden Fassung, der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), in der jeweils geltenden Fassung, der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), in der jeweils geltenden Fassung, den ausländerrechtlichen Bestimmungen nach dem Aufenthaltsgesetz vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), in der jeweils gelten Fassung, den bundesgeförderten Jugendmigrationsdiensten (JMD) und der Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE) für die Personengruppen der geflüchteten und asylsuchenden Menschen sowie anderer Menschen mit Migrationshintergrund entsprechend § 4 Absatz 1 Teilhabe- und Integrationsgesetz vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in der jeweils geltenden Fassung, eigenständig mit einem eigenen Fallmanagement definieren und operationalisieren. Erforderlich ist der Betrieb eines Kommunalen Integrationszentrums.

Gefördert wird auf Grundlage dieser Richtlinie die strategische Steuerung des Kommunalen Integrationsmanagements in den Kommunen durch:

2.1

die Einrichtung und den Betrieb von Koordinierungsstellen zur Implementierung eines Kommunalen Integrationsmanagements sowie hierfür erforderliche Begleitmaßnahmen.

2.2

die externe Begleitung und Beratung von Maßnahmen im Sinne von Nummer 2.1, insbesondere die Unterstützung bei der Strukturentwicklung, bei Steuerungsfragen oder bei der Entwicklung eines eigenen Case-Management-Konzepts über den gesamten Projektzeitraum.

3

Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger  

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind die Kreise und kreisfreien Städte.

4

Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsvoraussetzungen sind:

a) die Einrichtung und der Betrieb eines Kommunalen Integrationszentrums, das auf der Basis der Richtlinie für die Förderung Kommunaler Integrationszentren des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration und des Ministeriums für Schule und Bildung vom 27. März 2018 (MBl. NRW. S. 179) in der jeweils geltenden Fassung gefördert wird,

b) die Angliederung der geförderten Koordinierungsstellen an das Kommunale Integrationszentrum. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet das Ministerium im Einzelfall,

c) die Einrichtung oder Beauftragung einer bereits vorhandenen Lenkungsgruppe der maßgeblichen verwaltungsinternen und verwaltungsexternen Integrationsakteure auf Leitungsebene, um die strategische Steuerung des Kommunalen Integrationsmanagements zu gewährleisten,

d) die Vorlage eines Konzeptes zur Umsetzung des Kommunalen Integrationsmanagements auf Basis des Handlungskonzeptes „Kommunales Integrationsmanagement“ des Landes einschließlich der Klärung der Schnittstellen und Abgrenzungen zu anderen Programmen sowie der Einbindung des kreisangehörigen Raums und der kreisangehörigen Gemeinden in das Kommunale Integrationsmanagement.

e) Sofern bei kreisangehörigen Kommunen eine Ausländerbehörde, ein Jugendamt und ein Integrationsrat/Integrationsausschuss verortet sind, kann für jede Kommune, die diese Voraussetzungen erfüllt, eine weitere Koordinierungsstelle beantragt werden.

f) Das Vorliegen einschlägiger fachlicher Abschlüsse für die Koordinatorentätigkeit (Diplom FH, Bachelor oder Master) oder eine gleichwertige Qualifikation. Im Studium sollen unter anderem sozialwissenschaftliche und/oder verwaltungswissenschaftliche Lehrinhalte oder solche des öffentlichen Rechts vermittelt worden sein. In begründeten Einzelfällen können auch andere Qualifikationen Berücksichtigung finden, wenn der Bewilligungsbehörde vor Tätigkeitsbeginn die Qualifikation vom Antragssteller belegt und diese von der Bewilligungsbehörde als geeignet anerkannt wurde.

5

Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1

Zuwendungsart

Projektförderung

5.2

Finanzierungsart

Vollfinanzierung

5.3

Form der Zuwendung

Zuweisung

5.4

Bemessungsgrundlage

5.4.1.

Förderung nach Nummer 2.1

Gefördert werden Personal- und Sachausgaben.

5.4.1.1

Personalausgaben

Bemessungsgrundlage für die Förderung sind die tatsächlichen Ausgaben für bis zu 4 Personalstellen bei Kreisen beziehungsweise der Städteregion Aachen und drei Personalstellen bei kreisfreien Städten, davon bei den Kreisen sowie der Städteregion Aachen für Koordinatorinnen und Koordinatoren bis zu 3,5 Personalstellen beziehungsweise bei den kreisfreien Städten bis zu 2,5 Personalstellen und für eine Verwaltungsassistenz eine 0,5 Personalstelle. In der Regel soll die Aufteilung der Stellen nicht unter 0,5-Anteile erfolgen.

Eine Koordinatorenstelle ist mit einem Jahresbetrag in Höhe von jeweils 55 000 Euro und eine halbe Stelle Verwaltungsassistenz mit einem Jahresbetrag in Höhe von 22 500 Euro zu bemessen.

5.4.1.2

Sachausgaben

Sachausgaben, die im Rahmen der Tätigkeit als Koordinatorin oder Koordinator entstehen, werden mit einem Betrag in Höhe von 9 700 Euro pro Jahr bezuschusst. Sachausgaben, die im Rahmen der Tätigkeit als Verwaltungsassistenz entstehen, werden mit einem Betrag in Höhe von 4 850 Euro pro Jahr bezuschusst.

Förderfähig sind Ausgaben für die Einrichtung eines Arbeitsplatzes, die Ausstattung von Büroräumen sowie Fortbildungen. Die verpflichtenden Koordinatorenfortbildungen, die seitens des Landes angeboten werden, sind hiervon ausgenommen.

Zu den weiteren förderfähigen Begleitmaßnahmen gehört auch die Durchführung von Veranstaltungsformaten. Der Höchstbetrag dafür beträgt pro Jahr bis zu 10 000 Euro. Zu den förderfähigen Begleitmaßnahmen gehören auch Ausgaben für Maßnahmen, die als Ergebnis der Analyse der Schnittstellen zur Verbesserung des Integrationsmanagements entwickelt und implementiert werden. Der Höchstbetrag beträgt pro Jahr bis zu 30 000 Euro.

5.4.2

Förderung nach Nummer 2.2:

Gefördert werden Sachausgaben

Förderfähig sind Ausgaben für die Inanspruchnahme einer externen Begleitung und Beratung. Pro Jahr können sechs Beratungstage und drei Austausch- oder Qualifizierungstage durchgeführt werden. Der Höchstbetrag beträgt bis zu 1 000 Euro pro Tag.

6

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Als Auflagen sind grundsätzlich in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen:

a) Die Zuwendungsempfänger werden verpflichtet, sicherzustellen, dass die bisherigen Aufgabenbereiche des Kommunalen Integrationszentrums durch diese Förderung unberührt und die in den Kommunalen Integrationszentren tätigen Lehrkräfte weiterhin ausschließlich in ihrem Aufgabenbereich eingebunden bleiben.

b) Die Zuwendungsempfänger werden verpflichtet, ihre Koordinatorinnen und Koordinatoren an Fortbildungsveranstaltungen des Landes teilnehmen zu lassen. Die Teilnahme am interkommunalen Erfahrungsaustausch im Rahmen von Formaten, Workshops und Veranstaltungen des Landes zum Kommunalen Integrationsmanagement soll durch die Zuwendungsempfänger gefördert werden.

c) Die Zuwendungsempfänger müssen sicherstellen, dass sich ihre entwickelten Maßnahmen an dem „Handlungskonzept zum Kommunalen Integrationsmanagement“ des Landes orientieren.

d) Die Zuwendungsempfänger müssen sicherstellen, dass die externen Berater und Begleiter dazu verpflichtet werden, an Qualifizierungs- und Austauschformaten des Landes teilzunehmen.

e) Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, einen Bericht über ihre Arbeit abzugeben.

f) Die Zuwendungsempfänger werden verpflichtet, an einem landesweiten Fördercontrolling teilzunehmen.  

g) Gemäß Nr. 12 VVG zu § 44 LHO wird zugelassen, dass die Kreise als Zuwendungsempfänger Zuwendungen für Koordinationsstellen in großen kreisangehörigen Kommunen mit eigener Ausländerbehörde, eigenem Jugendamt und einem Integrationsrat an die kreisangehörige Kommune weiterleiten.

h) Die Zuwendungsempfänger werden verpflichtet, das Konzept zur Umsetzung des Kommunalen Integrationsmanagements nach Förderbeginn regelmäßig fortzuschreiben, weiter zu ergänzen und der Bewilligungsbehörde zur Verfügung zu stellen.

7

Verfahren

7.1

Antragsverfahren

Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind nach dem Muster der Anlage 1 zu stellen. Die Antragstellung für das Jahr 2020 (für einen Zeitraum bis maximal 2022) ist innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Richtlinie zugelassen. Die Antragsstellung für Folgejahre muss spätestens bis 30.10. des vorhergehenden Kalenderjahres erfolgen.

7.2

Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg. Die Bewilligung erfolgt nach dem Muster gemäß der Anlage 2. 

7.3.

Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung gemäß Nummer 2.1 erfolgt auf Anforderung gemäß Nr. 7.4 VVG zu § 44 LHO anteilig zum 1. Mai und 1. Oktober des jeweiligen Jahres. Im Jahr 2020 erfolgt die Auszahlung des ersten Anteils auf Anforderung frühestens nach Eintritt der Bestandskraft der Zuwendungsbescheide. Die Nummern 1.4, 5.4, 9.3.1, 9.5, Satz 1 ANBest-G finden insoweit keine Anwendung.

7.4

Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis gemäß dem Muster der Anlage 3 ist bis spätestens drei Monate nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes vorzulegen.

7.5

Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8

In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Die Muster und Anlagen werden nicht im Ministerialblatt abgedruckt. Eine Einsichtnahme ist über die elektronische Version des Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (MBl. NRW.) und in der Sammlung des bereinigten Ministerialblatts für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.) unter https://recht.nrw.de möglich.

Die Muster und Anlagen sind auch bei der Bewilligungsbehörde unter http://www.kfi.nrw.de erhältlich.

MBl. NRW. 2020 S. 767