Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 34 vom 9.12.2020 Seite 805 bis 820

Investitionsprogramm 2020 und sonstige Krankenhausmaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlagea
Anlageb
 

Investitionsprogramm 2020 und sonstige Krankenhausmaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen

II.

Investitionsprogramm 2020
und sonstige Krankenhausmaßnahmen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung

des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 26. November 2020

Auf Grund § 19 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157) wird für die Einzelförderung von Investitionen nach § 21a KHGG des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2020 folgendes Sonder-Investitionsprogramm aufgestellt und veröffentlicht:

1.

Zur Finanzierung stehen folgende Mittel zur Verfügung:

1.1

Errichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern sowie der Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren (Baupauschale; § 18 Absatz 1 Nummer 1 des

Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist, im Folgenden KHGG NRW genannt)

- Ausgabemittel – laut Haushaltsansatz

217 000 000 €

1.2

Pauschale Förderung kurzfristiger Anlagegüter
(§§ 17 und 18 Absatz 1 Nummer 2 KHGG NRW)

‑ Ausgabemittel – laut Haushaltsansatz

341 000 000 €

558 000 000 €

1.3

Einzelförderung von Investitionen

(§ 21a KHGG NRW)

‑ Ausgabemittel – laut Haushaltsansatz

100 000 000 €

658 000 000 €

1.4

Mögliche Förderung der Investitionskosten durch besondere Beträge (§ 23 KHGG NRW)

‑ Ausgabemittel laut Haushaltsansatz ‑

7 000 000 €

Ausgabemittel insgesamt

665 000 000 €

2.

Für die Berechnung der jährlichen Pauschalbeträge nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 KHGG NRW werden festgesetzt

‑ Anlage A  ‑

2.1.1

Fallwert gemäß § 2 Absatz 2 der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung vom 18. März 2008 (GV. NRW. S. 347), die durch Verordnung vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 323) geändert worden ist, im Folgenden PauschKHFVO genannt

41,823 €

2.1.2

Fallwert gemäß § 2 Absatz 3 PauschKHFVO

65,979 €

2.2.1

Tageswert gemäß § 3 Absatz 2 PauschKHFVO

2,477 €

2.2.2

Tageswert gemäß § 3 Absatz 3 PauschKHFVO

3,811 €

                         

3.         Für die unter Nummer 1.3 genannte Einzelförderung von Investitionen wird ausgewiesen

            - Anlage B -

3.1       Der Förderschwerpunkt für das Jahr 2020 lautet:

Das Fördervorhaben dient dem Aufbau neuer Ausbildungsplätze nach § 2 Nr. 1a KHG und muss mindestens einen zusätzlichen Ausbildungskurs umfassen.

3.2       Die Möglichkeit auf Einzelförderung kann gesteigert werden,

3.2.1    wenn mit dem Fördervorhaben ein Aufbau von Ausbildungsplatzkapazitäten zur Ausbildung als Pflegefachmann- frau einhergeht und eine Kooperationen mit einem ehemaligen Fachseminar für Altenpflege besteht

            oder

3.2.2    wenn mit dem Fördervorhaben ein Aufbau von Ausbildungsplatzkapazitäten in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege einhergeht.

3.3       Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dem KHGG NRW entsteht nach § 19 Absatz 2 KHGG NRW erst mit der schriftlichen Bewilligung der Fördermittel.

MBl. NRW. 2020 S. 813