Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 1 vom 11.1.2021 Seite 1 bis 12

Änderung der „Satzung der d-NRW AöR“
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Änderung der „Satzung der d-NRW AöR“

20025

Änderung der
„Satzung der d-NRW AöR

Bekanntmachung

des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Vom 18. Dezember 2020

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§ 3 Absatz 1 der Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie „Satzung der d-NRW AöR“ vom 19. November 2019 (MBl. NRW. S. 152) wird wie folgt gefasst:

„Stimmverbote im Sinne des § 31 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung bestehen nur dann, wenn Maßnahmen und Angelegenheiten zwischen der d-NRW AöR und dem jeweiligen Verwaltungsratsmitglied selbst betroffen sind. In diesem Fall darf ein Verwaltungsratsmitglied weder beratend noch entscheidend in Angelegenheiten mitwirken, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder die Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der d-NRW AöR zum Gegenstand haben oder wenn ein erheblicher Interessenwiderstreit besteht. Maßnahmen und Angelegenheiten zwischen der d-NRW AöR und den jeweiligen Trägern, denen das jeweilige Verwaltungsratsmitglied angehört, sind von den Stimmverboten ausgenommen.“

2

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Düsseldorf, den 18. Dezember 2020

Der Vorsitzende des

Verwaltungsrates der d-NRW AöR

Martin M.  R i c h t e r

Der Vorsitzende der

Geschäftsführung der d-NRW AöR

Dr. Roger  L i e n e n k a m p

- MBl. NRW. 2021 S. 2