Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 1 vom 11.1.2021 Seite 1 bis 12

Änderung des Runderlasses „Feststellung von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen“
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Änderung des Runderlasses „Feststellung von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen“

2051

Änderung des Runderlasses
„Feststellung von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten;
Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen“

Gemeinsamer Runderlass des

Ministeriums des Innern,

des Ministeriums der Justiz,

des Ministeriums für Verkehr  

und des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft

Vom 30. Dezember 2020

1

Der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales, des Justizministeriums, des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr und des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung vom 27. April 2015 (MBl. NRW. S. 311), der zuletzt durch Runderlass vom 5. Februar 2019 (MBl. NRW. S. 68, ber. S. 116) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

Bei Verdacht einer unter der Einwirkung von Alkohol oder anderen, allein oder im Zusammenwirken mit Alkohol, auf die geistige beziehungsweise körperliche Leistungsfähigkeit wirkende Stoffe (wie Medikamente, Drogen) begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit ist zu prüfen, ob zu Beweiszwecken eine Atemalkoholmessung, eine körperliche Untersuchung, eine Blutentnahme, eine Urinprobe oder eine Haarprobe in Betracht kommen.“

b) In Satz 2 wird das Wort „schwerwiegender“ durch das Wort „auf“ ersetzt.

c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Entgegen den vorgenannten Maßnahmen dienen Alkoholvortestgeräte und Drogenvorteste (Speichel- und Urinvorteste) nur der Verdachtsgewinnung, -erhärtung oder -entkräftung und sind nicht beweissicher.“

2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

Da sie ein aktives Mitwirken erfordern, können sie daher nur mit Einverständnis der betroffenen Person durchgeführt werden und sollen die Entscheidung über die Erforderlichkeit der Anordnung einer Blutentnahme erleichtern.“

bb) Satz 5 wird gestrichen.

b) Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift wird dem Wort „Atemalkoholmessung“ das Wort „Beweissichere“ vorangestellt.

bb) In Satz 1 wird nach dem Wort „mittels“ das Wort „eines“ eingefügt.

c) In Nummer 2.4.2 werden nach Satz 4 folgende Sätze eingefügt:

„Der Kontrollzeitraum von 10 Minuten, der für beide Atemalkoholmessgeräte gilt, darf nicht unterschritten werden. Der Kontrollzeitraum ist der Zeitraum, in dem nachweislich die Aufnahme von alkoholischen Substanzen ausgeschlossen ist. Außerdem beachtet das geschulte Bedienpersonal die in der Gebrauchsanweisung vorgeschriebene Wartezeit von 20 Minuten bis zur Verwendung des Alkoholmessgeräts 9510 DE. Die Atmung der betroffenen Person wird beobachtet und eine Atemprobe wird nur bei normaler Atemtätigkeit abgegeben. Nach jeder Atemprobe werden die Mundstücke gewechselt.“

3. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3.1 Satz 1 werden folgende Sätze 1 bis 5 vorangestellt:

„Im Strafrecht wird alternativ zur Alkoholbeeinflussung die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit durch andere berauschende Mittel angeführt (§§ 315c, 316 StGB). Zu den anderen berauschenden Mitteln werden vor allem die auf das zentrale Nervensystem wirkenden Substanzen gezählt. Zumeist handelt es sich um Arzneistoffe oder illegale Rauschmittel. Es kann unter Einfluss von Fremdstoffen auch zu einer Beeinträchtigung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei tatbestandsmäßigem Handeln kommen (§§ 20, 21 StGB). Im Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 24a StVG) werden benannte Betäubungsmittel als Substanzen konkret aufgeführt.

Analog zum Atemalkoholvortest kann die Aufnahme dieser in der Anlage zum § 24a StVG benannten sowie je nach verwendetem Test weiterer Substanzen, wie z. B. Methadon und einige Benzodiazepine, durch einen Drogenschnelltest erkannt werden.“

b) In Nummer 3.1 Satz 6 wird das Wort „Zentralnervensystem“ durch die Wörter „zentrale Nervensystem“ und das Wort „wirkender“ durch das Wort „wirkende“ ersetzt.

4. Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 werden folgende Sätze 1 bis 4 vorangestellt:

„Zur Feststellung des Konsums der in der Anlage zum § 24a StVG benannten berauschenden Mittel sowie je nach verwendetem Test weiterer Substanzen stehen den Polizeibehörden Speichel- und Urinvortests (Drogenvortest) zur Verfügung. Ein Drogenvortest dient dazu, den Verdacht des Drogenkonsums zu erhärten oder zu entkräften. Da nur ein sehr kleines Spektrum an möglichen Fremdsubstanzen abgefragt werden und es aufgrund des Messprinzips zu sogenannten „falschen“ Ergebnissen kommen kann, sollten bei der Verdachtsgewinnung die übrigen Erkenntnisse stets Berücksichtigung finden. Bei negativem Vortest und auffälligem Zustand mit Ausfallerscheinungen ist weiterhin von einer potentiellen Beeinflussung durch Fremdsubstanzen auszugehen und die Asservierung von Blut beziehungsweise Urin (siehe Nummer 4.5.1) zu veranlassen.

b) Im neuen Satz 7 wird das Wort „dürfen“ durch das Wort „sollten“ ersetzt“.

5. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4.1 Buchstabe b wird im zweiten Spiegelstrich vor dem Wort „begleiteten“ das Wort „polizeilich“ eingefügt.

b) In Nummer 4.4.1 4. Spiegelstrich wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„vergleiche Nummer 2.3“

c)  Nummer 4.5.1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Spiegelstriche 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„- Die Einstichstelle ist mit einem geeigneten nichtalkoholischen Desinfektionstupfer, der luftdicht verpackt gewesen sein muss, oder einem alkoholfreien Hautdesinfektionsspray zu desinfizieren. Die Punktion ist in der Regel aus einer Vene der oberen Extremitäten vorzunehmen. Zumindest für die jeweiligen Nadelsysteme und Tupfer sind geeignete Entsorgungsgefäße vorzuhalten.

- Bei Leichen ist das Blut in der Regel aus einer durch Präparation freigelegten Oberschenkelvene zu entnehmen. Dabei ist darauf zu achten, dass keine Spuren vernichtet werden. Falls die Blutentnahme aus der Oberschenkelvene nicht möglich ist, müssen die Entnahmestelle und die Gründe für ihre Wahl angegeben werden.“

bb) Nach Spiegelstrich 3 werden folgende Spiegelstriche 4 bis 6 angefügt:

„- Es sind grundsätzlich die Blutentnahmevenülen zu verwenden, die über den zentralen Liefervertrag, Artikelbestellkatalog des Landes NRW, zu beschaffen sind.

- Zum Nachweis aller konsumierten Drogen und Medikamente beziehungsweise anderer berauschender Mittel im Blut, auch solcher, die nicht mit einem Drogenvortest erkannt wurden, ist grundsätzlich eine Venüle mit Natriumfluorid und Kaliumoxalat (grauer Verschlussstopfen) und eine Venüle ohne Natriumfluorid und Kaliumoxalat (roter Verschlussstopfen) zu verwenden. Auch wenn zwei Venülen über einen Nadelstich gefüllt werden, bleibt es rechtlich bei einer Blutentnahme.

- Zum Nachweis von Alkohol im Blut ist eine Venüle ohne Natriumfluorid und Kaliumoxalat (roter Verschlussstopfen) zu verwenden.“

c) Nach Spiegelstrich 6 werden folgende Sätze angefügt:

„Es ist darauf zu achten, dass alle Venülen deutlich gefüllt sind. Bis zur Übersendung beziehungsweise Abholung sind die Blutproben möglichst kühl, aber ungefroren bei circa 4 bis 7 Grad Celsius zu lagern.“

d) Nummer 4.5.2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die polizeiliche Vernehmung beziehungsweise Anhörung über die Aufnahme von Alkohol oder anderer berauschender Mittel sowie die körperliche Untersuchung sind die von der Vordruckkommission zugelassenen aktuellen Formulare Anlagen 1 und 2 zu verwenden.“

bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

„Auch das Auffinden von Alkoholika, Medikamenten beziehungsweise anderen berauschenden Mitteln ist zu dokumentieren (Art, Marke, Flaschenvolumen, Füllhöhe, etc.). Rauschmittelverdächtige beziehungsweise nicht sofort identifizierbare Stoffe sind sicherzustellen oder zu beschlagnahmen und anschließend zu asservieren.

Liegen Anhaltspunkte für einen Nachtrunk vor, können aufgefundene Alkoholika beweiserheblich werden. In diesem Fall sollten diese Alkoholika sichergestellt oder beschlagnahmt und asserviert werden und es ist eine detaillierte Nachschau nach leeren oder angebrochenen Alkoholika notwendig. Zudem sind etwaige Verhaltensänderungen während der Beobachtungszeit detailliert zu beschreiben. Die Dauer der Beobachtungszeit ist zu protokollieren.“

d) Nummer 4.5.5 wird wie folgt gefasst:

„4.5.5

Sicherung der Blutproben

Die die körperliche Untersuchung und Blutentnahme anordnende oder eine von ihr beauftragte Person hat bei dem gesamten Blutentnahmevorgang zugegen zu sein. Sie hat darauf zu achten, dass Verwechselungen von Blutproben bei der Blutentnahme ausgeschlossen sind.

Die bei der Blutentnahme anwesende Person ist auch für die ausreichende Kennzeichnung der Blutprobe beziehungsweise Blutproben verantwortlich. Zu diesem Zweck sind mehrteilige selbstklebende Venülenaufkleber zu verwenden. Für jede Venüle ist eine eigene Venülennummer zu verwenden.

Die oder der für die Überwachung verantwortliche Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamte hat die Venülenaufkleber übereinstimmend zu beschriften. Mit einem Teil ist die mit Blut gefüllte Butentnahmevenüle eindeutig und lesbar zu kennzeichnen. Der zweite Venülenaufkleber ist auf das Untersuchungsprotokoll aufzukleben, das der Untersuchungsstelle übersandt wird. An das Untersuchungsprotokoll ist zugleich ein dritter Venülenaufkleber lose anzuheften, welcher der Untersuchungsstelle zur Verfügung steht. Der vierte Teil des Klebezettels ist in den Ermittlungsvorgang einzukleben.

Bei der Entnahme einer zweiten Blutvenüle innerhalb einer Blutentnahme (siehe Nummer 4.5.1) sowie einer zweiten Blutentnahme (siehe Nummer 4.5.4) ist eine weitere Venülennummer zu verwenden. Auf den Venülenaufkleber sind die Entnahmezeiten anzugeben. Die Richtigkeit der Beschriftung ist von der Ärztin oder dem Arzt durch Unterschrift auf jedem Venülenaufkleber zu bescheinigen. Diese Venülennummern sind ebenfalls auf dem Untersuchungsauftrag anzuführen und als zweite Blutprobe beziehungsweise zweite Blutentnahme zu kennzeichnen, um Verwechslungen auszuschließen.

Die bruchsicher verpackten Venülen sind möglichst kühl aber ungefroren bei circa 4 bis 7 Grad Celsius zu lagern und auf dem schnellsten Weg der jeweiligen Untersuchungsstelle zuzuleiten. Zur Vermeidung längerer Unterbrechungen der Kühlkette sollte von einem Versand von Blutproben unmittelbar vor Wochenenden Abstand genommen werden.

Blutproben sind gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Gefahrstoffe. Daher ist der Versand nur mit den im Blutentnahmeset enthaltenen und gekennzeichneten Versandkartons zulässig und durchzuführen.“

6. Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 werden die Sätze 4 bis 6 wie folgt gefasst:

„Der Nachweis von Fremdstoffen ist im Urin analytisch weniger aufwendig als im Blut. Auch können im Urin Stoffe nachgewiesen werden, die bereits im Blut abgebaut sind, beispielsweise bei größerem zeitlichem Abstand zwischen Vorfall und Probennahme. Daher kommt einer Urinprobe im Strafverfahren, insbesondere beim Nachweis von synthetischen Drogen oder sogenannten K.O.- Mitteln, Medikamenten oder Giftstoffen, besondere Bedeutung zu.“

b) Nummer 5.1 wird wie folgt gefasst:

„5.1

Durchführung einer Urinprobe

Die Intimsphäre und das Schamgefühl der betroffenen Person sind zu wahren. Bei der Durchführung ist deshalb entsprechend Nummer 3.2 zu verfahren.

Ist die betroffene Person nicht zur Abgabe einer Urinprobe bereit, ist für die Untersuchung auf berauschende Mittel eine Blutentnahme mit doppelter Füllmenge durchzuführen und dabei möglichst eine Venüle mit rotem Verschlussstopfen und eine Venüle mit grauem Verschlussstopfen (Natriumfluorid und Kaliumoxalat) deutlich zu füllen, da die labortechnische Analyse synthetischer Drogen aufwendiger ist und mehr Blut erfordert.

Für die Gewinnung einer Urinprobe sind Urinbecher aus den Urintestsets zur Drogenerkennung oder Einzelurinbecher zu verwenden. Beide Produkte sind über den Artikelbestellkatalog der Polizei NRW zu beziehen. Für die Untersuchung der Urinprobe ist der Inhalt einer gefüllten Urin-Venüle ausreichend. In der Gebrauchsanweisung ist die Verwendung beschrieben. Diese ist zu beachten. Es dürfen ausschließlich die gefüllten Urin-Venülen an die Untersuchungsstelle übersandt werden.

Da die Verwertbarkeit der bei einer Untersuchung gewonnenen Analyseergebnisse wesentlich von einer eindeutigen Dokumentation abhängig ist, muss jede Urin-Venüle mit einem eigenen selbstklebenden Venülenaufkleber und eigener Venülennummer eindeutig und lesbar gekennzeichnet sein. Weitere Venülenaufkleber mit den verwendeten Venülennummern sind analog gemäß Nummer 4.5.5 anzubringen.

Urinproben sind bis zum Transport kühl bei 4 bis 7 Grad Celsius zu lagern. Ein Einfrieren des Urins ist grundsätzlich nicht erforderlich. Soll eine Urinprobe länger als 3 Tage auf einer Dienststelle gelagert werden, bevor sie an das vertraglich bestimmte Labor geschickt wird, so ist das Einfrieren sinnvoll, da hierdurch das Keimwachstum gemindert wird. Ein tiefgefrorener Versand von Urinproben ist jedoch nicht erforderlich. Zur Vermeidung längerer Unterbrechungen der Kühlkette sollte von einem Versand von Urinproben unmittelbar vor Wochenenden Abstand genommen werden.

Urinproben sind gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Gefahrstoffe. Daher ist der Versand nur mit den im Urintransportset enthaltenen und gekennzeichneten Versandkartons zulässig und durchzuführen.“

7. Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort „Verzögerung“ durch die Wörter „Manipulation wie z. B. Kürzen, Bleichen, Färben“ ersetzt.

b) In Satz 4 wird im letzten Spiegelstrich folgender Satz angefügt:

„Haarverändernde Maßnahmen wie z. B. Tönen, Färben, Dauerwelle sind zu dokumentieren.“

8. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

7

Probenversand an die Untersuchungsstelle

Der

- polizeilich festgestellte detaillierte Sachverhalt,

- die ergänzenden polizeilichen Feststellungen beim Verdacht des Konsums berauschender          Mittel,

- Protokoll und Antrag zur Feststellung von Alkohol im Blut und

- der ärztliche Bericht

sind der vertraglich festgelegten Untersuchungsstelle mit einem durch die beauftragende Dienststelle konkretisierten Untersuchungsauftrag Anlage 1 zu übersenden. Da die Untersuchungsstellen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, steht dem Versand einer Vorgangskopie nichts entgegen. Die Untersuchungsstelle bearbeitet nur schlüssige Aufträge und orientiert sich hierbei in erster Linie am Untersuchungsauftrag. Bei Unklarheiten und Unstimmigkeiten hält die Untersuchungsstelle vor Beginn der Untersuchung Rücksprache mit der beauftragenden Dienststelle.“

9. In Nummer 8.1 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:

„Erfolgt eine diesbezügliche Information nicht, werden die an anderer Stelle vereinbarten Fristen (z. B. in der Leistungsbeschreibung zur Ausschreibung von Blutuntersuchungen) als Vernichtungsfrist zugrunde gelegt. Die Untersuchungsstelle informiert die Dienststelle mit Ablauf der Aufbewahrungsfrist von der beabsichtigten Vernichtung und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.“

10. In Nummer 9.1 Satz 2 wird nach dem Wort „Maßnahme“ das Wort „sowohl“ eingefügt.

11. In Nummer 12 wird die Angabe „31. Januar 2024“ durch die Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt.

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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2020 S. 4